Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)
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Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
2503 VV-RVG ersetzt die Kosten der außergerichtlichen Vertretung. Findet nur eine Beratung statt, so entsteht lediglich die Beratungsgebühr gemäß VV-Nr. 2501.
Einen Anspruch auf Vergütung durch die Landeskasse hat der Rechtsanwalt, der einen Rechtssuchenden im Rahmen der staatliche geregelten Beratungshilfe vertreten hat und der dafür einen Beratungshilfeschein vorlegen kann.
2503 |
| 93,50 € |
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand erwähnt: