Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)

(1 Beitrag mit Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe))

 

Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

2503 VV-RVG ersetzt die Kosten der außergerichtlichen Vertretung. Findet nur eine Beratung statt, so entsteht lediglich die Beratungsgebühr gemäß VV-Nr. 2501.

Einen Anspruch auf Vergütung durch die Landeskasse hat der Rechtsanwalt, der einen Rechtssuchenden im Rahmen der staatliche geregelten Beratungshilfe vertreten hat und der dafür einen Beratungshilfeschein vorlegen kann.

Nr. 2503 VV-RVG - Geschäftsgebühr (Beratungshilfe - Stand: 1. Januar 2021)

  2503
  • Geschäftsgebühr
    • (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
    • (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
  •   93,50 €  

    zur Übersicht RVG

    In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand erwähnt:


    • zwei Strichmännchen neben Kalender
      Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

      Beratungshilfe wird seit 1994 auch in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt. Es war einfach nicht begründbar, dass für ...
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    Hinweis

    Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) abgedruckt.

    Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

    Rechtsanwalt Sönke Nippel
    Kippdorfstraße 6-24
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    Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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