Betragsrahmengebühren sind die typische Vergütungsform für den Rechtsanwalt im Sozialrecht. Die Höhe ist nicht genau festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb eines Rahmens. Maßstab für die konkrete Bemessung ist § 14 RVG.
Im Sozialrecht entstehen nach § 3 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) Betragsrahmengebühren, wenn Gerichtskostenfreiheit gilt, (§ 183 SGG). Nur in Ausnahmefällen – wenn die Gerichtskostenfreiheit nicht greift – kommen Wertgebühren nach § 2 RVG und § 13 RVG zur Anwendung.
I. Definition & Rechtsgrundlagen
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren.
(2) Abs. 1 gilt auch für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Eine Betragsrahmengebühr bedeutet: Das Gesetz nennt eine Mindest- und Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Anwalt die konkrete Gebühr nach den Kriterien des § 14 RVG.
II. Beispiele für Betragsrahmengebühren
Außergerichtliche Tätigkeit
- Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV-RVG: 65 € – 837 €, Mittelgebühr 451 € (mehr als 391 € nur bei „umfangreich oder schwierig“).
- Einigungsgebühr Nr. 1005 VV-RVG: in Höhe der Geschäftsgebühr.
- Pauschale für Post/Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG: 20 €.
- zzgl. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG
Gerichtliche Tätigkeit
- Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG: 65 € – 719 €, Mittelgebühr 392 € (Anrechnung einer vorausgegangenen Tätigkeit).
- Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG: 65 € – 665 €, Mittelgebühr 335 €.
- Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG: in Höhe der Verfahrensgebühr.
- Pauschale VV 7002 + Umsatzsteuer.
Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Mindest- und Höchstgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 %.
III. Bemessung nach § 14 RVG
§ 14 RVG verpflichtet den Anwalt, die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Kriterien sind:
- Umfang der Bearbeitung (z. B. Zahl der Schriftsätze, Aktenumfang, Mandantengespräche)
- Schwierigkeit (besondere Rechts- oder Sachprobleme)
- Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
- wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten
- besonderes Haftungsrisiko des Anwalts
Die Summe aller Kriterien führt zu einer Gesamtwürdigung. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, darf sie nicht unbillig hoch sein (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).
1. Umfang der Bearbeitung
Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwaltes bei der Bearbeitung des Mandats, wobei auch die persönliche Situation des Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Bewertung erfolgt anhand eines Vergleiches mit anderen sozialrechtlichen Mandaten. Dabei darf allerdings die Tatsache, dass der Rechtsanwalt sich auf einem speziellen Fachgebiet des Sozialrechts besonders gut auskennt, nicht zu einer Gebührenminderung führen. Der Maßstab für die Bewertung ist ein objektiv-genereller.
Ein wesentliches Indiz für den Umfang der Bearbeitung sind die Anzahl und der Umfang der gefertigten sowie der erhaltenen und ausgewerteten Schriftsätze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird auch durch Mandantengespräche, Recherche, Aktenstudium, Fertigen von Notizen usw. bestimmt.
2. Schwierigkeit der Bearbeitung
Dieses Merkmal betrifft die Intensität der anwaltlichen Arbeit, die losgelöst von ihrem Umfang zu betrachten ist. Schwierig ist die Tätigkeit, wenn über dem Durchschnitt liegende Probleme sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich auftreten.
In erster Linie ist die rechtliche Schwierigkeit zu berücksichtigen. Diese kann sich z. B. dadurch ergeben, dass eine besondere dogmatische Problematik besteht.
Tatsächliche Schwierigkeiten erschweren die Bearbeitung, wenn z. B. divergierende Informationen vorliegen oder der Sachverhalt schwer zu ermitteln ist. Fachfremde Gutachten können ebenfalls eine besondere tatsächliche Schwierigkeit darstellen. Aber auch ein schwieriger Mandant kann die tatsächliche Schwierigkeit beeinflussen. Erhöhend kann auch der erforderliche Umgang mit der Mandantschaft z. B. im Hinblick auf die Beibringung von Unterlagen wirken.
3. Bedeutung für den Auftraggeber
Hier geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten und nicht des Anwalts. Es kann insbesondere die Bedeutung des Ausgangs des Rechtsstreites eines der Merkmale sein, nach denen die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber bemessen werden kann. Eine überdurchschnittliche Bedeutung kann aber auch dann angenommen werden, wenn der Auftraggeber durch den Rechtsstreit emotional betroffen ist.
4. wirtschaftliche Verhältnisse bzw. Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
Auszugehen ist hier von den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, wie sie das statistische Bundesamt jährlich feststellt.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers dürften aber häufig in einem Wechselverhältnis mit der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber stehen. Die Bedeutung der Angelegenheit steigt, je schlechter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sind.
5. besonderes Haftungsrisiko
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein besonderes Haftungsrisiko bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden, § 14 Abs. 1 S. 2 RVG.
Hat der Rechtsanwalt alle Kriterien des § 14 RVG einschließlich der unbenannten Umstände bewertet, ist die Gebühr im Wege einer Gesamtwürdigung abschließend zu bestimmen.
IV. Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Betragsrahmengebühr und Wertgebühr?
Betragsrahmengebühren sind feste Spannen (z. B. 65 €–837 €). Wertgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert (vgl. § 13 RVG).
Wie hoch ist die Mittelgebühr?
Die Mittelgebühr ist der rechnerische Mittelpunkt zwischen Mindest- und Höchstgebühr, z. B. bei 2302 VV-RVG: (65 € + 837 €) : 2 = 451 €.
Wann darf ich mehr als die Mittelgebühr abrechnen?
Nur bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeit. Im Sozialrecht ist die Überschreitung oft an enge Voraussetzungen gebunden.
Muss das Jobcenter immer die Mittelgebühr zahlen?
Nein. Gerichte prüfen, ob die konkrete Bemessung nach § 14 RVG plausibel ist. Pauschale Mittelgebühr-Ansätze ohne Begründung können gekürzt werden.
V. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur Mittelgebühr und zu den Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht sowie den Gerichtskosten:
§ 2 RVG · § 3 RVG · § 13 RVG · § 14 RVG
Nr. 1005 VV-RVG · Nr. 1006 VV-RVG · Nr. 2302 VV-RVG · Nr. 3102 VV-RVG · Nr. 3106 VV-RVG · Nr. 7002 VV-RVG · Nr. 7008 VV-RVG
§ 183 SGG



A.B. says
Nur kleine Korrektur.
Die außergerichtlichen Gebühren stimmen nicht. Es handelt sich, wie schon gesagt, um Betragsrahmengebühren.
Diese entstehen aber gem. 2400 VV und 2401 VV RVG.
2300 VV und 2301 VV RVG sind Wertegebühren.
Gruß
A.B.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo A:B:,
danke für den Hinweis! Die Fehler oben habe ich inzwischen korrigiert!
Grüße
Sönke Nippel
mary says
Ich habe im Moment etwas Ärger mit einem Anwalt. Er sollte mich im Widerspruch gegen die Festlegung des GdB des Versorgungsamtes vertreten. Im Puncto Kosten: Zuerst war die Rede von 280,-€ für die Erstberatung, Rest Rechtsschutz. Nun keine Erstberatung und keine Rechtsschutz, aber eine Kostenvorschussnote in Höhe von 642,60 €. Dazu die Bemerkung des Anwaltes, dass meine Verwaltungsakte inzwischen vorläge und demnächst die Begründung des WS vorgenommen würde. Ist die Gebühr berechtigt und zahlt die RS-Versicherung wirklich nicht? Hätte ich nicht im Vorfeld informiert werden müssen was ich zu zahlen habe bzw. wenn es doch keine RS-Versicherung gibt? Als ich meine Bedenken äußerte, entgegnete der Anwalt, dass mein Insistieren gegen ein Vertrauensverhältnis zum Anwalt spricht und er die Akte schließen würde, mir aber 50 % in Rechnung stellen werde. Ist das tatsächlich alles so?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Mary,
also …
eigentlich sollte sich der Mandant um die Deckungszusage der Versicherung kümmern. Oft übernimmt dies aber der Anwalt kostenlos (allerdings kann er dafür auch Gebühren verlangen).
In der Regel übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht. Erst ab dem Klageverfahren wird meist Deckungsschutz gewährt. Dies glauben zwar viele Mandanten nicht. Aber … zumindest wenn der Anwalt dies zuvor gesagt hat, dann sollte das Erstaunen bei Nichtgewährung der Deckungszusage nicht zu groß sein. …
Die ersatzfähigen Kosten richten sich – solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – nach VV-Nr. 2400 RVG. Gemäß VV-Nr. 2400 RVG kann der Anwalt zwischen 40,00 und 520,00 € verlangen. Die Mittelgebühr liegt bei 280,00 €. Allerdings kann der Anwalt mehr als 240,00 € gemäß VV-Nr. 2400 RVG nur verlangen, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder schwierig war. An eine besonders umfangreiche und schwierige Tätigkeit stellt die Rechtsprechung jedenfalls im Bereich des Schwerbehindertenrecht sehr hohe Anforderungen, so dass in der Regel 240,00 € ausreichend und angemessen sein dürften.
Folgende Kostennote ist im Schwerbehindertenrecht deshalb die Regel für die Betreibung des Widerspruchsverfahrens:
Geschäftsgebühr gemäß VV-Nr. 2400 240,00 €
Auslagenpauschale gemäß VV-Nr. 7002 20,00 €
Umsatzsteuer gemäß VV-Nr. 7008 49,40 €
insgesamt 309,40 €.
Grüße
Sönke Nippel
Lydia says
Mein Anwalt war für mich vor dem Sozialgericht mit einer Beantragung einer einstweiligen Anordnung tätig. Die Rechtsschutzversicherung hat vorher die Deckungszusage bestätigt.In der einstweiligen Anordnung ist zudem festgelegt worden, dass die Gegenseite die Kosten des RA zu tragen hat. Nun möchte der RA nachträglich eine Honorarvereinbarung treffen, die die Zahlung eines sehr hohen Honorars vereinbaren soll. Wie kann ich erkennen, ob dieses Honorar unverhältnismäßig hoch ist???
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lydia,
ist Anderes nicht vereinbart, so bemessen sich die Gebühren nach dem Gesetz. In § 3 RVG sind die maßgeblichen Regelungen für das sozialrechtliche Verfahren enthalten. Im Regelfall wird die Höhe des Honorars im Sozialrecht nicht nach dem Gegenstandswert berechnet.
Es kann aber eine Honorarvereinbarung gemäß § 3 a RVG vereinbart werden. Dies sollte aber meines Erachtens möglichst nicht nachträglich geschehen.
Grüße
Lydia says
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die angesprochene Vereinbarung beinhaltet ein RA-Honorar von 4500 Euro, zahlbar gleich als Vorschussrechnung, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich wird das gesetzliche Honorar abgerechnet. Ist dies im Rahmen des üblichen oder unangemessen hoch?
Werner Schneider says
Wonach richtet sich der Gegenstandswert bei Beantragung eine Pflegestufe und Widerspruch gegen abschlägige Entscheidung der Krankenkasse/Pflegeversicherung sowie anschließendem Vergleich mit der Pflegekasse?
Gibt es hier einen Mittelwert oder geht es nach jährlichen Leistungen der Kasse?
Gruß
RA Werner Schneider
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schneider,
einen Gegenstandswert benötigen Sie nicht. Zu berücksichtigen sind – wie oben ausgeführt – Betragsrahmengebühren.
Bei der Bemessung sind – wie oben ausgeführt – Umfang der Bearbeitung, Schwierigkeit der Bearbeitung, Bedeutung für den Auftraggeber, … zu berücksichtigen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ella says
AB, Ella
17.08.2016
Frage: Seit Jahren bezahle ich zu hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, was mir aber nicht bewusst war. Nun hat mich die Krankenkasse durch einer Beitragfestlegung für das Jahr 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass ich Grund meiner nicht Vollzeitbeschäftigung viel geringere Monatsbeiträge zahlen brauche.
Ich bin selbstständig und bin freiwilligen Mitglied bei einer gesetzlichen KK.
Die KK hat mir freiwillig den Überschuss für das Jahr 2015 rückwirkend erstattet.
Nun bevor ich einen Fehler mache, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, da ich der Meinung war, dass ich rückwirkend noch die vergangene Jahre ab 2011 dem nach viel zu Höhe Beiträge an dem KK geleistet habe.
Mein Anwalt hat meine Unterlagen an sich genommen und daraufhin der KK ein rechtlich passendes Schreiben aufgesetzt und hingeschickt, rückwirkend ab das Jahr 2013, da wir an die Verjährung dachten!
Ich habe Recht bekommen und meine Beitragsüberschüsse für die Jahre 2013, 14 zurückbekommen. Kann ich evtl. auch für das Jahr 2011 u 2012 auch Ansprüche erheben? Wegen Verjährung!
Mein Anwalt hat in Voraus das gesetzliche Honorar in Höhe von 380,80€ bekommen.
Nun sprach er mit mir über ein freiwillig zu zahlendes Honorar, recht ordentlich, etwa 30 Prozent der Rückzahlung!
Muss ich darauf eingehen? Bin ich verpflichtet?
Mit freundlichen Grüßen
AB. Ella
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
auf die erste Frage zur Rückzahlung auch für die Jahre 2011 und 2012 müsste Ihr Anwalt eigentlich eine Antwort haben. Nach einer ersten Einschätzung gehe ich davon aus, dass es sich um eine Problematik des „Überprüfungsantrages“ gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X handeln könnte (vgl. dazu den Artikel „Der Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und die Anwendbarkeit auch auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide)“. § 27 SGB IV regelt dann auch die Verjährung von Erstattungsansprüchen in vier Jahren (dann müssten allerdings auch die Ansprüche für das Jahr 2012 zurückgezahlt werden).
Solange Ihr Anwalt von einem „freiwillig zu zahlenden Honorar“ redet, müssen Sie meines Erachtens keine Zahlung leisten. Wenn Ihr Anwalt allerdings argumentiert, dass aufgrund z. B. der Bedeutung und des Wertes der Angelegenheit eine höhere Geschäftsgebühr als die in VV-Nr. 2302 genannte Gebühr in Höhe von 300,00 € (zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer = 380,80 €) geltend gemacht werden kann, so könnte eine aus dieser Argumentation folgende Forderung durchaus berechtigt sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt