Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (mit Kommentierung)
(2 Beiträge mit Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (mit Kommentierung))
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1005 - Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen ..........- (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags.
- (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
- in Höhe der
Geschäftsgebühr
- Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
- [1] In Nr. 1005 ist geregelt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr erhält, wenn in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren entstehen. Nr. 1005 regelt die außergerichtliche Tätigkeit.
Im sozialrechtlichen Verfahren fallen in der Regel Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG an (vgl. dazu auch den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthalten § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV) und § 14 RVG. ...
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)Betragsrahmengebühren im Sozialrecht). - [2] Nr. 1005 VV-RVG enthält keinen neuen Gebührenrahmen. Die Vorschrift verweist auf die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV-RVG, die einen Gebührenrahmen von 60,00 bis 768,00 € hat.
War der Rechtsanwalt bereits im Antragsverfahren tätig, so führt dies zwar zu einer Anrechnung der dort entstandenen Geschäftsgebühr auf die neu entstehende Geschäftsgebühr, die Einigungs-/Erledigungsgebühr ist davon aber nicht betroffen. Die Vorbefassung wird also bei der Einigungs-/Erledigungsgebühr nicht (erneut) berücksichtigt.
Der Gebührenrahmen von Nr. 1005 VV-RVG ist niedriger als der von Nr. 1006 VV-RVG, da durch Nr. 1005 VV-RVG - [3] Es muss zu einer Einigung bzw. zu einer Erledigung gekommen sein.
Einigung
In sozialrechtlichen Verfahren kommt wie in den verwaltungsrechtlichen Verfahren eine Einigungsgebühr nur selten in Betracht, weil über die Ansprüche vertraglich oft nicht verfügt werden kann. Stattdessen kommt dann eine Erledigungsgebühr in Betracht.
Voraussetzung einer Einigung ist nicht der Abschluss eines „echten Vergleichs“ im Sinne des § 779 BGB. Es genügt, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigung setzt also den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages voraus. Dieser Vertrag muss nicht notwendigerweise mit der Gegenpartei geschlossen werden. Auch die Einigung mit einem Dritten kann ausreichen.
Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteienstreit Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bis bestanden haben muss. Daran fehlt es beim bloßen Abschluss eines Vertrages oder eines Aufhebungsvertrages.
Der Streit oder die Ungewissheit muss durch Nachgeben zumindest einer Partei beseitigt worden sein, wobei ein vollständiges nachgeben in Form eines Anerkenntnisses oder ein vollständiger Verzicht für sich genommen noch nicht ausreicht.
Die Mitwirkung des Anwalts muss erforderlich gewesen sein.
Erledigung
Eine Erledigung im Sinne von Nummer 1002 VV-RVG liegt vor, wenn eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist.
Eine Erledigungsgebühr wird dann allerdings nur gewährt, wenn der Anwalt an der Erledigung mitgewirkt hat. Dabei genügt nicht jede bloße Mitwirkungshandlung. Der Anwalt muss eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet haben, die über das Maß desjenigen hinausgeht, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird.
Allein eine - wenn auch qualifizierte - Widerspruchsbegründung reicht zur Begründung der Erledigungsgebühr nicht (vgl. dazu www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 5. Mai 2009, B 13 R 137/08 R). Dies entspricht im wesentlichen der vom Bundesverwaltungsgericht im allgemeinen Verwaltungsverfahren entwickelten Rechtsprechung.
Beschluss des BSG vom 5. Mai 2009, B 13 R 137/08 R, Rdnr. 16 [16] ... Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern nach der vorzitierten Rechtsprechung eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. ... - [4] Bei mehreren Auftraggebern ist eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG gemäß Nr. 1005 Abs. 1 S. 3 VV-RVG nicht zu berücksichtigen.
- [5] Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:
- - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren - - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber - - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
2. Verfahren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten - - 2500 Beratungshilfegebühr
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) - - 2501 Beratungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) - - 2503 Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) - - 2508 Einigungsgebühr
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) - - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten - - Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
Die Gebühr entsteht auch, wenn ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten - - Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Die Pauschale ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
- - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 1005 VV-RVG angesprochen:
Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Berechnung der Gebühren im Sozialrecht nach dem RVG ... | I. vorgerichtliche Tätigkeit ... | II. gerichtliche Tätigkeit ... | III. besondere Verfahren ...
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Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
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