Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren

(2 Beiträge)

 

VG Wort - Zählpixel

1. Gesetzestext2. Kommentierung3. Beitragsliste
Nr. 1006 VV-RVG - Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (Stand: 9. Februar 2022)
  •   1006  
    •       Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
      Die Gebühr 1005 entsteht ..........

      • (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen.
      • (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
    in Höhe der
    Verfahrensgebühr

zur Inhaltsübersicht RVG

 

Kommentierung

  • [1] In Nr. 1006 VV-RVG ist geregelt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren eine Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr erhält, wenn in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren entstehen.

    Im sozialrechtlichen Verfahren fallen in der Regel Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
     
    (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. ...
     
    (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
    § 3 Abs. 1 S. 1 RVG
    an (vgl. dazu auch den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
     
    Die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthalten § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV) und § 14 RVG. ...
     
    (Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
    Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
    ).
  • [2] Nr. 1006 VV-RVG enthält keinen neuen Gebührenrahmen. Die Vorschrift verweist auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG (Verfahren vor den Sozialgerichten), die einen Gebührenrahmen von 60,00 bis 660,00 € hat sowie auf die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3204 (Landdessozialgericht - 72,00 bis 816,00 €) und 3212 VV-RVG (Bundessozialgericht - 96,00 bis 1 056,00 €).
  •  
    War der Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren tätig, so führt dies zwar zu einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, die Einigungs-/Erledigungsgebühr ist davon aber nicht betroffen. Die Vorbefassung wird also nicht berücksichtigt.

  • [3] Es muss zu einer Einigung bzw. zu einer Erledigung in einem gerichtlichen Verfahren gekommen sein:

    Einigung

    Voraussetzung einer Einigung ist nicht der Abschluss eines „echten Vergleichs“ im Sinne des § 779 BGB. Es genügt, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigung setzt also den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages voraus. Dieser Vertrag muss nicht notwendigerweise mit der Gegenpartei geschlossen werden. Auch die Einigung mit einem Dritten kann ausreichen.

    Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteienstreit Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bis bestanden haben muss. Daran fehlt es beim bloßen Abschluss eines Vertrages oder eines Aufhebungsvertrages.

    Der Streit oder die Ungewissheit muss durch Nachgeben zumindest einer Partei beseitigt worden sein, wobei ein vollständiges nachgeben in Form eines Anerkenntnisses oder ein vollständiger Verzicht für sich genommen noch nicht ausreicht.

    Die Mitwirkung des Anwalts muss erforderlich gewesen sein.

    Erledigung

    Eine Erledigung im Sinne von Nummer 1002 VV-RVG liegt vor, wenn eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist.

    Eine Erledigungsgebühr wird dann allerdings nur gewährt, wenn der Anwalt an der Erledigung mitgewirkt hat. Dabei genügt nicht jede bloße Mitwirkungshandlung. Der Anwalt muss eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet haben, die über das Maß desjenigen hinausgeht, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird.

  • [4] Bei mehreren Auftraggebern ist eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG gemäß Nr. 1006 Abs. 1 S. 3 VV-RVG nicht zu berücksichtigen.
  • [5] Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:
    • - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
       
      Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
    • - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
       
      Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
      Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
    • - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
       
      Geschäftsgebühr in
      1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
      2. Verfahren ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
    • - 2500 Beratungshilfegebühr
       
      Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe)
    • - 2501 Beratungsgebühr
       
      (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
      (2) Die Gebühr ist ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)
    • - 2503 Geschäftsgebühr
       
      (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
      (2) Auf die Gebühren ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)
    • - 2508 Einigungsgebühr
       
      (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
      (2) Die Gebühr entsteht auch ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe)
    • - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
       
      Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
    • - Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
       
      Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).
      Die Gebühr entsteht auch, wenn ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
    • - Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
       
      Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
      (1) Die Pauschale ...
       
      (Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)
      Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
      .
  •  

    Beitragsliste

     

    In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 1006 VV-RVG angesprochen:


    • rotes Buch mit Paragraf
      Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

      Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht – zur Berechnung der Geschäftsgebühren (I.), der Verfahrensgebühren und der Terminsgebühren (II.) und ... gemäß dem RVG
      ... | mehr
    • Taschenrechner vor rotem Paragraf
      Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

      Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
      ... | mehr

     
    GesetzestextKommentierungBeitragsliste

     

    RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte


    § 1 RVG – Geltungsbereich (1)
    § 2 RVG – Höhe der Vergütung (2)
    § 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen … (1)
    § 13 RVG – Wertgebühren (1)
    § 14 RVG – Rahmengebühren (3)
    § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (1)
    § 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (1)
    § 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)
    § 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

    Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber (2)
    Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (1)
    Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (1)
    Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (1)
    Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (1)
    Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)
    Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (2)
    Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (2)
    Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)
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