Während gut situierte Familien z. B. durch die Reform des lange geltenden Elternunterhalts spürbar entlastet wurden (vgl. die Anhebung der Verdienstgrenzen auf 100.000 Euro in § 94 Abs. 1a SGB XII), verschärft der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Regierungsentwurf zum Bürgergeld zugleich die Regeln für die Schwächsten im System der Existenzsicherung. Ein zentrales politisches Motiv der Reformvorhaben liegt dabei in der Erfüllung von Wahlkampfversprechen, wonach durch eine Neuausrichtung der Grundsicherung Einsparungen in zweistelliger Milliardenhöhe erzielt werden sollen.
Auf eine sozialpolitische Schieflage wird am Ende des Beitrags unter „8. Eigene Stellungnahme“ noch einmal ausdrücklich eingegangen. Ob das Ziel „Einsparung in zweistelliger Milliardenhöhe“ tatsächlich erreicht werden kann, erscheint jedenfalls äußerst zweifelhaft. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen vor allem Pflichten- und Verhaltenssteuerung, ohne dass belastbare Anhaltspunkte für entsprechende strukturelle Einsparungen erkennbar wären.
- 1. Einordnung des Regierungsentwurfs
- 2. Umbenennung: Bürgergeld → Grundsicherungsgeld
- 3. Änderungen im SGB II – wo der Schwerpunkt wirklich liegt
- a) § 2 SGB II – Grundsatz des Forderns
- b) § 10 SGB II – Zumutbarkeit
- c) § 12 SGB II – Vermögen und Schonvermögen
- d) § 20 SGB II – Regelbedarf und Nichtanpassung
- e) §§ 31 ff. SGB II – Pflichtverletzungen und Sanktionen
- f) Übergangs- und Schlussvorschriften
- g) Weitere vom Regierungsentwurf erfasste Vorschriften
- h) Rechtskreiswechsel bei Geflüchteten aus der Ukraine
- 4. Pflichtverletzungen, Sanktionen und Übergangsrecht
- 5. Folgeänderungen in anderen Sozialgesetzbüchern
- 6. Was sich praktisch ändert – und was nicht
- 7. Offene Punkte im Gesetzgebungsverfahren
- 8. Eigene Stellungnahme
- 9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Einordnung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung
Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betrifft eine grundlegende Neujustierung des bisherigen Bürgergeld-Systems. Nach der derzeitigen Planung und dem Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2025 sollen die Änderungen zum 01.07.2026 in Kraft treten.
Es handelt sich hierbei ausdrücklich noch nicht um geltendes Recht, sondern um einen Gesetzentwurf, der das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren erst durchlaufen muss. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Entwurf – zumindest in seiner Grundstruktur – politisch gewollt ist und weitgehend unverändert verabschiedet werden soll.
Der Entwurf verfolgt keine vollständige Neugestaltung der Leistungen, sondern setzt seinen Schwerpunkt auf eine systematische, begriffliche und verwaltungsrechtliche Umstellung. Zentrale Leitidee ist die Ablösung des Begriffs Bürgergeld durch die neue Bezeichnung Grundsicherungsgeld, verbunden mit zahlreichen Folgeänderungen in unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern.
In der öffentlichen Diskussion wird der Entwurf teilweise als „Rücknahme“ oder „Abkehr“ vom Bürgergeld dargestellt. Eine solche Verkürzung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich bleiben viele Grundstrukturen des bisherigen Leistungsrechts bestehen. Die Änderungen betreffen vor allem die Systematik, Terminologie und Übergangsregelungen sowie einzelne Regelungsbereiche wie Mitwirkung, Pflichtverletzungen und Sanktionen.
Grundlage der folgenden Darstellung ist der Referentenentwurf Grundsicherungsgeld des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der als Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialgesetzbücher vorliegt.
Die nachfolgende Darstellung beschreibt den Stand des Referentenentwurfs vom 10. November 2025 und des Regierungsentwurfes vom 17. Dezember 2025.
Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren – etwa durch Bundestag oder Bundesrat – sind möglich. Erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes entsteht verbindliches Recht.
2. Umbenennung: Bürgergeld → Grundsicherungsgeld
Zentrales Element der Gesetzentwürfe ist die vollständige Ablösung des bisherigen Begriffs Bürgergeld durch die neue Bezeichnung „Grundsicherungsgeld“.
Diese Umbenennung beschränkt sich nicht auf einzelne Vorschriften, sondern betrifft das gesamte Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Änderung wirkt sich insbesondere auf das SGB II aus, dessen Systematik und Terminologie künftig konsequent an der Bezeichnung „Grundsicherungsgeld“ ausgerichtet werden sollen. Entsprechend werden auch sämtliche Verweisungen auf das Bürgergeld in anderen Sozialgesetzbüchern angepasst.
Nach dem Entwurf soll die Umbenennung rechtskreisübergreifend erfolgen. Betroffen sind unter anderem Vorschriften zur Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung sowie Regelungen zur Sozialhilfe. In diesen Normen wird der Begriff „Bürgergeld“ durchgehend durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
Mit der neuen Bezeichnung verfolgt die Bundesregierung erkennbar das Ziel, die Leistungen wieder stärker als Teil der klassischen Grundsicherung einzuordnen. Eine grundlegende Änderung der Anspruchsvoraussetzungen oder der Leistungsstruktur ist mit der bloßen Umbenennung jedoch nicht verbunden.
Die Umstellung auf den Begriff „Grundsicherungsgeld“ ist Teil eines umfassenden Änderungspakets. Ob und in welcher Ausgestaltung die neue Bezeichnung im weiteren Gesetzgebungsverfahren Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
Die Regierungsparteien, insbesondere die CDU/CSU-Opposition, die den Begriff „Bürgergeld“ kritisierte, wollen mit dem Namen „Neue Grundsicherung“ verdeutlichen, dass es sich um eine staatliche Mindestsicherung handelt, die an klare Gegenleistungen und Pflichten gekoppelt ist („fordern und fördern“). Der Begriff „Bürgergeld“ war mit der Idee eines partnerschaftlicheren Verhältnisses zwischen Staat und Leistungsberechtigten eingeführt worden, was politisch umstritten blieb.
3. Änderungen im SGB II – wo der Schwerpunkt wirklich liegt
Der Referentenentwurf und der Regierungsenturf sehen im SGB II keine vollständige Neuausrichtung des Leistungsrechts vor.
Vielmehr konzentrieren sich die geplanten Änderungen auf einzelne steuernde Regelungsbereiche, die das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Jobcentern betreffen.
Im Mittelpunkt stehen dabei weniger die materiellen Leistungen, sondern insbesondere Fragen der Mitwirkung, Zumutbarkeit und der rechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen.
Diese Regelungsbereiche sollen nach dem Entwurf systematisch nachgeschärft und klarer voneinander abgegrenzt werden.
Nach der Konzeption des Entwurfs bleibt das Grundprinzip der Leistungsgewährung erhalten. Die geplanten Änderungen zielen jedoch darauf ab, die Verbindlichkeit von Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten deutlicher hervorzuheben und deren rechtliche Folgen transparenter zu regeln.
Dabei kommt den Vorschriften zu Mitwirkungspflichten und Zumutbarkeit eine besondere Bedeutung zu. Diese Normen bilden die Grundlage für die spätere Beurteilung von Pflichtverletzungen und etwaigen Leistungsminderungen.
Die Entwürfe enthalten zudem Anpassungen an den Übergangs- und Schlussvorschriften des SGB II. Diese sollen sicherstellen, dass bei einem Inkrafttreten der Neuregelungen bestehende Leistungsfälle und bereits eingeleitete Verfahren rechtssicher weitergeführt werden
können.
Änderungen im Bereich des Regelbedarfs – etwa in § 20 SGB II – stehen nicht im Mittelpunkt des Referenten- und des Regierungsentwurfs. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf der Systematik des Leistungsbezugs und der Ausgestaltung von Pflichten und Rechtsfolgen.
a) § 2 SGB II – beabsichtigte Änderung
§ 2 SGB II regelt den Grundsatz des Forderns und bildet damit eine der zentralen Leitnormen des Leistungsrechts nach dem SGB II. Nach dem Referentenentwurf soll diese Vorschrift inhaltlich nachgeschärft und systematisch stärker auf die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten ausgerichtet werden.
Bereits nach geltendem Recht sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
Der Entwurf knüpft hieran an, verschiebt den Akzent jedoch deutlich zugunsten einer strengeren Betonung des Forderns.
Nach der beabsichtigten Neufassung soll der Grundsatz des Forderns enger mit den Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten verzahnt werden. Der normative Charakter des § 2 SGB II wird damit gestärkt:
Die Vorschrift soll nicht mehr nur programmatischen Leitgedanken formulieren, sondern als tragende Grundlage für weitergehende Pflichten und deren Durchsetzung dienen.
Beabsichtigte Änderung:
Die Gesetzentwürfe zielen darauf ab, den bisherigen Ausgleich zwischen Fördern und Fordern zulasten des Fördergedankens zu verschieben.
§ 2 SGB II soll künftig deutlicher als Maßstab herangezogen werden, um Anforderungen an Eigenbemühungen, Mitwirkung und Zumutbarkeit zu begründen.
In der praktischen Anwendung kann dies dazu führen, dass Leistungsberechtigte sich häufiger auf § 2 SGB II verweisen lassen müssen, wenn Jobcenter weitergehende Eigenbemühungen verlangen oder Pflichtverletzungen bewerten. Der Grundsatz des Forderns erhält damit eine deutlich stärkere steuernde Funktion.
Die beabsichtigte Nachschärfung des § 2 SGB II betrifft nicht isoliert diese Vorschrift, sondern wirkt mittelbar auf weitere Regelungsbereiche wie Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit und Sanktionen. § 2 SGB II fungiert damit als rechtlicher Ausgangspunkt für eine insgesamt restriktivere Anwendung des Leistungsrechts.
b) § 10 SGB II – Zumutbarkeit (beabsichtigte Änderung)
§ 10 SGB II regelt, unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Arbeit oder Maßnahme als zumutbar gilt. Die Vorschrift ist von zentraler Bedeutung, da sie den rechtlichen Rahmen für Vermittlung, Eigenbemühungen und mögliche Sanktionen vorgibt. Nach dem Gesetzentwürfen soll auch dieser Regelungsbereich inhaltlich neu akzentuiert werden.
Nach geltendem Recht enthält § 10 SGB II eine Reihe von Unzumutbarkeitsgründen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen, familiären Verpflichtungen oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Der Entwurf hält an dieser Grundstruktur fest, zielt jedoch darauf ab, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmen enger auszulegen.
Kern der beabsichtigten Änderung ist eine stärkere Betonung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit. Individuelle Gründe, die bislang häufiger zur Annahme von Unzumutbarkeit geführt haben, sollen restriktiver bewertet werden, soweit sie nicht eindeutig gesetzlich vorgegeben sind.
Beabsichtigte Änderung:
Die Gesetzentwürfe verfolgen das Ziel, die Zumutbarkeitsschwelle anzuheben.
§ 10 SGB II soll künftig stärker im Lichte des § 2 SGB II (Grundsatz des Forderns) angewendet werden. Damit wird der Ermessensspielraum zugunsten einer strengeren Zumutbarkeitsprüfung verschoben.
In der Praxis kann dies dazu führen, dass Leistungsberechtigte vermehrt Tätigkeiten oder Maßnahmen akzeptieren müssen, die bislang unter Hinweis auf persönliche oder soziale Belastungen als unzumutbar angesehen wurden. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen gesundheitliche oder psychosoziale Einschränkungen zwar bestehen, aber nicht eindeutig und dauerhaft nachgewiesen sind.
Die geplanten Änderungen im Bereich der Zumutbarkeit wirken unmittelbar mit den Nachschärfungen des § 2 SGB II zusammen. § 10 SGB II erhält damit eine verstärkte Funktion als Durchsetzungsnorm für das Fordern und gewinnt erheblich an praktischer Bedeutung im Sanktionskontext.
c) § 12 SGB II – Vermögen und Schonvermögen (beabsichtigte Änderung)
§ 12 SGB II regelt, in welchem Umfang Vermögen bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift ist von zentraler Bedeutung für den Zugang zum Leistungsbezug, da sie darüber entscheidet, ob Hilfebedürftigkeit im rechtlichen Sinne vorliegt. Nach dem Referentenentwurf und dem Regierungsentwurf sollen die bestehenden Regelungen erneut überprüft und teilweise zurückgeführt werden.
Im Zuge der Einführung des Bürgergeldes wurden die Vermögensregelungen vorübergehend deutlich gelockert. Insbesondere in der Karenzzeit galten erhöhte Freibeträge, um den Leistungszugang zu erleichtern und Vermögensverzehr zu vermeiden. Der Entwurf sieht nun vor, diese großzügigeren Regelungen nicht dauerhaft beizubehalten.
Beabsichtigte Änderung:
Die im Rahmen des Bürgergeldes ausgeweiteten Freibeträge sollen zurückgeführt und die Anforderungen an die Verwertung von Vermögen wieder verschärft werden. Dies betrifft insbesondere Vermögenswerte, die bislang als Schonvermögen anerkannt wurden oder im Rahmen von Übergangsregelungen unberücksichtigt blieben.
Ziel der geplanten Neuregelung ist es, den Nachranggrundsatz der Grundsicherung wieder stärker zu betonen. Leistungsberechtigte sollen vorhandenes Vermögen in größerem Umfang zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen müssen, bevor ein Anspruch auf Leistungen entsteht.
In der Praxis kann dies dazu führen, dass Personen, die bislang aufgrund der erhöhten Freibeträge leistungsberechtigt waren, künftig zunächst auf ihre Rücklagen verwiesen werden. Gerade bei geringem oder zweckgebundenem Vermögen kann dies die Existenzsicherung erheblich erschweren und zu erneuten Zugangshürden führen.
Die geplanten Änderungen des § 12 SGB II stehen in engem Zusammenhang mit der Nachschärfung des Forderns (§ 2 SGB II) und der restriktiveren Auslegung der Zumutbarkeit (§ 10 SGB II). Zusammen genommen markieren diese Vorschriften eine deutliche Rückkehr zu einem strengeren Nachrangprinzip in der Existenzsicherung.
d) § 20 SGB II – Regelbedarf und erneute Nichtanpassung
§ 20 SGB II regelt die Höhe des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts und bildet damit das materielle Kernstück der Existenzsicherung im SGB II. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage der regelmäßigen Anpassung der Regelbedarfe besondere Bedeutung zu.
Bereits für das Jahr 2025 wurde auf eine Anpassung der Regelbedarfe verzichtet. Nach den vorliegenden Entwürfen ist auch für das Jahr 2026 keine Erhöhung der Regelbedarfe vorgesehen. Dies gilt, obwohl die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung – insbesondere bei Energie, Wohnen und Lebensmitteln – weiterhin spürbar anhält.
Beabsichtigte Regelung:
Der Regierungsentwurf enthält keine Neufassung des § 20 SGB II oder Anpassung der Regelbedarfe für 2026. Damit verbleibt es erneut bei den bisherigen Beträgen, ohne dass ein Ausgleich für reale Kaufkraftverluste erfolgt.
In der praktischen Wirkung bedeutet dies eine faktische Realkürzung der existenzsichernden Leistungen. Während andere Reformelemente formal auf Systematik, Pflichten und Verhaltenssteuerung zielen, wirkt die unterlassene Anpassung der Regelbedarfe unmittelbar auf das verfügbare Existenzminimum der Leistungsberechtigten.
Diese Entwicklung steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gebot, das Existenzminimum realitätsgerecht und fortlaufend zu sichern. Die erneute Nichtanpassung trägt zudem dazu bei, dass Einsparungen nicht offen über Leistungskürzungen, sondern mittelbar über Kaufkraftverluste erzielt werden.
e) §§ 31 ff. SGB II – Pflichtverletzungen und Sanktionen (beabsichtigte Änderung)
Die §§ 31 ff. SGB II regeln die rechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Sie bilden den zentralen Sanktionsrahmen des SGB II und stehen in engem Zusammenhang mit den Regelungen zu Mitwirkung, Zumutbarkeit und Eigenbemühungen. Nach den Entwürfen sollen diese Vorschriften erneut systematisch nachgeschärft werden.
Der Entwurf knüpft an die bestehenden Sanktionsregelungen an, zielt jedoch darauf ab, Pflichtverletzungen klarer zu definieren und deren Rechtsfolgen stringenter auszugestalten.
Dabei soll insbesondere der Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung, Rechtsfolgenbelehrung und Leistungsfolgen deutlicher hervorgehoben werden.
Beabsichtigte Änderung:
Pflichtverletzungen sollen künftig enger an die zuvor konkret formulierten Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten angebunden werden. Die §§ 31 ff. SGB II sollen stärker als Durchsetzungsinstrument für die in § 2 SGB II und § 10 SGB II normierten Anforderungen dienen.
Zugleich sieht der Entwurf eine klarere Abgrenzung zwischen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnis vor. Die Rechtsfolgen sollen systematisch nachvollziehbarer ausgestaltet und stärker am individuellen Pflichtverstoß ausgerichtet werden, ohne den Sanktionsrahmen grundsätzlich aufzugeben.
Besondere Bedeutung kommt den Übergangsregelungen zu. Für Pflichtverletzungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen begangen wurden, soll weiterhin das bisherige Recht Anwendung finden. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob und in welcher Form eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde.
In der praktischen Anwendung ist zu erwarten, dass die Sanktionsvorschriften häufiger herangezogen werden, da sie künftig enger mit den vorangestellten Pflicht- und Zumutbarkeitsregelungen verzahnt sind. Dies erhöht die Steuerungswirkung der §§ 31 ff. SGB II
innerhalb des Gesamtsystems.
Die geplanten Änderungen im Sanktionsrecht sind nicht isoliert zu betrachten. Sie bilden den konsequenten Abschluss einer Regelungskette, die bei § 2 SGB II (Fordern) ansetzt, über § 10 SGB II (Zumutbarkeit) fortgeführt wird und in den §§ 31 ff. SGB II ihre rechtliche Durchsetzung findet.
f) Übergangs- und Schlussvorschriften im SGB II (beabsichtigte Änderung)
Neben den materiellen Änderungen einzelner Vorschriften sehen die Entwürfe umfangreiche Anpassungen der Übergangs- und Schlussvorschriften im SGB II
vor. Diese Regelungen sind von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie bestimmen, in welchen Fällen noch altes Recht Anwendung findet und ab welchem Zeitpunkt die neuen Vorschriften greifen.
Der Entwurf verfolgt das Ziel, einen möglichst klaren Schnitt zwischen Alt- und Neurecht herzustellen. Maßgeblich soll grundsätzlich der Zeitpunkt des jeweiligen rechtlich relevanten Verhaltens sein, etwa der Pflichtverletzung, des Meldeversäumnisses oder der Entscheidung über die Leistungsbewilligung.
Beabsichtigte Änderung:
Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen verwirklicht wurden, soll weiterhin das bisherige Recht Anwendung finden. Neue, nach dem Stichtag eintretende Sachverhalte sollen dagegen ausschließlich nach den geänderten Vorschriften beurteilt werden. Damit sollen Rückwirkungen und rechtliche Unsicherheiten vermieden werden.
Besondere Bedeutung kommt den Übergangsregelungen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen und Sanktionen zu. Hier soll ausdrücklich klargestellt werden, dass für die rechtliche Bewertung auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung und auf den damals geltenden Rechtsrahmen abzustellen ist.
In der Verwaltungspraxis dienen die Übergangsvorschriften zugleich als Handlungsleitlinie für laufende Bewilligungszeiträume und bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren. Sie sollen sicherstellen, dass bestehende Leistungsfälle rechtssicher fortgeführt werden können, ohne dass es zu einer rückwirkenden Anwendung verschärfter Regelungen kommt.
Die Übergangs- und Schlussvorschriften bilden den rechtstechnischen Rahmen für die Umsetzung der geplanten Reform. Sie entscheiden darüber, wie stark die beabsichtigten Änderungen tatsächlich in bestehende Leistungsbeziehungen eingreifen und sind daher für Beratung und Verwaltungspraxis von zentraler Bedeutung.
g) Weitere vom Regierungsentwurf erfasste Vorschriften
Der Regierungsentwurf beschränkt sich nicht auf die bereits dargestellten Änderungen der Kernvorschriften zu Zumutbarkeit, Vermögen und Sanktionen. Vielmehr werden weitere Regelungsbereiche einbezogen, die für die praktische Ausgestaltung des Leistungsrechts von erheblicher Bedeutung sind.
- § 7 SGB II (Leistungsberechtigte)
- § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit)
- § 15 SGB II (Kooperationsplan)
- §§ 16 ff. SGB II (Eingliederungsleistungen)
- § 32 SGB II (Meldepflichten)
Diese Vorschriften verdeutlichen, dass der Regierungsentwurf die Verhaltenssteuerung im Grundsicherungssystem insgesamt dichter und früher ansetzt als der ursprüngliche Referentenentwurf.
Der am 17. Dezember 2025 beschlossene Regierungsentwurf übernimmt die Grundkonzeption des Referentenentwurfs weitgehend. Neu ist insbesondere eine systematisch dichtere Verknüpfung von Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, Meldepflichten und Sanktionen sowie die Einbeziehung weiterer Vorschriften wie §§ 7, 9, 15, 16 ff. und 32 SGB II. Materielle Leistungsverbesserungen oder eine Stärkung der Transparenz des Lohnabstands enthält der Regierungsentwurf nicht.
h) Rechtskreiswechsel bei Geflüchteten aus der Ukraine
Im politischen Zusammenhang der Reformdebatte wird zudem regelmäßig auf Einsparpotenziale durch Änderungen bei den Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine verwiesen. Diese Fragestellung wird im Regierungsentwurf zum Bürgergeld zwar angesprochen, ist jedoch nicht Gegenstand der hier behandelten Änderungen des SGB II.
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, obwohl sie kein reguläres Asylbewerberleistungsverfahren durchlaufen. Grundlage hierfür ist die Anwendung der EU-Massenzustromrichtlinie, aufgrund derer ukrainischen Staatsangehörigen seit März 2022 befristet ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt wird.
Die Frage eines möglichen Rechtskreiswechsels – etwa zurück in das Asylbewerberleistungsrecht – wird in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren behandelt. Zwar bestehen inhaltliche und finanzielle Berührungspunkte mit den hier diskutierten Reformen, rechtstechnisch handelt es sich jedoch um ein eigenständiges Regelungsvorhaben.
Soweit entsprechende Einsparungen in der öffentlichen Debatte mit der Reform des Bürgergeldes verknüpft werden, ist daher zu berücksichtigen, dass diese Effekte nicht aus den Änderungen des SGB II selbst resultieren, sondern aus außerhalb dieses Gesetzes liegenden Regelungen. Sonderregelungen, die bisher systemwidrig Leistungen nach dem SGB II für geflüchtete Urainer erlaubten, sollen augehoben werden.
4. Pflichtverletzungen, Sanktionen und Übergangsrecht
Während Abschnitt 3 die beabsichtigten Änderungen der Sanktionsregelungen systematisch einordnet, beleuchtet dieser Abschnitt deren praktische Auswirkungen sowie das Übergangsrecht für laufende Verfahren.
Einen zentralen Regelungskomplex des Regierungsentwurfs bilden die Vorschriften zu Pflichtverletzungen und deren rechtlichen Folgen. Der Entwurf knüpft hierbei an die bestehenden Regelungen an, ordnet diese jedoch systematisch neu und ergänzt sie um umfangreiche Übergangsvorschriften.
Pflichtverletzungen liegen insbesondere dann vor, wenn Leistungsberechtigte gegen Mitwirkungs- oder Verhaltenspflichten verstoßen oder Meldeversäumnis begehen. Die rechtlichen Folgen solcher Verstöße werden weiterhin im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelfall beurteilt.
Die Entwürfe stellen klar, dass für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen begangen wurden, grundsätzlich das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Pflichtverletzung sowie die jeweils erteilte Rechtsfolgenbelehrung.
Damit soll verhindert werden, dass Leistungsberechtigte rückwirkend nach neuem Recht beurteilt werden, obwohl ihr Verhalten noch unter dem bisherigen Rechtsrahmen lag. Zugleich schafft der Entwurf eine klare Abgrenzung zwischen Alt- und Neufällen.
Für nach dem Inkrafttreten begangene Pflichtverletzungen gelten dagegen ausschließlich die neuen Regelungen. Diese sollen nach der Konzeption des Entwurfs transparenter gefasst und systematisch klarer eingeordnet werden.
Im Bereich der Pflichtverletzungen und Sanktionen kommt dem Übergangsrecht besondere Bedeutung zu.
Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, wann die Pflichtverletzung begangen wurde und welcher Rechtsstand zu diesem Zeitpunkt galt.
5. Folgeänderungen in anderen Sozialgesetzbüchern
Die geplante Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld beschränkt sich nicht auf das SGB II. Vielmehr ziehen die Entwürfe umfangreiche Folgeänderungen in zahlreichen weiteren Sozialgesetzbüchern nach sich.
Betroffen sind insbesondere Regelungen, in denen der Bezug von Bürgergeld als Anknüpfungspunkt für andere sozialrechtliche Ansprüche oder Pflichten dient. In diesen Vorschriften wird der Begriff „Bürgergeld“ jeweils durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt und in die neue Systematik eingeordnet.
Nach dem Entwurf erstrecken sich diese Folgeänderungen unter anderem auf Vorschriften des SGB III (Arbeitsförderung), des SGB V (gesetzliche Krankenversicherung), des SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung), des SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) sowie des SGB XI (Pflegeversicherung).
Auch das SGB XII (Sozialhilfe) ist von der Umstellung betroffen, soweit dort bislang auf den Bezug von Bürgergeld Bezug genommen wird. Die Anpassungen dienen dabei vor allem der Begriffsklarheit und Systemkohärenz zwischen den verschiedenen Leistungsrechtskreisen.
Inhaltliche Änderungen der jeweiligen Leistungsansprüche sind mit diesen Folgeänderungen in der Regel nicht verbunden. Ziel ist vielmehr eine einheitliche Terminologie, um Missverständnisse bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften zu vermeiden.
Die Folgeänderungen in anderen Sozialgesetzbüchern verdeutlichen, dass es sich bei der geplanten Reform nicht um eine isolierte Änderung des SGB II handelt. Vielmehr wird das bisherige Bürgergeld rechtskreisübergreifend neu verortet.
6. Was sich praktisch ändert – und was nicht
Für Leistungsberechtigte stellt sich vor allem die Frage, welche konkreten Auswirkungen die geplanten Änderungen im Alltag haben. Der Regierungsentwurf macht deutlich, dass zwischen formalen Umstellungen und materiellen Änderungen zu unterscheiden ist.
Nicht geändert werden sollen nach dem Entwurf insbesondere die grundlegenden Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Auch die Struktur der existenzsichernden Leistungen bleibt im Kern erhalten. Dies betrifft etwa die Berechnung des Regelbedarfs, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sowie die Zuständigkeit der Jobcenter.
Änderungen ergeben sich hingegen vor allem auf der Bezeichnungsebene und in der rechtlichen Einordnung. Die bisherige Terminologie des Bürgergeldes wird durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Dies wirkt sich auf Bescheide, Verwaltungsverfahren und Verweisungen in anderen Rechtsgebieten aus, ohne den Leistungsanspruch als solchen unmittelbar zu verändern.
Praktisch bedeutsam sind zudem die geplanten Klarstellungen im Bereich der Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten sowie die Neufassung von Übergangsregelungen. Diese sollen sicherstellen, dass Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse eindeutig dem jeweils geltenden Rechtsstand zugeordnet werden können.
Leistungsberechtigte müssen sich daher vor allem auf formale Anpassungen einstellen. Ob darüber hinaus im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch inhaltliche Verschärfungen oder Erleichterungen aufgenommen werden, bleibt abzuwarten.
Die Gesetzentwürfe zielen weniger auf eine sofort spürbare Leistungsänderung, sondern auf eine Neuordnung der Systematik und Terminologie.
Für die Praxis entscheidend ist vor allem, welche Regelungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tatsächlich Gesetz werden.
Der vorliegende Referentenentwurf sowie der Regierungsentwurf bilden den Ausgangspunkt des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Bis zu einem möglichen Inkrafttreten zum 01.07.2026 durchläuft der Entwurf mehrere Beratungs- und Abstimmungsphasen, in denen inhaltliche Änderungen weiterhin möglich sind.
Im weiteren Verfahren ist zunächst mit einer Befassung der zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages zu rechnen. Dabei können sowohl fachliche Anpassungen als auch Klarstellungen oder Ergänzungen einzelner Regelungen vorgenommen werden.
Auch der Bundesrat wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingebunden. Insbesondere die Länder können im Zuge der Beratungen Änderungsvorschläge unterbreiten oder auf praktische Vollzugsprobleme hinweisen, die eine Modifikation des Entwurfs erforderlich machen.
Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratungen politische oder fachliche Kritik aufgegriffen wird. Bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens wurden einzelne Aspekte des Entwurfs – etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung von Mitwirkungspflichten und Sanktionen – kontrovers diskutiert.
Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die Entwürfe in der vorliegenden Fassung Gesetz wird oder ob einzelne Regelungen im weiteren Verfahren verändert, ergänzt oder gestrichen werden. Maßgeblich ist letztlich allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des Gesetzes.
Der Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, sobald sich im Gesetzgebungsverfahren neue Entwicklungen ergeben – etwa durch Beschlüsse des Bundestages, Stellungnahmen des Bundesrates oder Änderungen im Rahmen der Ausschussberatungen.
7. Offene Punkte im Gesetzgebungsverfahren
Der vorliegende Referentenentwurf sowie der darauf aufbauende Regierungsentwurf bilden den Ausgangspunkt des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Ob und in welcher Form die vorgesehenen Änderungen tatsächlich Gesetz werden, hängt vom weiteren Verlauf der Beratungen ab.
Nach der Einbringung des Gesetzentwurfs ist mit einer Befassung der zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages zu rechnen. In diesem Stadium können sowohl fachliche Nachjustierungen als auch inhaltliche Änderungen einzelner Regelungen vorgenommen werden.
Darüber hinaus wird auch der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt. Die Länder haben dabei Gelegenheit, Stellung zu nehmen und auf mögliche Vollzugsprobleme oder sozialpolitische Auswirkungen der geplanten Neuregelungen hinzuweisen.
Bereits im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen ist deutlich geworden, dass einzelne Aspekte des Entwurfs politisch umstritten sind. Dies betrifft insbesondere die geplanten Verschärfungen im Bereich von Mitwirkungspflichten, Sanktionen und Übergangsregelungen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese Regelungen im weiteren Verfahren abgeschwächt, modifiziert oder differenzierter ausgestaltet werden.
Hinzu kommt, dass sozialpolitische Reformen dieser Tragweite erfahrungsgemäß auch Gegenstand intensiver politischer und gesellschaftlicher Debatten sind. Stellungnahmen von Verbänden, Kommunen und Fachorganisationen können den Gesetzgebungsprozess ebenfalls beeinflussen.
Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist letztlich allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt offen, welche der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen tatsächlich und in welcher Ausgestaltung in Kraft treten werden.
Der Beitrag wird fortlaufend ergänzt, sobald sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren relevante Änderungen ergeben, insbesondere durch Beschlüsse des Bundestages oder Stellungnahmen des Bundesrates.
8. Eigene Stellungnahme
Die nachfolgenden Überlegungen fassen zentrale sozial-, rechts- und haushaltspolitische Einwände gegen den Regierungsentwurf zusammen und beleuchten die Reform zugleich im Spannungsfeld von sozialer Gerechtigkeit, politischer Verantwortung, dem verfassungsrechtlichen Lohnabstandsgebot sowie den in der öffentlichen Debatte behaupteten fiskalischen Entlastungseffekten.
a) Sozialpolitische Schieflagen der geplanten Reform
Die im Referentenentwurf angelegte Schwerpunktsetzung wirft aus sozialpolitischer Sicht grundlegende Fragen auf. Während in anderen Bereichen des Sozialrechts in den vergangenen Jahren erhebliche Entlastungen für finanziell leistungsfähige Personengruppen beschlossen wurden, konzentrieren sich die aktuellen Reformüberlegungen erneut auf den Bereich der Existenzsicherung.
Ein prägnantes Beispiel für die Entlastung leistungsfähiger Personengruppen ist die Reform des Elternunterhalts. Mit der Anhebung der Einkommensgrenzen in § 94 Abs. 1a SGB XII wurden Angehörige mit höherem Einkommen spürbar entlastet. Diese Entscheidung wurde seinerzeit mit breiter parlamentarischer Mehrheit getragen. Zugleich ist mit der faktischen Aufgabe des Elternunterhalts ein Stück der früher selbstverständlichen familiären Verantwortung gegenüber älteren Angehörigen aufgegeben worden. Pflegekosten werden vermehrt auf die Allgemeinheit verlagert, während Pflegeplätze knapp und Pflegekräfte händeringend gesucht werden. Die Entlastung vieler Familien ist nachvollziehbar, gleichwohl halte ich diese Entwicklung rechtspolitisch für problematisch (vgl. Elternunterhalt heute: Was gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020?).
Demgegenüber zielen die aktuellen Reformüberlegungen im Bereich der Grundsicherung erneut auf eine Verschärfung von Pflichten, Zumutbarkeitsanforderungen und Sanktionen. Der Kontrast zwischen Entlastungen „oben“ und zusätzlichem Druck „unten“ tritt dabei deutlich zutage.
Mit der Abkehr vom Begriff des „Bürgergeldes“ und der geplanten Einführung des „Grundsicherungsgeldes“ geht erkennbar auch eine Verschiebung des Leitbildes einher. Die im Zuge der Reform betonte partnerschaftliche Beziehung zwischen Staat und Leistungsberechtigten tritt in den Hintergrund, während ordnungs- und pflichtenorientierte Elemente wieder stärker hervorgehoben werden.
Diese Entwicklung lässt eine Rückkehr zu einer stärker hierarchischen Ausgestaltung des Grundsicherungssystems erkennen. Aus rechtspolitischer Sicht wirft dies die Frage auf, ob ein solcher Ansatz dem Anspruch gerecht wird, Leistungsberechtigte als mündige Bürgerinnen und Bürger zu behandeln und ihre Eigenverantwortung zu stärken.
b) Politische Verantwortung und Erinnerungslücken
Die Reform des Bürgergeldes 2023 wurde in ihrer Grundkonzeption seinerzeit nicht nur von den Regierungsfraktionen getragen. Auch die damalige Opposition – insbesondere die CDU – stimmte dem Gesetz im Deutschen Bundestag zu. Die Kritik beschränkte sich im Wesentlichen auf Forderungen nach „Nachschärfungen“, etwa bei Karenzzeiten und Freibeträgen.
Vor diesem Hintergrund wirkt es widersprüchlich, wenn heute der Eindruck erweckt wird, man habe dem Bürgergeld stets grundsätzlich ablehnend gegenübergestanden. Die damalige parlamentarische Linie zielte nicht auf eine Abkehr, sondern auf punktuelle Korrekturen innerhalb des bestehenden Systems.
Die nachträgliche politische Erzählung, man habe das Bürgergeld von Anfang an verhindern wollen, blendet diese Differenzierung aus. Sie lässt sich eher als nachträgliche Zuspitzung deuten, die im politischen Wettbewerb kurzfristige Vorteile verspricht.
c) Lohnabstandsgebot, Hinzuverdienst und falsche Zielrichtung der Debatte
In der politischen Debatte wird das Lohnabstandsgebot häufig als Argument für Verschärfungen im Leistungsrecht herangezogen. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Leistungen der Grundsicherung bereits heute auf das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum begrenzt sind und faktisch keinen materiellen Anreiz bieten, dauerhaft auf Erwerbstätigkeit zu verzichten.
Das Lohnabstandsgebot verlangt nicht primär eine Absenkung existenzsichernder Leistungen, sondern eine klare und nachvollziehbare Ausgestaltung der Regelungen zum Hinzuverdienst und zu den Absetzbeträgen. Durch eine transparente Systematik ließe sich tatsächlich und rechnerisch deutlicher darstellen, dass Erwerbstätigkeit gegenüber dem reinen Leistungsbezug spürbare finanzielle Vorteile bietet.
Stattdessen konzentrieren sich die Entwürfe erneut auf Pflichten, Sanktionen und Verschärfungen der Zumutbarkeitsanforderungen. Diese Zielverlagerung trägt nur begrenzt zur Akzeptanz des Systems bei, da sie an den tatsächlichen Ursachen der Debatte vorbeigeht. Nicht zu hohe Leistungen, sondern unzureichende Transparenz und für Außenstehende kaum überschaubare Einkommensregelungen prägen die öffentliche Wahrnehmung des Lohnabstands. Auf diese Weise entsteht der Eindruck, dass sich die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit nicht lohne.
Gerade hier müsste der gesetzgeberische Schwerpunkt liegen. Es bedarf einer klareren Herausarbeitung der Vorteile, die sich aus dauerhafter Erwerbstätigkeit ergeben. Wer durch Arbeit etwa Rentenanwartschaften erwirbt und damit eine langjährige eigene Lebensleistung dokumentiert, muss perspektivisch deutlich besser gestellt werden als Personen, die eine solche Leistung nicht erbracht haben. Diese Unterschiede sollten transparent, nachvollziehbar und rechtlich klar ausgestaltet sein.
Denkbar wäre insoweit eine feinjustierte Ausgestaltung flankierender Leistungssysteme, etwa im Bereich des Wohngeldes, die gezielt an erworbene Anwartschaften oder langjährige Erwerbsbiografien anknüpft. Auf diese Weise ließe sich der Abstand zwischen Erwerbstätigkeit und reinem Leistungsbezug sichtbar machen, ohne das Existenzminimum abzusenken oder zusätzlichen Druck im Grundsicherungssystem aufzubauen.
Eine sozialpolitisch konsistente Umsetzung des Lohnabstandsgebots würde daher weniger auf Zwang und Sanktionen setzen, sondern auf verständliche, gerechte und nachvollziehbare Einkommens- und Leistungsregeln. Es muss deutlicher werden, dass sich Erwerbsarbeit auch heute bereits lohnt – nicht durch verschärfte Pflichten, sondern durch eine klare, transparente und überzeugende Ausgestaltung der bestehenden Regelungssysteme. Hier liegt eine zentrale Leerstelle der vorliegenden Entwürfe.
d) Einsparversprechen und fiskalische Realität
Entgegen den Einsparversprechen ist im Zusammenhang mit den hier behandelten Gesetzentwürfen insgesamt eher mit zusätzlichen Ausgaben zu rechnen. Hierzu zählen insbesondere erhöhte Verwaltungs- und Kontrollkosten (vgl. E 3, S. 7 des Regierungsentwurfs), ein wachsender Beratungs- und Rechtsmittelaufwand sowie mögliche Folgekosten durch Rechtsstreitigkeiten und Übergangsprobleme.
Soweit in der politischen Debatte dennoch auf haushaltswirksame Entlastungen verwiesen wird, beruhen diese nicht auf den Änderungen des SGB II selbst, sondern auf der parallelen Behandlung angrenzender Regelungskomplexe. Dies betrifft insbesondere den Rechtskreiswechsel geflüchteter Ukrainer, der in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren geregelt wird.
Eine etwaige Entlastung in den anderen Regelungsgebieten betrifft aber auch tatsächlich in erster Linie nur den Bundeshaushalt. Eine Entlastung durch Einsparungen bei ukrainischen Flüchtlingen erfolgt nicht als Ergebnis der Reform des Bürgergeldes, sondern geht zulasten der Länder und Gemeinden, die für nach dem 1. April 2025 eingereiste Geflüchtete statt Leistungen nach dem SGB II weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen haben. Von einer Einsparung durch die hier in Rede stehenden Reformen kann daher unter fiskalischen Gesichtspunkten nur im Hinblick auf die Differenz von Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach dem Asylberwerberleistungsgesetz, hier aber auch nur im Hinblick auf ukrainische Flüchtlinge ab dem 1. April 2025 die Rede sein.
Allein die erneute Nichtanpassung der Regelbedarfe stellt einen der wenigen Bereiche dar, in denen die Reform tatsächlich unmittelbar einsparwirksam ist. Diese Einsparung erfolgt jedoch nicht offen, sondern über reale Kaufkraftverluste bei den existenzsichernden Leistungen zu Lasten der Schwächsten.
9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Die geplante Umstellung des Bürgergeldes auf das Grundsicherungsgeld berührt zahlreiche Teilbereiche des Sozialrechts. Die folgenden Beiträge vertiefen zentrale Aspekte, die im Zusammenhang mit den Entwürfen besonders relevant sind.
§ 2 SGB II · § 7 SGB II · § 9 SGB II · § 10 SGB II · § 12 SGB II · § 15 SGB II · § 20 SGB II · § 31 SGB II.



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