Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende

(2 Beiträge mit § 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 27 Leistungen für Auszubildende

  • (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
  • (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
  • (3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:

Der Wohnkostenzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II

10. Dezember 2014, aktualisiert am 4. November 2020 | Kommentar schreiben

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als BAföG-Empfänger oder Auszubildende vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen sind, können einen Anspruch auf Zuschuss zu ... | mehr

Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten

26. November 2012, aktualisiert am 10. Dezember 2020 | 2 Kommentare

Auszubildende und Studenten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben, sollen "eigentlich" von Leistungen nach dem SGB II ... | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

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