Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1.09.2021)
§ 49 Gebühren aus der Staatskasse

  •      Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

      Gegenstands-
    wert
    bis ... Euro  
    Gebühr
    ... Euro
    Gegenstands-
    wert
    bis ... Euro
    Gebühr
    ... Euro
    5.000
    6.000
    7.000
    8.000
    9.000
    10.000
    13.000
    16.000
    19.000
    284
    295
    306
    317
    328
    339
    354
    369
    384
    22.000
    25.000
    30.000
    35.000
    40.000
    45.000
    50.000
    über
    50.000
    399
    414
    453
    492
    531
    570
    609

    659


zur Inhaltsübersicht RVG

 

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 49 RVG angesprochen:


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    Prozesskostenhilfe – Teil 1

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