§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse
(1 Beitrag)
§ 49 Gebühren aus der Staatskasse
- Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands-
wert
bis ... EuroGebühr
... EuroGegenstands-
wert
bis ... EuroGebühr
... Euro5.000
6.000
7.000
8.000
9.000
10.000
13.000
16.000
19.000284
295
306
317
328
339
354
369
38422.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
50.000
über
50.000399
414
453
492
531
570
609659
In den folgenden Beiträgen habe ich § 49 RVG angesprochen: