Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 11 b SGB II – Absetzbeträge

(11 Beiträge mit § 11 b SGB II – Absetzbeträge)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

§ 11 b Absetzbeträge

  • (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
    • 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
      • a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
      • b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
        soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    • 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    • 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    • 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
    • 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    • 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

    Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

  • (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
  • (2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
  • (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
    • 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
    • 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
    • 3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
    • 4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.

    Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

  • (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    • 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
    • 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
    • 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

    Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.


zum Stichwort SGB II

2. Kommentierung

I. Funktion

Die Absetzbeträge von den Einnahmen dienen dazu, aus den Einnahmen das berücksichtigungsfähige Einkommen zu ermitteln.

II. Absatz 1

Steuern, Sozialversicherungen, Versicherungen, Altersvorsorgebeträge, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben, Unterhaltsverpflichtungen und Leistungen zur Ausbildungsförderung können vom Einkommen abgesetzt werden, § 11b Abs. 1 Nrn. 1–8.

III. Absatz 2 – Pauschbetrag

Absatz 2 Satz 1 benennt einen Pauschbetrag über 100,00 € und regelt, wann und in welcher Höhe über die Pauschalbeträge hinaus Aufwendungen … geltend gemacht werden können. Die alte Regelung zur Pauschale für Ehrenämter wurde gestrichen und in § 11a Abs. 1 Nrn. 4 ff. SGB II überführt.

IV. Absatz 2a – Verweis auf § 82a SGB XII

Absatz 2a stellt klar, dass § 82a SGB XII entsprechend gilt. Damit wird eine einheitliche Einkommensgrenze bei Erwerbstätigenregelungen geschaffen. Es geht vor allem um die Abgrenzung, welche Beträge beim Erwerbstätigenfreibetrag unberücksichtigt bleiben.

V. Absatz 2b – Sonderregelung für U25 in Ausbildung

Für unter 25-Jährige, die sich in Ausbildung befinden, gilt ein erhöhter Absetzungsbetrag von 520 €. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Sonderregel junge Menschen motivieren, eine Ausbildung aufzunehmen, ohne dass das Bürgergeld fast vollständig angerechnet wird. Satz 2 ergänzt, dass ein Mindestfreibetrag von 100 € auch bei gleichzeitigen Ausbildungsleistungen (z. B. BAB, Ausbildungsgeld) bestehen bleibt.

VI. Absatz 3 – Erwerbstätigenfreibeträge

Vom Nettoeinkommen über 100 € und unter 520 € werden 20 % abgesetzt, von 520–1.000 € 30 %, darüber hinaus 10 % bis 1.200 € (bzw. 1.500 € bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft).

VII. Besonderheiten

Absetzungen sind für jede Person mit Einnahmen in der Bedarfsgemeinschaft gesondert vorzunehmen.

Neben § 11b SGB II sind auch die Regelungen der Bürgergeld-V und hier insbesondere § 6 Bürgergeld-V zu beachten.

Zur Berücksichtigung des Hinzuverdienstes, der Absetzbeträge und der Freibeträge habe ich den folgenden Beitrag gefertigt:

  • Hinzuverdienst beim Bürgergeld: Absetz- & Freibeträge mit Beispielen | § 11b SGB II

    So viel bleibt vom Zuverdienst beim Bürgergeld: 100-€-Pauschale, 20/30/10-%-Freibeträge, Fahrtkosten (0,20 €/Entfernungskm), Versicherungspauschale u. a. Mit Rechenbeispielen 2025 nach § 11b SGB II & Bürgergeld-V

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VIII. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)

Auszug aus den Bundestagsdrucksachen:

BT-Drs. 15/1516 (2003 – Einführung SGB II)

Die Begründung (BT-Drs. 15/1516, S. 53 f.) hebt hervor, dass Absetzbeträge Erwerbsanreize sichern sollen. Abziehbar sind u. a. Steuern, Sozialbeiträge, angemessene Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und Unterhaltspflichten.

BT-Drs. 17/3404 (2011 – Weiterentwicklung SGB II)

Mit der Reform 2011 wurden die Freibeträge für Erwerbstätige ausgeweitet, um Arbeit lohnender zu machen. Insbesondere die 100-Euro-Pauschale wurde normiert und der Staffelbereich differenzierter ausgestaltet. Ziel war die Balance zwischen Existenzsicherung und Motivation zur Arbeitsaufnahme.

BT-Drs. 20/3873 (2022 – Bürgergeldgesetz)

Die Einführung des Bürgergeldes brachte eine erneute Anpassung der Erwerbstätigenfreibeträge. Begründet wurde dies mit der Notwendigkeit, „mehr Arbeitsanreize“ zu setzen, insbesondere bei jungen Menschen in Ausbildung. Der erhöhte Freibetrag von 520 Euro für unter 25-Jährige (§ 11b Abs. 2b SGB II) wurde hier eingeführt, ebenso die Klarstellung zur Mindestfreigrenze von 100 Euro bei Ausbildungsleistungen.

➡️ BT-Drs. 15/1516 ·
➡️ BT-Drs. 17/3404 ·
➡️ BT-Drs. 20/3873

angesprochene Rechtsvorschriften und Begriffe:
§ 11 SGB II · § 11a SGB II · § 12 SGB II · § 82a SGB XII · Bürgergeld-V · § 6 Bürgergeld-V · Bedarfsgemeinschaft · Hinzuverdienst.

3. Beitragsliste

Beiträge zu § 11b SGB II – Beispiele zu Freibeträgen und Hinzuverdienst:

  • Hinzuverdienst beim Bürgergeld: Absetz- & Freibeträge mit Beispielen | § 11b SGB II

    So viel bleibt vom Zuverdienst beim Bürgergeld: 100-€-Pauschale, 20/30/10-%-Freibeträge, Fahrtkosten (0,20 €/Entfernungskm), Versicherungspauschale u. a. Mit Rechenbeispielen 2025 nach § 11b SGB II & Bürgergeld-V

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