Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Stichwort aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren

(2 Beiträge zum Stichwort "Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren")

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Kurzinfo:

Nr. 1006 VV-RVG: Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren.

Bemessungsgrundlage ist die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz (ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG).

1. Nr. 1006 VV-RVG - Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (Gesetzestext)

(Stand: 1. Juni 2025)
  1006  
  •       Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
    Die Gebühr 1005 entsteht ..........

    • (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen.
    • (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Verfahrensgebühr

👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

2. Kommentierung

Einordnung

Nr. 1006 VV-RVG regelt die Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG. Sie ist das gerichtliche Pendant zu Nr. 1005 VV-RVG (außergerichtliche Verfahren) und findet insbesondere bei Verfahren vor den Sozialgerichten Anwendung. Grundlage für die Bemessung ist stets die in der jeweiligen Instanz entstandene Verfahrensgebühr. Damit knüpft die Vorschrift eng an die Systematik des RVG an und stellt sicher, dass die Einigungs- oder Erledigungsgebühr die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens widerspiegelt.

Keine eigenen Rahmen – Anknüpfung an Verfahrensgebühr

Nr. 1006 VV-RVG enthält keinen selbstständigen Gebührenrahmen, sondern verweist auf die für das Verfahren maßgebliche Verfahrensgebühr. Bei sozialgerichtlichen Verfahren ist dies regelmäßig Nr. 3102 VV-RVG (Rahmen 65,00 bis 837,00 €), für Verfahren vor dem Landessozialgericht Nr. 3205 VV-RVG und beim Bundessozialgericht Nr. 3213 VV-RVG. Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr bemisst sich damit unmittelbar nach der konkret bestimmten Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz. Eine Anrechnung bereits entstandener Geschäftsgebühren aus dem Vorverfahren (Widerspruch) bleibt ohne Einfluss. Ebenso bestimmt die Anmerkung ausdrücklich, dass ein Zuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG nicht berücksichtigt wird.

Tatbestände „Einigung“ und „Erledigung“

Unter einer Einigung ist ein vertraglicher Akt zu verstehen, durch den ein bestehender Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beendet wird. Ein „echter Vergleich“ im Sinne von § 779 BGB ist nicht erforderlich, ausreichend ist ein Vertrag, der Streitfragen verbindlich bereinigt. Voraussetzung ist, dass zuvor tatsächlich ein Streit oder eine Ungewissheit bestand. Der Abschluss eines bloßen Vertrages ohne streitentscheidende Wirkung genügt nicht. Ebenso reicht ein vollständiges Anerkenntnis oder ein einseitiger Verzicht für sich genommen nicht aus. Erforderlich bleibt die Mitwirkung des Rechtsanwalts, die auf die Streitbeilegung gerichtet sein muss.

Eine Erledigung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise entbehrlich wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Beklagte während des Verfahrens den begehrten Anspruch erfüllt oder ein anderes erledigendes Ereignis eintritt. Auch hier entsteht die Gebühr nur, wenn der Anwalt qualifiziert mitgewirkt hat. Bloße Prozesshandlungen wie die Klageerhebung oder die einfache Begründung reichen nicht aus. Das BSG fordert eine besondere, erledigungsgerichtete Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgeht.

Teil-Einigung und Teil-Erledigung

Erfasst eine Einigung oder Erledigung nur einen Teil des Streitgegenstandes, ist nach der Anmerkung zu Nr. 1006 der entsprechende Anteil der Verfahrensgebühr zu schätzen. Maßgeblich sind die Kriterien des § 14 RVG: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten sowie das Haftungsrisiko. Der Anwalt sollte die Herleitung der Quote nachvollziehbar dokumentieren, um spätere Diskussionen mit der Gegenseite oder der Landeskasse zu vermeiden.

Mehrere Auftraggeber

Ein Zuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG ist bei Nr. 1006 ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mehrvertretungszuschlag wirkt sich zwar auf die zugrunde liegende Verfahrensgebühr aus, erhöht jedoch nicht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Dies ist konsequent, da es sich bei Nr. 1006 um eine akzessorische Zusatzgebühr handelt, die ausschließlich an die konkrete Verfahrensgebühr anknüpft.

Praxis-Hinweise

In der Praxis ist die Einigungs- oder Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung, da viele Verfahren nicht mit einem streitigen Urteil enden, sondern durch Vergleich oder Anerkenntnis erledigt werden. Für den Anwalt empfiehlt es sich, die eigene Mitwirkung genau zu dokumentieren, etwa durch Schriftwechsel, Protokolle oder eigene Vergleichsvorschläge. Bei Teilregelungen sollte eine Quote angegeben werden (z. B. „Einigung über 40 % des Streitgegenstandes“). Damit lässt sich gegenüber Gericht und Kostenschuldner die Angemessenheit der Gebühr belegen.

Siehe auch:
Nr. 1005 VV-RVG ·
Nr. 3102 VV-RVG ·
Nr. 3205 VV-RVG ·
Nr. 3213 VV-RVG ·
§ 14 RVG

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 1005 VV-RVG angesprochen:

  • rotes Buch mit ParagrafRechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen.

    ... | mehr
  • Betragsrahmengebühren im Sozialrecht 1Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

    Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...

    ... | mehr

RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (2)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (3)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (3)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (4)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (1)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

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