Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Stichwort aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber

(3 Beiträge zum Stichwort "Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber")

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Kurzinfo:

Mehrvertretung in derselben Angelegenheit:
Bei Wertgebühren +0,3 je weiterer Person. Bei Betragsrahmengebühren +30 % auf Mindest- und Höchstbetrag je weiterer Person.

Deckelung: Gesamt max. 2,0 (Wertgebühren) bzw. doppelter Mindest-/Höchstbetrag (Betragsrahmengebühren).

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber

  1008  
  •       Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
    Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um

    • (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
    • (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
    • (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
    • (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
0,3 oder 30% bei Festgebühren,
bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30%

👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

2. Kommentierung

Einordnung & Voraussetzungen

Die Vorschrift erhöht Verfahrens- und Geschäftsgebühren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber.
In Sozialrechtsfällen greifen vielfach Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG.

Berechnungssystematik

Wertgebühren: Zuschlag 0,3 je weiterem Auftraggeber, bezogen auf denselben Gegenstand.
Betragsrahmengebühren: Erhöhung von Mindest- und Höchstbetrag um 30 % je weiterer Person.
Mehrfacherhöhungen sind durch die gesetzlichen Kappungen begrenzt.

Praktische Hinweise

Gegenstandsidentität prüfen und dokumentieren.
Bei Kombination außergerichtlich + gerichtlich entstehen die Erhöhungen jeweils getrennt.
Die Anmerkung zu Nr. 2302 VV-RVG stellt klar, dass die Erhöhung entsprechende Anwendung findet.

Siehe auch:
Nr. 2302 VV-RVG ·
Nr. 3102 VV-RVG ·
Betragsrahmengebühren

_____________________

Nr. 1008 VV-RVG regelt die Berechnung der Gebühren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber. Im Sozialrecht ist der Tatbestand durchaus von praktischer Bedeutung. So fallen z. B. bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II regelmäßig die Mehrvertretungsgebühren an.

Jede Wertgebühr wird unabhängig von dem Gebührensatz um den Faktor 0,3 erhöht. Bei Betragsrahmengebühren um 30 %. Mehrere Erhöhungen dürfen nach Abs. 3 den Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. In der Regel fallen im Sozialrecht Betragsrahmengebühren an, § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
 
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 RVG
. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können aber auch Wertgebühren entstehen (vgl. dazu den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
 
Die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthalten § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV) und § 14 RVG. ...
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
).

Erhöhungsfähig sind nur die Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Wenn der Rechtsanwalt für drei Auftraggeber bei Betragsrahmengebühren tätig wird, führt dies zu einer Erhöhung der Mindest- und Höchstgebühren um 60 %. Der Rahmen wird also nach oben verschoben.

Tritt der Rechtsanwalt sowohl aussergerichtlich sowie auch gerichtlich auf, so erhöht sich sowohl die Geschäftsgebühr als auch die Verfahrensgebühr für jeden Auftraggeber um jeweils 30 %.

Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 1008 VV-RVG angesprochen:

  • Mittelgebühr nach dem RVG 1Mittelgebühr nach dem RVG

    Mittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302

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  • Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht 2Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen.

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  • Betragsrahmengebühren im Sozialrecht: Berechnung, Beispiele & Mittelgebühr nach § 14 RVG 3Betragsrahmengebühren im Sozialrecht: Berechnung, Beispiele & Mittelgebühr nach § 14 RVG

    Wie werden Betragsrahmengebühren im Sozialrecht berechnet? Erklärung zu § 14 RVG mit Beispielen (2302, 3102 VV-RVG), Mittelgebühr, Bemessung nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache – verständlich für Mandanten und Anwälte.

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RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (3)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (4)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (3)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (4)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (5)Vorbemerkung 2.3 VV-RVG (1)Vorbemerkung 3 VV-RVG (2)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (0)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

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