Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)
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1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
| 2501 |
| 42,00 € |
👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
2. Kommentierung
Einordnung
Die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG vergütet die außergerichtliche Rechtsberatung von Bürgern mit geringem Einkommen, die eine Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Es handelt sich um eine Festgebühr von 38,50 € netto, deren Höhe weder vom Umfang der Tätigkeit noch vom Gegenstandswert beeinflusst wird. Der Rechtsanwalt kann die Übernahme des Mandats nur aus einem wichtigem Grund ablehnen, z. B. wenn der Mandant einen offenkundig nicht bestehenden Anspruch durchsetzen will. Der Rechtsanwalt darf keine Vergütungsvereinbarung treffen.
Abgrenzung Beratung / Vertretung
Die Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG entsteht, wenn der Anwalt die Geschäfte des Bürgers ausschließlich durch Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates vergütet wird. Führt der Anwalt jedoch Tätigkeiten nach außen aus, um die Angelegenheiten des Mandanten zu vertreten (z.B. durch Schriftverkehr mit Dritten), fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG an. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, entscheidend ist der äußere Auftritt des Anwalts.
Auslagen & Praxis
Obwohl Anwälte im Rahmen der Beratungshilfe oft Post- und Telekommunikationsleistungen erbringen, werden Auslagen nach Nr. 7002 VV-RVG von den Gerichten häufig verneint. Dies ist in vielen Fällen unzutreffend, da die Mandatsbearbeitung fast immer Telefonate oder Schriftverkehr beinhaltet. Daher dürfte die Praxis der Gerichte, den Ersatz der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG abzulehnen, oft nicht richtig sein. Eine Überprüfung und fallbezogene Begründung des Auslagenanspruchs ist daher ratsam.
Besondere Konstellationen
Mit Beginn eines gerichtlichen Verfahrens wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt, welche die Beratungshilfe ablöst. Allerdings kann Beratungshilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Klageabweisungsantrages gewährt werden. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Beratungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 % je weiterer Person.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 2501 VV-RVG angesprochen:
Mittelgebühr nach dem RVGMittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302
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Beratungshilfe nach dem BerHG: Antrag, Voraussetzungen & GebührenWer erhält Beratungshilfe, wie läuft der Antrag beim Amtsgericht, welche Voraussetzungen gelten und welche Anwaltsgebühren abrechenbar sind – kompakt und verständlich erklärt.
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