Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Stichwort aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)

(2 Beiträge zum Stichwort "Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)")

VG Wort - Zählpixel

GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Kurzinfo:

Festgebühr Beratungshilfe: 42,00 € (Stand: 1. Juni 2025).

Entsteht für Beratung, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt; auf eine sonstige Tätigkeit anzurechnen (Abs. 2).

Abgrenzung zur Vertretung: bei Tätigkeit „nach außen“ fällt regelmäßig Nr. 2503 VV-RVG an.

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)

2501
  • Beratungsgebühr
    • (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
    • (2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
  • 42,00 €

    👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

    2. Kommentierung

    Einordnung

    Die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV-RVG vergütet die außergerichtliche Rechtsberatung von Bürgern mit geringem Einkommen, die eine Beratungshilfe erhalten, um sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen. Es handelt sich um eine Festgebühr von 38,50 € netto, deren Höhe weder vom Umfang der Tätigkeit noch vom Gegenstandswert beeinflusst wird. Der Rechtsanwalt kann die Übernahme des Mandats nur aus einem wichtigem Grund ablehnen, z. B. wenn der Mandant einen offenkundig nicht bestehenden Anspruch durchsetzen will. Der Rechtsanwalt darf keine Vergütungsvereinbarung treffen.

    Abgrenzung Beratung / Vertretung

    Die Gebühr nach Nr. 2501 VV-RVG entsteht, wenn der Anwalt die Geschäfte des Bürgers ausschließlich durch Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates vergütet wird. Führt der Anwalt jedoch Tätigkeiten nach außen aus, um die Angelegenheiten des Mandanten zu vertreten (z.B. durch Schriftverkehr mit Dritten), fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG an. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, entscheidend ist der äußere Auftritt des Anwalts.

    Auslagen & Praxis

    Obwohl Anwälte im Rahmen der Beratungshilfe oft Post- und Telekommunikationsleistungen erbringen, werden Auslagen nach Nr. 7002 VV-RVG von den Gerichten häufig verneint. Dies ist in vielen Fällen unzutreffend, da die Mandatsbearbeitung fast immer Telefonate oder Schriftverkehr beinhaltet. Daher dürfte die Praxis der Gerichte, den Ersatz der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG abzulehnen, oft nicht richtig sein. Eine Überprüfung und fallbezogene Begründung des Auslagenanspruchs ist daher ratsam.

    Besondere Konstellationen

    Mit Beginn eines gerichtlichen Verfahrens wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt, welche die Beratungshilfe ablöst. Allerdings kann Beratungshilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Klageabweisungsantrages gewährt werden. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Beratungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 % je weiterer Person.

    Siehe auch:
    Nr. 2503 VV-RVG ·
    Nr. 7002 VV-RVG ·
    Nr. 1008 VV-RVG

    3. Beitragsliste

    In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 2501 VV-RVG angesprochen:

    • Mittelgebühr nach dem RVG 1Mittelgebühr nach dem RVG

      Mittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302

      ... | mehr
    • Beratungshilfe nach dem BerHG: Antrag, Voraussetzungen & Gebühren 2Beratungshilfe nach dem BerHG: Antrag, Voraussetzungen & Gebühren

      Wer erhält Beratungshilfe, wie läuft der Antrag beim Amtsgericht, welche Voraussetzungen gelten und welche Anwaltsgebühren abrechenbar sind – kompakt und verständlich erklärt.

      ... | mehr

    RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
    Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (3)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (4)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (3)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (4)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (5)Vorbemerkung 2.3 VV-RVG (1)Vorbemerkung 3 VV-RVG (2)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (0)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

    Rechtsanwalt Sönke Nippel
    Kippdorfstraße 6-24
    42857 Remscheid
     

    Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
     

    ZUM IMPRESSUM

     
    ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG