Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe)
(1 Beitrag zum Stichwort "Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe)")
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
| 2508 | Einigungs- und Erledigungsgebühr
| 180,00 € |
Der Abschluss eines Vergleiches ist nicht mehr erforderlich. Ein gegenseitiges Nachgeben ist daher auch nicht mehr erforderlich. Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann die Einigungsgebühr entstehen lassen.
Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr kann dem Anwalt neben der Beratungshilfegebühr oder neben der Geschäftsgebühr nach Nrn. 2501 und 2503 VV-RVG zustehen.
Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:
- - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
- - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
- - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
- - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- - Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe)
- - Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe)
- - Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)
- - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
- - Nr. 3106 VV-RVG VV-RVG – Terminsgebühr vor den Sozialgerichten
- - Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 2500 VV-RVG angesprochen:
