Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(15 Beiträge zum Stichwort "Sozialgerichtsgesetz (SGG)")
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt Organisation und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit als besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Es bestimmt Zuständigkeiten, Klagearten und Verfahrensgrundsätze; in bestimmten Materien sind Verwaltungsgerichte zuständig.
Historische Entwicklung
Zum 1. Januar 1954 in Kraft getreten; seither fortentwickelt (z. B. Rechtsschutz, Kosten, elektronische Verfahren, Fristen).
Aufbau & Abschnitte
- Gerichtsverfassung – Aufbau, Besetzung.
- Verfahren – Klagearten, Fristen, Beweismittel, Rechtsmittel.
Die Sozialgerichte entscheiden über öffentliche-rechtliche Streitigkeiten in den durch § 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich aufgeführten Fällen. Die Sozialgerichtsbarkeit besteht damit selbständig neben der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei den Sozialgerichten sind gemäß § 10 SGG – Fachkammern
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich ...
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGG Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sowie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG kann man für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände zu bilden. Weiterhin können eigene Kammern für Angelegenheiten der Knappschaft Versicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau gebildet werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 haben die Länder dann auch die Möglichkeiten, den Bezirk einer Kammer auf andere Sozialgerichte zu erstrecken.
Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, § 12 SGG – Besetzung der Kammern
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. ...
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Wichtige Vorschriften
- § 12 SGG – Besetzung der Kammern
- § 51 SGG – Zuständigkeit
- § 54 SGG – Anfechtungs-/Verpflichtungsklage
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Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich das SGG besprochen:
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