
Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum Hartz IV und/oder zur Sozialhilfe beziehen, gilt, dass Renten als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung bedarfsdeckend und leistungsmindernd angerechnet werden müssen.
Die Berechnungen der Leistungen bzw. die Anrechnung der Renten unterscheiden sich geringfügig.
1. Zuständigkeit des Sozialamtes
Für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Altersrentner ist das Sozialamt zuständig. Das Sozialamt ist für die Gewährung der Grundsicherung im Alter zuständig.
Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist zu unterscheiden:
Erst bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente und wenn Hilfebedürftige tatsächlich „auf absehbare Zeit außerstande“ sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, wird das Sozialamt zuständig.
Die absehbare Zeit wird in der Rechtsprechung des Sozialgerichts mit länger als sechs Monaten bzw. 26 Wochen bestimmt.
Bei der Grundsicherung im Alter werden gesetzliche Altersrenten als Einkommen vollständig bedarfsdeckend und leistungsmindernd von den Ansprüchen abgezogen.
Ab dem 1. Januar 2018 werden Privatrenten bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfes (2019: 212,00 Euro) nicht bzw. nur teilweise auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, § 82 Begriff des Einkommens
…
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 82 Abs. 4 SGB XII.
Zur Anrechnung privater Altersrenten bei der Grundsicherung im Alter vergleiche auch den folgenden Beitrag, zu 2. – Absetzbeträge für Altersvorsorge:
Ggf. können auch einige Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung bzw. bei der Berechnung der Sozialhilfe vom Einkommen abgesetzt werden.
Zur Absetzung von Versicherungsbeiträgen bei der Grundsicherung im Alter vergleiche auch den folgenden Beitrag:
2. Zuständigkeit des Jobcenters
Das Jobcenter ist für die Gewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und damit gemäß § 8 Abs. 1 SGB II für Erwerbsfähige auf einen entsprechenden Antrag auf ergänzende Leistungen zuständig. Darauf muss die Rentenversicherung ggf. hinweisen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (bis zu sechs Stunden) täglich erwerbstätig zu sein. § 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 8 Abs. 1 SGB II wiederholt so die Regelungen in § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) …
(2) … Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI zur Rente wegen Erwerbsminderung.
1. Teilweise Erwerbsminderung
Das Jobcenter bleibt gemäß § 8 Abs. 1 SGB II für diejenigen zuständig, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Diese Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente können ja noch mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein, § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
2. Volle Erwerbsminderungsrente
Auch diejenigen, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, können aber nach der Rechtsprechung im Ausnahmefall in der Lage sein, arbeitstäglich noch über 3 Stunden zu arbeiten. Für diese Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente bleibt das Jobcenter zuständig:
Dies betrifft Bezieher einer sogenannten Arbeitsmarktrente. Eine Arbeitsmarktrente wird bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gewährt. Auch der Bezieher einer Arbeitsmarktrente kann ja noch mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein.
Zur Arbeitsmarktrente vergleiche auch den folgenden Beitrag:
Auch beim Hartz IV wird die Erwerbsminderungsrente als Einkommen ohne Anrechnung von Freibeträgen vollständig angerechnet. Es muss allerdings die Pauschale gemäß § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO für private Versicherungen in Höhe von 30,00 € gewährt werden.
Lediglich Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz werden bei der Berechnung der Leistungen zum Hartz IV nicht als Einkommen leistungsmindernd zum Ansatz gebracht.
Zur Berechnung der Leistungen vgl. den folgenden Beitrag:
Eine Riesterrente kann als geförderte Altersvorsorge von einem neben der Erwerbsminderungsrente ggf. noch erzielten Einkommen abgesetzt werden, § 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
…
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II.
Elisabeth Otte meint
Grundsicherung
Mein Sohn, 50 JAHRE, ist psychisch krank und bekommt seit einigen Jahren Erwerbsminderungsrente.
Er bekommt vom Sozialamt Aufstockung.
Durch seine Krankheit beleidigt er immer wieder die Polizei und muss immer wieder Strafe zahlen. Er hat dadurch kaum noch Geld für Lebensmittel. Da er auf dem Land lebt , ca. 130 Einwohner. Ich gebe ihm gelegentlich am Ende des Monats ein wenig Geld zum Überleben 30 bis 50 Euro und Lebensmittel.
Nun will das Sozialamt diesen Betrag von der Grundsicherung abziehen.
Er erzählt jedem, das ich ihm helfe, auch dem Sozialamt.
Kann ich das verhindern und meinen kranken Sohn weiter helfen?
Bin schon soweit in München auf der Strasse gegen solche unmögliche Maßnahmen zu protestieren. Auch wenn ich ganz alleine das machen muss.
Mit freundlichen grüssen
Elisabeth Otte
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Otte,
Ihr Kommentar wäre bei dem Beitrag „Zur Anrechnung privater Zuwendungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II)“ bzw. bei einem entsprechenden Beitrag unter Sozialhilfe besser aufgehoben.
Tatsächlich sind aber z. B. Schenkungen nicht zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung grob unbillig wäre und wenn sie einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. dazu zumindest bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 11 a Abs. 5 SGB II). Ähnliche Regelungen gibt es auch in der Sozialhilfe mit § 84 Abs. 2 SGB XII.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Gudrun Horlaender meint
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich beziehe ab 1.2.2020 die reg. Altersrente und bezog ab 2013 eine Erwerbsunfahigkeitsrente mit 100%.
Mein Lebensgefährte bezieht Hartz 4.
Nun habe ich beim Jobcenter die Uebernahme der Kosten für die priv. Haft- und Hausratsvers. beantragt. Mein Lebensgefährte ist als Mitversichert eingetragen.
Nun hat das Jobcenter die Übernahme abgelehnt, mit der Begruendung, von der Rente würden 30 Euro Vers.Pauschale abgezogen und damit wäre der Beitrag für die Vers. abgedeckt. Da nicht ich sondern mein Lebensgefährte Hartz 4 bezieht, wäre meine Frage,ob dies der gesetzl. Lage entspricht.
Danke für eine Rueckantwort.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Horlaender,
wie wird der Gesamtbedarf bei Ihnen ermittelt? Bilden Sie eine Bedarfsgemeinschaft? Genügt die Rente, um Ihren Bedarf zu decken? Wurde bei Ihrem Bedarf bereits die Versicherung berücksichtigt?
Jedenfalls wenn Ihr Lebensgefährte auch Einkommen erzielt, so liegt es meines Erachtens nahe, die Versicherungspauschale auch zweimal zu berücksichtigen.
Allerdings darf nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg Ihrem Lebensgefährten die Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG-II V für überschießendes Einkommen aus Ihrer Rente nicht ein zweites Mal zugute kommen, wenn er selbst kein Einommen erzielt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2011 – L 1 AS 4393/10 – Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden. Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.).
Für konkret nachgewiesene Versicherungen könnte Anderes gelten. Allerdings ist dann zweifelhaft, ob die Leistungen für die Zahlung der Versicherungen auch tatsächlich zumindest eine Pauschale überschreiten.
Ob trotz der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg die zweimalige Absetzung der Versicherungspauschale von einem Einkommen gerichtlich durchsetzbar wäre, vermag ich letztlich nicht zu beurteilen. Möglicherweise ist die Entscheidung fehlerhaft (z. B. im Hinblick auf den Sachverhalt einer „klassische Aufgabenteilung“ in einer Lebensgemeinschaft – ein Lebensgefährte erwirtschaftet das Einkommen, der andere führt den Haushalt; bei einer Ehe könne auch der Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) tangiert sein). Gegenteilige Gerichtsentscheidungen kenne ich allerdings nicht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sonja Wagner meint
Guten Tag,
ich beziehe die Hartz 4 Leistungen vom Jobcenter. In einem EU-Land habe ich eine Altrersrente beantragt. Schriftlich auf die deutsche Adresse habe ich Benachrichtigung über den sg. Basiskapital erhalten aber keinen richtigen Bescheid. Am 16. März habe ich auf einem zuständigen ausländischen Bankkonto Geldsumme gesichtet ca. 250,00€. Das heisst die Rente wurde mir zugesagt.
Wird dieser Betrag auf die Harz-4 Bezüge angerechnet oder bekomme ich ab jetzt die Grundsicherung vom Sozialamt? Die Altersrente in Deutschland steht mir ab dem Januar 2021 zu.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Wagner,
das Jobcenter dürfte jedenfalls ab Januar 2021 nicht mehr für Sie zuständig sein. … Sie erhalten dann Grundsicherung im Alter.
Die Einkünfte aus der Rente werden sowohl beim Hartz 4 als auch bei der Grundsicherung im Alter nach den jeweiligen Regelungen angerechnet.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
M. Egger meint
Guten Tag,
Ich war bisher Bezieher von ALG2 und erhalte seit 1.5.20 EM-Rente die Rückwirkend zum 1.2.2020 genehmigt wurde. Die Nachzahlungssumme wurde mit den ALG2 Zahlungen zwischen Rentenversicherung und Jobcenter direkt verrechnet.
Letzte volle Zahlung des Jobcenters war der 31.3.20. Am 30.4.20 wurde nur die Aufstockung von 245 Euro überwiesen und sonst nichts. Die Rente wird ja erst für Mai Ende des Monats überwiesen.
Dies bedeutet einen kompletten Monat ohne Geld für Miete, Rechnungen und sonstige Ausgaben. Die kann doch nicht rechtlich korrekt sein?
Was können Sie mir empfehlen wie ich hier vorgehen kann?
Mit freundlichen Grüßen,
M.Egger
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Egger,
tatsächlich scheint dies nach einer ersten rechtlichen Einschätzung korrekt zu sein.
Ende März haben Sie Leistungen vorschüssig für den Monat April erhalten. Ende April für Mai. Im Mai erhalten Sie schließlich nach Ihren Angaben die erste Rentenzahlung. So sieht es das Gesetz vor.
Das Problem besteht darin, dass Hartz 4 vorschüssig Ende eines Monats für den Folgemonat, die Rente aber erst Ende des laufenden Monats für den laufenden Monat ausgezahlt wird. Ein Rentenempfänger erhält also – wie die meisten Arbeitnehmer – Zahlungen nicht vorschüssig.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Wolfgang Faller meint
Sehr geehrter Herr RA Nippel,
ich bin Jahrgang 1955 und beziehe ALG II. Vor einem Jahr wurde ich vom Jobcenter angewiesen, eine Rentenauskunft bei der Rentenversicherung In Karlsruhe zu erbringen. Dem habe ich Folge geleistet. Außerdem habe ich der Behörde ebenfalls mitgeteilt, daß ich aus der Schweiz (habe dort 5 Jahre von 1981-1985 gearbeitet), eine kleine zusätzliche Rente erwarte.
Anfang 2020 habe ich auf Drängen des Jocenters einen Rentenantrag in Karlsruhe gestellt und nach geraumer Zeit die Mitteilung erhalten, daß ich ab dem 1.2.2021 die Rentenauszahlung erhalten werde (65 plus 9 Regelung). Die kleine Schweizer Rente werde ich ab August erhalten (sind aber nur umgerechnet 240 EUR). Nun hat mir das Jobcenter folgende Mitteilung gemacht:
Sie erhalten voraussichtlich eine schweizer Altersrente ab 1.08.2020, die Leistungen werden daher nur bis zu diesem Zeitpunkt (31.07.2020) gewährt.
Ich bin nun völlig irritiert, da ich ja erst in einem halben Jahr meine deutsche Altersrente erhalte. Kann ich mich an das Sozialamt (SGB XII) wenden? Und wenn diese ebenfalls die Leistung verweigern? Was kann ich dann tun? Ich muß ehrlich betonen, daß mir Angst und Bange wird, beim Gedanke, nicht mehr sozial abgesichert zu sein. Für Ihre Bemühungen bzw. Rat bedanke ich mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Faller
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo,
Ihre Sorge kann ich zwar verstehen, teile diese aber nicht:
Nur bis August kann die Leistung vom Jobcenter zunächst berechnet werden. Ab August muss eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Rente aus der Schweiz erfolgen.
Sie sollten ab August einen Weiterbewilligungsantrag stellen und dann die aktuelle Rentenhöhe mitteilen. Darüber müssten Sie eigentlich auch vom Jobcenter informiert werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Fller meint
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre prompte, informative Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Faller
Sigrid Ilg meint
Sehr geehrter Herr Ra. Nippel,
mein Mann bekommt bis zum Erreichen der Altersrente eine EU Rente und zusätzlich Leistungen nach SGB 12, ich bin auch erkrankt und erhalte Leistungen nach SGB 2. Jetzt frage ich mich wieso im Bescheid SGB 2 bei meinem Mann 30 € Versicherungspauschale berechnet werden, er jedoch keinerlei Auszahlung im SGB 2 erhält (keine Grundlage). In seiner Berechnung wird keine Versicherung anerkannt, da alle Versicherungen auf meinen Namen lauten, nun wäre die Frage ob das so auch rechtmäßig ist.
Weiter bin ich der Auffassung dass das Sozialamt, welches für meinen Mann zuständig ist, von mir keine Kontoauszüge verlangen kann mit dem Hinweis der Versagung von Sozialhilfe (SGB 12) wegen Verletzung der Mitwirkung nach § 60 SGB 1 in Verbindung mit § 66 SGB 1 – liege ich da richtig?
Zur Erklärung: wir werden in unterschiedlichen Abteilungen des Wiesbadener Kommunalen Jobcenter geführt, müssen getrennt Anträge stellen, alle Unterlagen doppelt abgeben, ob es sich um WBA, Heizung oder alles andere handelt. Jeder Antrag muss mit allen möglichen Dokumenten auch den Bescheid-Kopien des Jeweiligen Partners erfolgen, was ich für Willkür halte, zumal es sich um zwei Abteilungen des gleichen Amtes handelt. Leider ist bei der „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ fast nichts in den einschlägigen Informationsplattformen oder auch Gesetzestexten zu finden.
Entschuldigen sie bitte, dass es zwei Fragen wurden aber beide brennen mir auf der Seele.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Ilg, Wiesbaden
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Sigrid,
zur 1. Frage:
Wird hier eine Versicherungspauschale von dem Einkommen Ihres Mannes aus der Altersrente und der Sozialhilfe abgezogen? Das wäre doch im Ergebnis günstig für Sie … Oder wird die Versicherungspauschale tatsächlich „einkommensteigernd“ angerechnet? Das wäre doch „widersinnig“ …
zur 2. Frage:
Zur Vorlage von Kontoauszügen gehe ich zunächst davon aus, dass Kontoauszüge verlangt werden können …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sigrid Ilg meint
Hallo Herr Ra. Nippel,
Ergänzungen
zur 1. Frage.
Nein, wir bekommen ja leider zwei Verschiedene Bescheide, also sind vollkommen getrennt und in meinem Bescheid wird der Partner in der Berechnung mit Einkommen abzüglich Versicherungspauschale aufgeführt , Ergebnis = er bekommt kein SGB 2 Sozialgeld.
In seinem Bescheid werde ich nicht mit aufgeführt oder berechnet außer, dass die Kosten der Unterkunft halbiert werden, bin also außen vor.
zur 2. Frage
Die Abteilung SGB 12 Bezug verlangt von meinem Mann, die Kontoauszüge von seinem und meinem Konto. Ich stehe halt auf dem Sandpunkt, dass ich nicht für SGB 2 (die für mich zuständige Abteilung) so wie SGB 12 Auszüge kopieren und abgeben muss. Mit einer Einsicht auf die Auszüge gibt man sich in Wiesbaden nicht zufrieden, diese wollen immer alles in Kopie. Derzeit ist auch nicht möglich vorzusprechen unter dem vorgeschobenen Deckmantel Corona, weil sie könnten ja niemanden in das Dienstgebäude lassen. Kopien könnte man im Hauptgebäude anfertigen lassen, ist ca. 6 Kilometer entfernt von der für uns zuständigen Außenstelle. Auch wäre dort nicht möglich Auszüge kopiert zu bekommen, diese dann nach gesetzlichen Vorgaben zu schwärzen und abzugeben.
Ist es wirklich so, dass diese beiden Ämter – beide Kommunales Jobcenter aber andere Abteilungen des Sozialamtes Wiesbaden – welche Verzögerungen darauf stützen, „dass man sich mit der anderen Abteilung zuerst kurzschließen müsse um korrekte Bescheide erstellen zu können“, aber nicht gegenseitig die Unterlagen zur Einsicht weiterreichen können?
Sie sehen, es ist nicht gerade einfach.
Mit freundlichen Grüßen
Sigrid Ilg, Wiesbaden
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo,
tatsächlich sind für Sie und Ihren Mann zwei Ämter bzw. zwei Behörden tätig, die auch zwei verschiedene Bescheide fertigen müssen.
Die Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Regelungen zur Sozialhilfe sind verschieden. Auch sind letztlich die Rechtsträger verschieden – bei der Sozialhilfe ist allein der kommunale Träger zuständig, beim Jobcenter der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit. Das Jobcenter ist eine eigene Behörde. Der eine Träger nicht einfach Bescheide für den anderen Träger erstellen. Nicht zuletzt zu Ihrem Schutz ist es dann auch nicht so ohne weiteres möglich, dass sich zwei Behörden von Ihnen eingereichte Unterlagen einfach gegenseitig „zuspielen“.
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten gilt, dass der Empfänger von Sozialleistungen Mitwirkungspflichten hat. Mit den vorhandenen Mitwirkungspflichten soll der Leistungsempfänger allerdings nicht willkürlich „drangsaliert“ werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Patrick van der Elburg meint
Bzgl. der Anrechnung von bedarfsmindernden Einkünften bei „Hartz-IV-Aufstockern“ hat das Jobcenter Nordhausen/Thüringen, entschieden, dass Lohn/Gehalt, Lohnersatzleistungen und vorrangige Sozialleistungen gem. § 12a SGB II nicht an den „Aufstocker“ ausgezahlt werden dürfen, weil der „Aufstocker“ aufgrund des ergänzenden Leistungsbezuges ausschließlich Geld von Jobcenter erhalten. Da Lohn/Gehalt und Lohnersatzleistungen direkt an das Jobcenter überwiesen werden (müssen), ist eine Einkommensbereinigung ausgeschlossen. Die Steuerpflicht bzgl. dieser Einkünfte liegt allerdings beim Leistungsempfänger. Gleichzeitig sind sämtliche Verbindlichkeiten/Rechnungen von Dritten an den LE an das Jobcenter mitzuteilen.