§ 13 RVG – Wertgebühren
(2 Beiträge mit § 13 RVG – Wertgebühren)
§ 13 Wertgebühren
- (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen-
standswert
bis … Eurofür jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euroum
… Euro2 000 500 39 10 000 1 000 56 25 000 3 000 52 50 000 5 000 81 200 000 15 000 94 500 000 30 000 132 über
500 00050 000 165 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
- (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
- (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 13 RVG angesprochen:
Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 2
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung ...
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Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
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