Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren

(2 Beiträge mit § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren)
Gesetzestext (Stand: 1.09.2021)
§ 49 Gebühren aus der Staatskasse

  • (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
  • (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
  • (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
  • (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
  • (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
  • (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

zur Inhaltsübersicht RVG

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 15 RVG angesprochen:


  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 2

    5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung ...
    ... | mehr
  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1

    1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen ... | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe
    ... | mehr

 
RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)
§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)
§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen … (4)
§ 13 RVG – Wertgebühren (2)
§ 14 RVG – Rahmengebühren (4)
§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)
§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (1)
§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)
§ 34 RVG – Beratung, Gutachten und Mediation (1)
§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (2)
Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)
Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber (2)
Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (2)
Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (1)
Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (1)
Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (2)
Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)
Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (3)
Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)
Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (4)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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