Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit

(4 Beiträge mit § 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit)

 
Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

  • 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
  • 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
  • 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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