Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr

(3 Beiträge zum Stichwort "Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr")

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1. Gesetzestext2. Kommentierung3. Beitragsliste
Kurzinfo:

Nr. 1005 regelt die außergerichtliche Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).

Maßstab ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG; maßgeblich ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG.

Teil-Einigung/-Erledigung: anteilige Schätzung nach den Kriterien des § 14 RVG.

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr

  1005  
  •       Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
    Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen ..........

    • (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags.
    • (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
  • in Höhe der
    Geschäftsgebühr

  • 👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

    2. Kommentierung

    Einordnung & Abgrenzung

    Nr. 1005 VV-RVG betrifft Konstellationen des außergerichtlichen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG. Sie regelt die zusätzliche Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

    Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, kommt dagegen Nr. 1006 VV-RVG zur Anwendung.

    Wichtig ist, dass Nr. 1005 keinen eigenständigen Gebührenrahmen eröffnet, sondern an die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG anknüpft.

    Einigung vs. Erledigung

    Einigung: Voraussetzung ist ein vertraglicher Akt, durch den eine bestehende Streitigkeit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beendet wird. Es muss kein Vergleich im strengen Sinne des § 779 BGB vorliegen, vielmehr reicht ein vertraglicher Ausgleich, der den Streitstoff bereinigt. Auch eine Einigung mit einem Dritten kann ausreichen, solange sie streitentscheidend wirkt.

    Entscheidend ist, dass eine echte Streitbeilegung erfolgt; bloße Erklärungen ohne Substanz genügen nicht.

    Erledigung: Gemeint ist der Wegfall einer Sachentscheidung, etwa weil sich der Streitgegenstand erledigt hat. Nach ständiger Rspr. des BSG genügt aber nicht jede Mitwirkung des Anwalts. Erforderlich ist eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über eine normale Widerspruchsbegründung hinausgeht. So reicht eine fundierte Begründung allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R). Nur wenn der Anwalt aktiv zu einer Erledigung beiträgt, etwa durch Verhandlungen oder gezielte Anträge, entsteht die Gebühr.

    Bemessung & Teilmengen

    Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr knüpft einheitlich an die nach Nr. 2302 VV-RVG entstandene Geschäftsgebühr an (Rahmen aktuell 65,00 bis 837,00 €).

    Es handelt sich also nicht um eine eigenständige Gebührenspanne. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist eine Quote zu bilden. Hierzu wird unter Anwendung von § 14 RVG nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Haftungsrisiko geschätzt.

    Beispiel: Bei einer Teilerledigung von 40 % des Streitstoffs ist eine anteilige Bestimmung anhand der maßgeblichen Kriterien vorzunehmen.

    Mehrere Auftraggeber

    Nach der Anmerkung zu Nr. 1005 bleibt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr außer Betracht. Maßgeblich ist allein die Grundgebühr. Die 1008-Erhöhung wirkt sich nur auf die zugrunde liegende Geschäftsgebühr aus, nicht aber auf die zusätzliche Gebühr nach Nr. 1005.

    Praxis

    Für die Praxis ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Der Anwalt sollte kurz festhalten, welche konkrete Mitwirkung er zur Einigung oder Erledigung geleistet hat – etwa Telefonate, Textbausteine für den Vergleich oder Vorschläge an die Gegenseite. Gerade bei Erledigungen sollte die Akte nachvollziehbar belegen, dass es sich nicht nur um eine normale Begründung, sondern um eine gezielt erledigungsgerichtete Mitwirkung handelt.

    Bei Teilregelungen empfiehlt sich eine klare Quote („Regelungsanteil 40 % der Sache, orientiert an …“). So kann später Streit mit der Landeskasse oder der Gegenseite vermieden werden.

    Siehe auch:
    Nr. 1006 VV-RVG (gerichtliches Verfahren) ·
    Nr. 2302 VV-RVG (Geschäftsgebühr) ·
    § 14 RVG (Bemessung) ·
    Betragsrahmengebühren
    Mittelgebühr

    3. Beitragsliste

    In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 1005 VV-RVG angesprochen:

    • Mittelgebühr nach dem RVG 1Mittelgebühr nach dem RVG

      Mittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302

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    • Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht 2Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

      Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen.

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    • Betragsrahmengebühren im Sozialrecht 3Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

      Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...

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    RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
    Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (3)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (4)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (3)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (4)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (5)Vorbemerkung 2.3 VV-RVG (1)Vorbemerkung 3 VV-RVG (2)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (0)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

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