Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
(3 Beiträge zum Stichwort "Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr")
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
1005 |
| Geschäftsgebühr |
👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
2. Kommentierung
Einordnung & Abgrenzung
Nr. 1005 VV-RVG betrifft Konstellationen des außergerichtlichen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten mit Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG. Sie regelt die zusätzliche Einigungs- oder Erledigungsgebühr.
Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, kommt dagegen Nr. 1006 VV-RVG zur Anwendung.
Wichtig ist, dass Nr. 1005 keinen eigenständigen Gebührenrahmen eröffnet, sondern an die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG anknüpft.
Einigung vs. Erledigung
Einigung: Voraussetzung ist ein vertraglicher Akt, durch den eine bestehende Streitigkeit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beendet wird. Es muss kein Vergleich im strengen Sinne des § 779 BGB vorliegen, vielmehr reicht ein vertraglicher Ausgleich, der den Streitstoff bereinigt. Auch eine Einigung mit einem Dritten kann ausreichen, solange sie streitentscheidend wirkt.
Entscheidend ist, dass eine echte Streitbeilegung erfolgt; bloße Erklärungen ohne Substanz genügen nicht.
Erledigung: Gemeint ist der Wegfall einer Sachentscheidung, etwa weil sich der Streitgegenstand erledigt hat. Nach ständiger Rspr. des BSG genügt aber nicht jede Mitwirkung des Anwalts. Erforderlich ist eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über eine normale Widerspruchsbegründung hinausgeht. So reicht eine fundierte Begründung allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil v. 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R). Nur wenn der Anwalt aktiv zu einer Erledigung beiträgt, etwa durch Verhandlungen oder gezielte Anträge, entsteht die Gebühr.
Bemessung & Teilmengen
Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr knüpft einheitlich an die nach Nr. 2302 VV-RVG entstandene Geschäftsgebühr an (Rahmen aktuell 65,00 bis 837,00 €).
Es handelt sich also nicht um eine eigenständige Gebührenspanne. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist eine Quote zu bilden. Hierzu wird unter Anwendung von § 14 RVG nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Haftungsrisiko geschätzt.
Beispiel: Bei einer Teilerledigung von 40 % des Streitstoffs ist eine anteilige Bestimmung anhand der maßgeblichen Kriterien vorzunehmen.
Mehrere Auftraggeber
Nach der Anmerkung zu Nr. 1005 bleibt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG für die Einigungs- oder Erledigungsgebühr außer Betracht. Maßgeblich ist allein die Grundgebühr. Die 1008-Erhöhung wirkt sich nur auf die zugrunde liegende Geschäftsgebühr aus, nicht aber auf die zusätzliche Gebühr nach Nr. 1005.
Praxis
Für die Praxis ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Der Anwalt sollte kurz festhalten, welche konkrete Mitwirkung er zur Einigung oder Erledigung geleistet hat – etwa Telefonate, Textbausteine für den Vergleich oder Vorschläge an die Gegenseite. Gerade bei Erledigungen sollte die Akte nachvollziehbar belegen, dass es sich nicht nur um eine normale Begründung, sondern um eine gezielt erledigungsgerichtete Mitwirkung handelt.
Bei Teilregelungen empfiehlt sich eine klare Quote („Regelungsanteil 40 % der Sache, orientiert an …“). So kann später Streit mit der Landeskasse oder der Gegenseite vermieden werden.
Nr. 1006 VV-RVG (gerichtliches Verfahren) ·
Nr. 2302 VV-RVG (Geschäftsgebühr) ·
§ 14 RVG (Bemessung) ·
Betragsrahmengebühren
Mittelgebühr
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 1005 VV-RVG angesprochen:
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