Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Stichwort aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)

(2 Beiträge zum Stichwort "Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe)")

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Kurzinfo:

Festgebühr Vertretung (Beratungshilfe): 102,00 € (Stand: 1. Juni 2025).

Entsteht für das Betreiben des Geschäfts inkl. Information / Vertragsmitwirkung.

Anrechnung: hälftig auf Gebühren eines anschließenden gerichtlichen/behördlichen Verfahrens; ¼ auf die Vollstreckbarerklärung nach §§ 796a–c ZPO.

1. Nr. 2503 VV-RVG - Geschäftsgebühr (Beratungshilfe - Gesetzestext)

Stand: 1. Juni 2025)

  2503  
  • Geschäftsgebühr
    • (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
    • (2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
  •   102,00 €  

    👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

    2. Kommentierung

    Einordnung & Abgrenzung

    Nr. 2503 VV-RVG regelt die Vergütung des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe.

    Während Nr. 2501 VV-RVG nur die bloße Beratung ohne Außenauftritt umfasst, fällt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 dann an, wenn der Anwalt im Auftrag des Rechtssuchenden nach außen tätig wird, also gegenüber Dritten oder Behörden auftritt.

    Typische Fälle sind die außergerichtliche Korrespondenz mit einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger, die Abgabe von Erklärungen im Namen des Mandanten oder das Einlegen eines Widerspruchs, soweit dies noch von der Beratungshilfe gedeckt ist.

    Der Gebührenbetrag ist gesetzlich als Festgebühr ausgestaltet und beträgt derzeit 93,50 €.

    Diese Höhe wurde durch das 3. KostRMoG von zuvor 85,00 € auf den jetzigen Wert angehoben. Da es sich um eine Festgebühr handelt, ist die Höhe unabhängig von Umfang, Schwierigkeit oder Gegenstandswert der Tätigkeit.

    Ein aufwendiger oder besonders bedeutsamer Fall kann also nicht zu einer höheren Gebühr führen; umgekehrt reduziert sich die Gebühr auch nicht bei einfach gelagerten Mandaten.

    Anrechnung & Folgefragen

    Kommt es nach der außergerichtlichen Beratung zu einem gerichtlichen Verfahren, gelten die Anrechnungsregelungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG entsprechend.

    Das bedeutet, dass eine bereits entstandene Geschäftsgebühr auf eine spätere Verfahrensgebühr hälftig anzurechnen ist. Eine Beratungshilfegebühr wird häufig genutzt, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen.

    In diesen Fällen wird teilweise vertreten, dass keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503, sondern lediglich eine Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG anfällt, wenn es bei der reinen Prüfung bleibt und kein Außenauftritt erfolgt. Die Abgrenzung ist in der Praxis bedeutsam, da eine fehlerhafte Zuordnung zu Rückforderungen oder Beanstandungen bei der Vergütungsfestsetzung führen kann.

    Ab Beginn eines gerichtlichen Verfahrens ist die Beratungshilfe nicht mehr anwendbar. Stattdessen kommt regelmäßig die Prozesskostenhilfe zum Tragen.

    Allerdings bewilligen Gerichte gelegentlich auch Beratungshilfe für die Vorprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Antrags. Hier ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob es sich um Beratung (Nr. 2501) oder Vertretung (Nr. 2503) handelt.

    Besondere Konstellationen

    In der Praxis kommt es häufig zu Abgrenzungsproblemen:

    Wird lediglich eine rechtliche Einschätzung abgegeben oder erfolgt ein aktives Tätigwerden nach außen?

    Maßgeblich ist regelmäßig, ob der Anwalt im Namen des Mandanten gegenüber Dritten auftritt.

    Schon ein einfaches Schreiben an eine Behörde kann ausreichen, um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 auszulösen.

    Eine wichtige Einschränkung besteht im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.

    Nach § 2 BerHG darf Beratungshilfe hier nur für eine Beratung, nicht aber für eine Vertretung, bewilligt werden. Das bedeutet, dass in diesen Bereichen keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 anfällt.

    In sozialrechtlichen oder zivilrechtlichen Angelegenheiten ist die Geschäftsgebühr hingegen der typische Regelfall, wenn der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe tätig wird.

    Mehrere Auftraggeber

    Sind mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber, erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiterer Person, vgl. Nr. 1008 VV-RVG.

    Bei kollektiv betroffenen Haushalts- oder Familienangelegenheiten kann dies schnell relevant werden, etwa wenn mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

    Vergütungsanspruch & Abwicklung

    Der Anwalt erhält seine Vergütung aus der Landeskasse, wenn er einen Beratungshilfeschein vorlegt und die Vertretung im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe tatsächlich übernommen hat. Der Anspruch ist auf die gesetzliche Festgebühr beschränkt; zusätzliche Vereinbarungen mit dem Mandanten sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und in der Praxis selten.

    Wichtig ist auch: die Vergütung wird nur gezahlt, wenn der Anwalt den Beratungshilfeschein bei Gericht oder der zuständigen Stelle ordnungsgemäß vorlegt.

    Siehe auch:
    Nr. 2501 VV-RVG (Beratungsgebühr) ·
    Nr. 1008 VV-RVG (Mehrere Auftraggeber) ·
    Nr. 7002 VV-RVG (Pauschale für Post und Telekommunikation) ·
    Prozesskostenhilfe (gerichtliche Verfahren) ·
    § 2 BerHG (Einschränkung Straf-/OWi-Recht)

    3. Beitragsliste

    In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 2503 VV-RVG angesprochen:

    • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichen Tätigwerden

      ... niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichem Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach Tätigwerden im Antragsverfahren ...

      ... | mehr
    • weißes Richtungsschild mit Aufschrift BeratungshilfeBeratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

      1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …

      ... | mehr

    RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
    Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (2)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (3)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (3)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (4)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (1)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

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