§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen …
(4 Beiträge mit § 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen …)
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 3 RVG angesprochen:
Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 2
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung ...
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Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1
1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen ... | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe
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Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Berechnung der Gebühren im Sozialrecht nach dem RVG ... | I. vorgerichtliche Tätigkeit ... | II. gerichtliche Tätigkeit ... | III. besondere Verfahren ...
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Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
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