Mit diesem Rechtsanwaltsgebühren-Rechner für das Sozialrecht können Sie schnell und verständlich einschätzen, welche Anwaltskosten typischerweise in Sozialverfahren entstehen – etwa im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder einer Klage vor dem Sozialgericht.
Der Rechner zeigt Orientierungswerte auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Die konkrete Gebühr bestimmt die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Einzelfall. § 14 RVG. Besonderheiten wie Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung werden im Rechner nicht berücksichtigt.
1. Was der RVG-Rechner berechnet
Der Rechner zeigt typische Gebührenkombinationen, die in sozialrechtlichen Verfahren anfallen. Dazu gehören insbesondere:
- vorgerichtliche Tätigkeit (z. B. Antrag, Stellungnahmen),
- Widerspruchsverfahren,
- Klageverfahren vor dem Sozialgericht – mit oder ohne Gerichtstermin.
Berücksichtigt werden u. a.:
- Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG,
- Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG,
- Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG,
- Pauschale für Post & Telekommunikation (Nr. 7002 VV-RVG),
- Umsatzsteuer (19 %).
Der Rechner nutzt typische Mittel- oder Schwellengebühren, die in vielen Fällen realistisch sind. Komplexe Verfahren können zu höheren Gebühren führen.
2. Was der Rechner nicht berücksichtigt
Der RVG-Rechner bildet keine individuellen Besonderheiten ab, beispielsweise:
- Beratungshilfe,
- Prozesskostenhilfe (PKH),
- Rechtsschutzversicherung,
- Erfolgsaussichten oder Kostenrisiken bei Unterliegen.
Für eine verbindliche Einschätzung sollten Sie sich individuell anwaltlich beraten lassen.
3. RVG-Rechner Sozialrecht
Wählen Sie eine Konstellation – der Rechner ermittelt eine typische Kostenberechnung auf Basis der aktuellen Betragsrahmengebühren (Stand: RVG-Reform 2025). Die Werte orientieren sich an Mittel- bzw. Schwellengebühren und ersetzen nicht die einzelfallbezogene Bestimmung nach § 14 RVG.
Für jede weitere Person erhöht sich die Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr um 0,3 (Nr. 1008 VV-RVG).
Je nach Verfahrensart entsteht eine Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG (außergerichtlich) oder Nr. 1006 VV-RVG (gerichtlich) in Höhe der jeweiligen Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr.
Die Beträge beruhen auf typisierten Annahmen:
- Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV-RVG: Schwellengebühr 391,00 € (bei nicht umfangreicher/schwieriger Tätigkeit).
- Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG: Mittelgebühr 392,00 €.
- Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG: Mittelgebühr 365,00 € oder 90 % der Verfahrensgebühr (352,80 €), je nach Auswahl.
- Anrechnung nach Vorbem. 2.3 und 3 Abs. 4 VV-RVG: ½ Geschäftsgebühr, maximal 225,00 € (Betragsrahmengebühren).
- Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 € je Angelegenheit.
- Mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG: Zuschlag 0,3 pro weiterer Person (sofern oben angegeben).
Im Einzelfall können Gebühren – insbesondere bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit – höher oder niedriger ausfallen.
Vertiefend zur Bemessung der Betragsrahmengebühr:
4. Typische Fallkonstellationen – einfach erklärt
a) Nur Verwaltungsverfahren (außergerichtlich)
Beispiel: Ihre Anwältin schreibt für Sie an das Jobcenter/Versorgungsträger oder stellt einen Antrag.
Typisch fällt an:
- Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV-RVG),
- Pauschale für Post/Telefon (Nr. 7002 VV-RVG),
- Umsatzsteuer
b) Verwaltungsverfahren + Widerspruch
Beispiel: Ihre Anwältin vertritt Sie zunächst im Verwaltungsverfahren, anschließend im Widerspruchsverfahren.
Es liegen zwei eigenständige Angelegenheiten vor (§ 17 Nr. 1a RVG), jedoch:
Die Geschäftsgebühr aus dem Verwaltungsverfahren wird zur Hälfte auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren angerechnet (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV-RVG).
c) Widerspruch + Klage vor dem Sozialgericht
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können im Klageverfahren entstehen:
- Geschäftsgebühr (für den Widerspruch),
- Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG,
- Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG.
Die bereits entstandene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV-RVG).
5. Häufige Fragen
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Die Beispiele zeigen typische Orientierungswerte. Die tatsächlichen Gebühren können abweichen.
Berechnet der Rechner Beratungshilfe oder PKH?
Nein. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe folgen eigenen Regeln und müssen individuell geprüft werden. Bei der Beratungshilfe gelten Nr. 2500 VV-RVG, Nr. 2501 VV-RVG und Nr. 2503 VV-RVG. Die Prozesskostenhilfe entsprecht im Sozialrecht in der Regel den Wahlanwaltsgebühren.
Kann ich den Rechner für andere Rechtsgebiete nutzen?
Nein. Er ist speziell für das Sozialrecht mit Betragsrahmengebühren entwickelt.
Was passiert, wenn mehrere Monate Einkommen zufließen?
Der Rechner bildet nur typische Standardszenarien ab; komplexere Berechnungen erfordern anwaltliche Prüfung.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Gebühren, Kosten & Verfahren:
§ 14 RVG · § 17 RVG · Nr. 2302 VV-RVG · Nr. 3102 VV-RVG · Nr. 3106 VV-RVG · Nr. 7002 VV-RVG · Nr. 7008 VV-RVG.



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