§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes Einkommen (mit Kommentierung)
- (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
- 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
- 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
- 7. Erbschaften.
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
- b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
- 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
- 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
- 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
- (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- 4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag.
- (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
- b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
- 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
- 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
- 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
- (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
- (6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 11 a SGB II trat am 1. April 2011 in Kraft. Mit geringen Abweichungen hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen in § 11 Abs. 1, 3 und 4 SGB II in eine eigene Vorschrift überführt. Im Zuge des Bürgergeldgesetzes traten zum 1. Juli 2023 weitere Änderungen in Kraft.
Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 SGB II zu berücksichtigen sind.
- [1] § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II stellt zunächst die Leistungen nach dem SGB II selbst von der Berücksichtigung als Einkommen frei. Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II bleiben die Grundrente nach dem BVG und (Grund-)Renten nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, sowie nach Abs. 1 Nr. 3 bis zur Höhe dieser Grundrente Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit als Einkommen unberücksichtigt.
Mit dem Bürgergeldgesetz werden ab dem 1. Juli die Regelungen aus § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II alter Fassung gestrichen und weitgehend in § 11 a Abs. 1 Nrn. 4 ff SGB II weitergeführt. Es gelten Freibeträge in Höhe von 3.000 Euro. - [2] Gemäß § 11 a Abs. 2 SGB II sind Leistungen nach § 253 Abs. 2 BGB - also insbesondere Schmerzensgeld - wegen ihres Charakters als Entschädigungen ebenfalls von der Anrechnung ausgenommen, weil der zugrunde liegende Schaden kein Vermögensschaden war.
- [3] § 11 a Abs. 3 SGB II ergänzt die Aufzählung in Abs. 1 um weitere Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dabei geht es vor allem um zweckbedingte Einnahmen.
- [4] Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, § 11 a Abs. 4 SGB II. Seit dem 1. Januar 2011 sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege von der Berücksichtigung als Einkommen unabhängig von dem Zweck der Leistungen ausgenommen.
- [5] Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche und sittliche Verpflichtung Leistungsberechtigten zugutekommen, werden nach § 11 a Abs. 5 Nr. 1 nicht als Einkommen berücksichtigt,
- [6] Absetzbeträge, die ganz oder teilweise vom Einkommen zum Abzug gebracht werden können, sind in § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
...
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b SGB II geregelt.Hinweis: Zur Berücksichtigung des Hinzuverdienstes, der Absetzbeträge und der Freibeträge gemäß § 11 b SGB II habe ich den folgenden Beitrag gefertigt. In dem Beitrag erkläre ich anhand von Beispielen ausführlich die möglichen Absetzungen vom Einkommen:
- [7] Weitere Ausnahmen vom Einkommenseinsatz sind insbesondere in § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen: ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 ALG II-V geregelt. - [8] Sofern durch Gesetz oder die Alg II-V keine andere Regelung getroffen wird, ist Einkommen, das nicht ausdrücklich anderen Zwecken dient als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, als Einkommen zu berücksichtigen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 11 a SGB II angesprochen:
Pflegegeld als abzugsfreies Einkommen beim Bürgergeld
... im SGB II ist eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung des Pflegegeldes auf die Leistungen nur für den Empfänger, nicht für die Pflegeperson enthalten ...
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Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten
Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten ... | ... Ausschluss von Leistungen ... | ... besondere Mehrbedarfe ...
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Zur Anrechnung privater Zuwendungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II)
... private Schenkungen von Eltern oder Großeltern können als Einkommen vom Jobcenter berücksichtigt werden ... | ... Hinweis auf § 11 a Abs. 6 SGB II ...
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Elterngeld, Elternzeit und SGB II
... kurze Erläuterungen zum Elterngeld, zur Anrechnung bei Erhalt von Leistungen zum Hartz 4 und zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit ...
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