Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen

(12 Beiträge mit § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Gesetzestext (Stand: 24.07.2024)
§ 90 Einzusetzendes Vermögen

  • (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
  • (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
    • 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
    • 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
    • 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    • 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
    • 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
    • 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
    • 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
    • 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
    • 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
    • 10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
  • (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

zum Stichwort SGB XII

Kommentierung
§ 90 SGB XII regelt den Einsatz von Vermögen. Die Vorschrift führt den Begriff des Vermögens ein, ohne den Begriff zu definieren. Der Gesetzgeber regelt in Abs. 1, dass das verwertbare Vermögen grundsätzlich einzusetzen ist. Abs. 2 umschreibt das Schonvermögen, während Abs. 3 Härtefälle erfasst.

Das gesamte verwertbare Vermögen muss eingesetzt werden, § 90 Abs. 1 SGB XII. Nach der Rechtsprechung des BSG fallen hierunter grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert. Umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind.

Die Bestimmung des Vermögens muss in Abgrenzung zum Einkommen vorgenommen werden. Der Begriff des Einkommens ist in § 82 Begriff des Einkommens
 
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 82 SGB XII
geregelt.

Bei der Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen ist die Zuflusstheorie von Bedeutung. Nach der Zuflusstheorie ist alles Einkommen, was wertmäßig in der Bedarfszeit zufließt. Vermögen ist das, was schon vorhanden war. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit also regelmäßig Einkommen. Mittel die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen.

Einmaleinkommen kann ggf. in Teilbeträgen angerechnet werden.

§ 90 Abs. 2 SGB XII regelt das Schonvermögen. Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  • - eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
  • - eines Kapitals, dass der zusätzlichen Altersvorsorge dient,
  • - eines sonstigen Vermögens ...
  • - eines angemessenen Hausrats …
  • - …
  • - kleinerer Barbeträge …

Wenn Schonvermögen vorliegt kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.

Neben den konkret geregelten Fällen von geschultem Vermögen gibt es noch eine allgemeine Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.


Gemäß § 1 - Kleinere Barbeträge
 
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII sind:
1. ... 10 000 Euro ...
...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 Nr. 1 der DVO
) regelt das Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Es gilt ab dem 1. Januar 2023 ein Schonvermögen pro Person in Höhe von 10.000 €.

Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wurde zum 1. Januar 2023 in einer neuen Nr. 10 ergänzt, dass ein angemessenes Auto auch Schonvermögen in der Sozialhilfe ist.

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 90 SGB XII angesprochen:


  • zwei Taschenrechner
    Sozialhilfe-Rechner – Grundsicherung online berechnen

    ... erst ermitteln Sie mit dem Sozialhilfe-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ...
    ... | mehr
  • Rechner im Kreis, dunkel
    Prozesskostenhilfe-Rechner – Einkommensgrenze online berechnen

    ... mit dem Prozesskostenhilferechner können Sie ermitteln, bis zu welchem Einkommen Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben ...
    ... | mehr
  • Auto rot
    Das Kraftfahrzeug bei der Grundsicherung im Alter

    ... der PKW kann im Rahmen des „allgemeinen Schonvermögens“ gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 5.000,00 € von der Verwertung ausgenommen sein ...
    ... | mehr
  • Männchen mit Fargezeichen, sitzend
    Elternunterhalt – Kapitalisierung des Altersvorsorgeschon­vermögens

    Elternunterhalt – Umrechnung von Altersvorsorgeschonvermögen in zukünftiges, fiktives Einkommen gemäß den Vorgaben des § 14 BewG ... | 1. Grundsatz ... | 2. ...
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  • roter Würfel mit Paragraf
    Sterbegeldversicherung – Absetzung vom Einkommen, Ersatz der Aufwendungen …

    1. Sterbegeldversicherung vom Einkommen absetzbar ... | 2. Sterbegeldversicherung als zusätzlicher Bedarf ... | 3. Versicherung als einzusetzendes Vermögen ...
    ... | mehr
  • Lupe über grauem Paragrafensymbol
    Bestattungsvorsorge als Schonvermögen

    Die im Rahmen eines angesparten Bestattungsvorsorgevertrages angesparten Leistungen des Versicherten können als Schonvermögen zu betrachten sein ...
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  • Glühbirne mit Zahnrändern
    „Einkommen“ und „Vermögen“ im SGB II und im SGB XII

    ... zahlreiche Fragestellungen ranken um die zentralen Begriffe Einkommen und Vermögen ... | I. Einkommen ... 1. Einkommensbegriff ... 2. ... | II. Vermögen ...
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  • grüner Schild mit Paragraf
    Die Beschränkung der Überleitung des Schenkungs­rückforderungs­anspruches

    Die Beschränkung der Überleitung des Schenkungsrückübertragungsanspruches ... | ... zu den Grenzen der Überleitung | ... zur Höhe der Überleitung ...
    ... | mehr
  • rotes Paragrafenzeichen vor Bündeln mit 100-Euro Geldscheinen
    Schonvermögen in Höhe von nur 3.214 € bei Ehegatten – verfassungswidrig?

    Schonvermögen gemäß § 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von nur 3.214 € bei Eheleuten – verfassungswidrig? ...
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  • rotes Buch mit Paragraf
    Das selbstgenutzte Hausgrundstück als Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII

    § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII - das selbstgenutzte Hausgrundstück als Schonvermögen ... | Wann ist die nur darlehensweise Gewährung der Leistungen zulässig? ...
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  • roter Stempel Sozialamt
    § 102 SGB XII, Kostenersatz durch die Erben (Rückforderung von Sozialhilfe)

    ... gemäß § 102 SGB XII kann von Erben ggf. Sozialhilfe) zurückgefordert werden | ... der Erbe ist evtl. verpflichtet, gezahlte Sozialhilfe zu ersetzen ...
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  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
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Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe

§ 1 SGB XII – Aufgabe der Sozialhilfe (1)
§ 19 SGB XII – Leistungsberechtigte (2)
§ 21 SGB XII – Sonderregelung für … (1)
§ 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländerinnen … (4)
§ 26 SGB XII – Einschränkung, Aufrechnung … (1)
§ 27 a SGB XII – notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (2)
§ 28 SGB XII – Ermittlung der Regelbedarfe (2)
§ 28 a SGB XII – Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (1)
§ 30 SGB XII – Mehrbedarf (3)
§ 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe (2)
§ 33 SGB XII – Bedarfe für die Vorsorge (1)
§ 35 SGB XII – Unterkunft und Heizung (3)
§ 35 a SGB XII – Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, … (1)
§ 39 SGB XII – Vermutung der Bedarfsdeckung (3)
§ 41 SGB XII – Leistungsberechtigte (1)
§§ 41 ff. SGB XII – Grundsicherung im Alter … (3)
§ 42 SGB XII – Bedarfe (1)
§ 43 SGB XII – Einsatz von Einkommen … (4)
§ 44 a SGB XII – Vorläufige Entscheidung (1)
§ 44 b SGB XII – Aufrechnung, Verrechnung (1)
§ 66 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen (1)
§ 74 SGB XII – Bestattungskosten (1)
§ 82 SGB XII – Begriff des Einkommens (9)
§ 82 a SGB XII – Freibetrag für Personen… (3)
§ 84 SGB XII – Zuwendungen (2)
§ 85 SGB XII – Einkommensgrenze (1)
§ 90 SGB XII – Begriff des Vermögens (12)
§ 93 SGB XII – Übergang von Ansprüchen (2)
§ 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen … (8)
§ 102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben (1)
§ 117 SGB XII – Pflicht zur Auskunft (2)
§ 141 SGB XII – Übergangsregelung aus Anlass… (1)

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