Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr
(5 Beiträge zum Stichwort "Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr")
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
| 3102 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) | 65,00 € bis 719,00 € |
👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
2. Kommentierung
a) Einordnung & Abgrenzung
Nr. 3102 VV-RVG betrifft die Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen.Systematische Grundlage ist § 3 RVG; die Entstehung und Funktion der gerichtlichen Gebühren ergeben sich aus Vorbemerkung 3 VV-RVG – dort ist die Verfahrensgebühr in Abs. 2 definiert und die Anrechnung in Abs. 4 geregelt.
Die Gebühr erfasst die gesamte Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren (Antrag/Klage bis zur letzten prozessualen Handlung), also auch Schriftsätze, Besprechungen und vorbereitende Maßnahmen. Liegen ausnahmsweise Wertgebühren zugrunde (Spezialfälle, z. B. einzelne Kostenverfahren), greift Nr. 3100 VV-RVG. Nr. 3102 markiert damit den Normalfall für sozialgerichtliche Klagen.
b) Bemessung (§ 14 RVG, Mittelgebühr)
Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr von 392,00 €. Abweichungen nach oben oder unten sind nach den Kriterien des § 14 RVG möglich (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftliche Verhältnisse, Haftungsrisiko) und sollten kurz dokumentiert werden.
c) Anrechnung & Zusammenspiel mit Nr. 2302 VV-RVG
Werden Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten und anschließend Klage erhoben, entstehen Nr. 2302 VV-RVG (Geschäftsgebühr) und Nr. 3102 nebeneinander. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. In der Praxis: zuerst die angemessene 3102-Gebühr nach § 14 RVG bestimmen, dann die hälftige 2302 anrechnen (Cap beachten).
d) Verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG)
Nach § 17 RVG sind verschiedene Verfahrensabschnitte als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln:
- Verwaltungsverfahren, ggf. weiteres Verwaltungsverfahren (Nachprüfung),
- Widerspruchsverfahren,
- Gerichtliches Klageverfahren (hier Nr. 3102), ggf. weitere Rechtszüge (z. B. Berufung: Nr. 3202).
Für jede Angelegenheit entsteht eine eigene Gebühr. Für die Abrechnungspraxis ist die klare Trennung in der Kostenaufstellung entscheidend.
Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren: umfangreiche Leistungsakten, mehrere Zeiträume, medizinische Unterlagen. Dokumentiere knapp: Aktenumfang, Anzahl der Schriftsätze, rechtliche Komplexität. → Überschreitung der Mittelgebühr begründbar; zuvor entstandene Nr. 2302 VV-RVG hälftig (max. 207,00 €) anrechnen.
e) Praxis-Hinweise
- Dokumentation: Kurzbegründung zu Umfang/Schwierigkeit/Bedeutung erhöht Akzeptanz über/unter Mittelgebühr.
- Mehrere Auftraggeber: Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG prüfen.
- Auslagen: Pauschal nach Nr. 7002 VV-RVG oder konkret nach Nr. 7001 VV-RVG ergänzen.
- PKH: Transparente Berechnung (insb. Anrechnung aus Vorbemerkung 3 Abs. 4) ist obligatorisch.
Fazit: Nr. 3102 VV-RVG bildet den Kern der Vergütung im sozialgerichtlichen Klageverfahren. Eine saubere Anwendung von § 14 RVG und der Anrechnungsregeln aus Vorbemerkung 3 VV-RVG sichert die Durchsetzbarkeit der Abrechnung.
Häufige Fragen
Wofür entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG?
Sie entsteht für die gesamte anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gelten. Die Gebühr umfasst alle Handlungen vom Antrag oder der Klage bis zur letzten prozessualen Tätigkeit.
Wie hoch ist die Mittelgebühr und wie wird sie bemessen?
Die Mittelgebühr beträgt 392,00 €. Abweichungen nach oben oder unten richten sich nach den Kriterien des § 14 RVG – insbesondere Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftliche Verhältnisse und Haftungsrisiko – und sollten kurz dokumentiert werden.
Wie wird die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV-RVG angerechnet?
Nach Vorbemerkung 3 VV-RVG Abs. 4 wird die zuvor entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Anrechnung gilt nicht für Eilverfahren oder Untätigkeitsklagen.
Weiterführend:
Nr. 3106 VV-RVG · Nr. 2302 VV-RVG · Nr. 1008 VV-RVG · Nr. 7002 VV-RVG · Nr. 7001 VV-RVG · § 17 RVG · § 14 RVG · Vorbemerkung 3 VV-RVG
3. Beitragsliste (Zitatstellen)
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