Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale)
(5 Beiträge zum Stichwort "Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale)")
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
| 7002 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
| 20 % der Gebühren höchstens 20,00 € |
👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
2. Kommentierung
Pauschale vs. konkrete Abrechnung
Die Pauschale nach Nr. 7002 (20 % / max. 20 €) kann anstelle der konkreten Auslagen nach Nr. 7001 abgerechnet werden.
Bei umfangreichen Sendungen (mehrfache Akten/umfangreiche Schriftsätze) lohnt sich regelmäßig die konkrete Abrechnung nach Nr. 7001 VV-RVG.
Umsatzsteuer
Bei der Erstattung im Wege der Pauschale ist die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen.
Bei konkreten Auslagenersatz nach Nr. 7001 greift diese Systematik anders.
Mehrere bzw. verschiedene Angelegenheiten
Die Pauschale kann je Angelegenheit anfallen. Maßstab ist § 17 RVG (im Sozialrecht u. a. getrennt: Verwaltungsverfahren vs. Vorverfahren).
Praxisbeispiel (Kurz)
Gebühren = 400 € → 20 % = 80 €; wegen Deckelung abrechenbar nur 20 € (Nr. 7002).
Bei konkreter Abrechnung (Nr. 7001) wären die tatsächlich angefallenen Entgelte nachzuweisen.
Nr. 2302 VV-RVG (Geschäftsgebühr)
Nr. 7001 VV-RVG (konkrete Auslagen)
§ 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten)
3. Beitragsliste (Zitatstellen): Nr. 7002 VV-RVG
👇 In diesen Beiträgen wird Nr. 7002 VV-RVG erwähnt:
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