Stand: 1. November 2021 – archiviert, Rechtslage überwiegend bis 31.12.2019
Diese Einführungsseite beschreibt im Wesentlichen die alte Rechtslage zum Elternunterhalt.
Seit dem 1. Januar 2020 gilt § 94 Abs. 1a SGB XII. Danach werden Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, solange das jeweilige jährliche Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt.
Klassische Elternunterhaltsfälle spielen deshalb heute in der Praxis nur noch eine geringe Rolle.
Die hier verlinkten Beiträge haben vor allem Bedeutung für Altfälle, laufende Verfahren sowie für Fragen zu Schenkungen und Vermögenseinsatz im Bereich der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter.
Zugleich ist mit der faktischen Aufgabe des Elternunterhalts ein Stück der früher selbstverständlichen familiären Verantwortung gegenüber älteren Angehörigen aufgegeben worden. Pflegekosten werden vermehrt auf die Allgemeinheit verlagert, während Pflegeplätze knapp und Pflegekräfte händeringend gesucht werden. Die Entlastung vieler Familien ist nachvollziehbar, gleichwohl halte ich diese Entwicklung rechtspolitisch für problematisch.
Vertiefend zur neuen Rechtslage:
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Auf dieser Seite liste ich nach kurzen Einführungstexten ca. 20 Beiträge rund um den Familien- und Elternunterhalt systematisch geordnet auf. Zunehmend gewinnt aber der Familienunterhalt sowie ggf. auch der Trennungsunterhalt für im Heim lebende Ehegatten an Bedeutung. Daher soll auch diese Fallgruppe hier beschrieben werden. Die Beiträge sollen Ihnen dabei helfen, Probleme im Zusammenhang mit dem Eltern- und Familienunterhalt zu lösen.
1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so hat er einen Anspruch auf Familien- oder auch Ehegattenunterhalt. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft.
weiterführende Beiträge zum Familien- & Ehegattenunterhalt:
2. Berechnung des Elternunterhaltes
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Können Verbindlichkeiten vom einzusetzenden Vermögen abgezogen werden?
Von dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist der Selbstbehalt in Höhe von 1.800,00 € abzuziehen (Stand: 2019). Die Hälfte der ermittelten Differenz schuldet das zum Unterhalt verpflichtete Kind als Elternunterhalt. Insbesondere Schulden, die eingegangen wurden, bevor Elternunterhalt absehbar war, können eventuell vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden.
weiterführende Beiträge zur Berechnung des Elternunterhalts:
- Zur Berechnung des Elternunterhalts
... zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln: Nettoerwerbseinkommen + Mieteinnahmen, ... – berufsbedingte Aufwendungen – Altersvorsorge ...
... | mehr - Elternunterhalt: Einkommensberechnung, Ehegatten & Halbteilung
Wie wird das Einkommen beim Elternunterhalt berechnet? Halbteilung, Ehegatteneinkommen, Haushaltsersparnis (BGH) & 100.000-€-Grenze einfach erklärt.
... | mehr - Selbstbehalt im Elternunterhalt: Regeln, Beträge & Berechnung
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt? Aktuelle Beträge, Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle, Sonderregeln bei Ehegatten & mehreren Kindern.
... | mehr - Elternunterhalt – Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter
... zur Quotierung des Elternunterhalts bei mehreren Kindern – mit einer kurzen Beispielberechnung ... | ... Link zu den Vorschriften der §§ 1606 ff. BGB ...
... | mehr - Elternunterhalt: Kredite und Rücklagen – Abzugsfähigkeit nach BGH
Wann sind Kredite und Rücklagen beim Elternunterhalt abzugsfähig? Überblick zur Rechtsprechung des BGH – mit Hinweisen zur Übertragbarkeit auf andere Unterhaltsarten.
... | mehr
Schleswig-Holstein will Einstandspflicht in der Pflege neu regeln
Schleswig-Holstein startet eine Initiative zur Neuregelung des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigen. Der Entschließungsantrag wurde am 12. April 2019 im Plenum vorgestellt.
100.000 Euro Einkommen als Grenze
Danach soll die familiäre Einstandspflicht erwachsener Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern begrenzt werden: Sie müssten erst dann für die Kosten aufkommen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Entlastung für Familien mit geringem und mittleren Einkommen
Bisher werden Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern herangezogen, wenn …
…
Die von Schleswig-Holstein beabsichtigte Regelung würde der Vorschrift zur Grundsicherung im Alter gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII (alte Fassung) entsprechen (ab 1. Januar 2020: § 94 Abs. 1 a SGB XII).
Der Bundestag beschloss am 7. November in Berlin mit den Stimmen von Union und SPD sowie der Grünen das Angehörigen-Entlastungsgesetz von Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD). Danach müssen die Kinder gemäß dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro für die Heimkosten der Eltern aufkommen, wenn deren eigene Einkünfte nicht reichen.

3. Altersvorsorge
In welcher Höhe können Leistungen für eine private Altersvorsorge vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt werden?
Wie berechnet sich das geschützte Altersvorsorgeschonvermögen?
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass die primäre Altersvorsorge (die gesetzliche Rente) für eine angemessene Altersversorgung nicht mehr ausreichen wird. Private Vorsorge muss getroffen werden. Die eigene angemessene Altersvorsorge des unterhaltspflichtigen Kindes geht dann der Sorge für die unterhaltsberechtigten Eltern vor. Die Kosten für eine zusätzliche angemessene Altersvorsorge können vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt werden. Für die Altersvorsorge Erspartes kann als Schonvermögen unberücksichtigt bleiben.
weiterführende Beiträge zur Altersvorsorge:
- Altersvorsorgeschonvermögen beim Elternunterhalt: BGH-Grundsätze
Wie viel Vermögen beim Elternunterhalt geschützt bleibt. BGH-Rechtsprechung zum Altersvorsorgeschonvermögen, Schonbeträgen und Berechnung nach § 14 BewG.
... | mehr - Kapitalisierung des Altersvorsorgeschonvermögens: Berechnung nach § 14 BewG
Wie Altersvorsorgeschonvermögen in eine fiktive Rente umgerechnet wird. Kapitalisierung nach § 14 BewG, BGH-Rechtsprechung und Beispiele.
... | mehr - Zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt – 5 %-Regel und BGH-Rechtsprechung
Beim Elternunterhalt darf das Kind 5 % seines Bruttolohns als zusätzliche Altersvorsorge sparen. Erfahren Sie, wie Einkommen und Vermögen geschützt werden und welche BGH-Regeln gelten.
... | mehr - Altersvorsorgeschonvermögen & Vermögenseinsatz: BGH-Leitlinien
Wann Vermögen beim Elternunterhalt einzusetzen ist und welche Beträge als Altersvorsorgeschonvermögen geschützt bleiben. Berechnung nach § 14 BewG.
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4. Wohnvorteil
In welcher Höhe sind Wohnkosten in dem notwendigen Selbstbehalt enthalten?
Einen ersten Anhaltspunkt für die Bemessung der unterhaltsmindernd zu berücksichtigenden Wohnkosten bietet die Düsseldorfer Tabelle mit den Bestimmungen zum Selbstbehalt in Höhe von zurzeit 1.800,00 Euro und der darin enthaltenen mindestens absetzbaren Warmmiete von zurzeit 480,00 Euro (Stand: 2019).
weiterführende Beiträge zum Wohnvorteil:
- Wohnvorteil beim Elternunterhalt: Berechnung & BGH-Rechtsprechung
Wie wird der Wohnvorteil beim Elternunterhalt berechnet? BGH: ersparter Mietzins statt Marktmiete. Auswirkungen auf Selbstbehalt & heutige Rechtslage (§ 94 SGB XII).
... | mehr - Wohnvorteil – Abzug nicht umlagefähiger Kosten
Wohnvorteil beim Elternunterhalt ... | ... Abzug nicht umlagefähiger Kosten, kurze Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 27. Mai 2009 ...
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Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich schon aus zeitlichen Gründen nur kurze und einfache Fragestellungen zu einem einfachen Sachverhalt beantworten werde. Einige Fragen werde ich auch aus Zeitgründen nicht beantworten können. Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand!
Dieser Internetauftritt kann nur ein erster Ratgeber sein. Dieser Internetauftritt kann und soll eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für eine Überprüfung der Berechnung des Elternunterhalts durch das Sozialamt und eine entsprechende Klage vor dem Amtsgericht. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts ist eine Nutzen bringende Antwort nicht möglich. Sehr oft ist schon der Sachverhalt so komplex, dass eine sinnvolle Antwort und eine erste Berechnung ohne Vorlage weiterer Unterlagen (Auskunft gegenüber dem Sozialamt, Unterlagen zum Einkommen und zur Altersvorsorge sowie zur Wohnung, Schriftverkehr …) und/oder ein Gespräch nicht möglich ist.
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5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Schenkungsrückforderungsanspruch?
Wer kann den Rückforderungsanspruch geltend machen?
Wie lange kann ein Geschenk zurückgefordert werden?
Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen des unterhaltsbedürftigen Elternteils gehört auch der Anspruch auf Rückforderung von Geschenken wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB. Den Rückforderungsanspruch kann das Sozialamt für den Unterhaltsberechtigten geltend machen, wenn bereits Leistungen ausgekehrt wurden. Die Rückforderung ist erst nach 10 Jahren ausgeschlossen, § 529 Abs. 1 BGB.
weiterführende Beiträge zu Schenkung & Rückforderung:
6. weitere Fragestellungen zum Elternunterhalt
Fordert das Sozialamt auch Leistungen zur Grundsicherung im Alter von den Kindern zurück?
Wann wird der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt?
Ist der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes zur Auskunft verpflichtet?
Ansprüche des Elternteils gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind werden ggf. auf das Sozialamt übergeleitet und vom Sozialamt gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind geltend gemacht. Dies geschieht oft, wenn die Kosten für das Pflegeheim aus der Rente, der Grundsicherung im Alter und der Pflegeversicherung nicht gedeckt werden können. Leistungen zur Grundsicherung im Alter werden vom Sozialamt in der Regel ohne Berücksichtigung des Einkommens der Kinder gezahlt, § 43 Abs. 5 S. 1 SGB XII.
Eine (teilweise) Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt kommt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Dies gilt beispielsweise, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen das Kind schuldig gemacht hat, § 1611 Abs. 1 BGB.
weiterführende Beiträge – Allgemein:
- Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 117 SGB XII – Elternunterhalt
Wann muss der Ehegatte des Kindes Auskunft geben? Erklärung der Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII, Folgen fehlerhafter Bescheide und Bedeutung für Altfälle beim Elternunterhalt.
... | mehr - In welcher Höhe sind Heimkosten beim Elternunterhalt zu zahlen?
In zwei Entscheidungen führte der BGH nachvollziehbar aus, in welcher Höhe die anfallenden Heimkosten vom unterhaltspflichtigen Kind zu tragen sind ...
... | mehr - Grundsicherung im Alter und Elternunterhalt
... zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und zum Elternunterhalt mit kurzen Beispielsfällen für eine erste Übersicht ...
... | mehr - Elternunterhalt: Sozialrecht oder Familienrecht? – Einordnung & Rechtsgrundlagen
Ist Elternunterhalt Sozialrecht oder Familienrecht? Einordnung des Verwandtenunterhalts, Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII, familienrechtliche Grundlagen (§§ 1601 ff. BGB) und praktische Bedeutung.
... | mehr - Unterhalt & Sozialhilfe: Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII
Wann gehen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger über? Voraussetzungen, Ausschlüsse und Bedeutung von § 94 SGB XII bei Unterhalt & Sozialhilfe.
... | mehr - Elternunterhalt – Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter
... zur Quotierung des Elternunterhalts bei mehreren Kindern – mit einer kurzen Beispielberechnung ... | ... Link zu den Vorschriften der §§ 1606 ff. BGB ...
... | mehr - Elternunterhalt & Kontaktabbruch: Keine Verwirkung laut BGH
Der BGH entschied 2014, dass ein einseitiger Kontaktabbruch durch den Elternteil den Anspruch auf Elternunterhalt regelmäßig nicht verwirkt. Wann Ausnahmen gelten.
... | mehr - § 1611 BGB: Beschränkung & Verwirkung der Unterhaltspflicht – Beispiele & BGH
Wann entfällt die Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB? Übersicht zu sittlichem Verschulden, schwerer Verfehlung & gröblicher Pflichtverletzung – mit BGH-Beispielen.
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