Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr
(4 Beiträge zum Stichwort "Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr")
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
2302 |
| 65,00 bis 837,00 € |
👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
2. Kommentierung
Einordnung
Die Geschäftsgebühr vergütet das Betreiben des Geschäfts einschließlich Information und Vertragsmitwirkung im vorgerichtlichen Bereich. In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen regelmäßig Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG.
Die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 2302 VV-RVG) erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen sowie für die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung.
Im Sozialrecht fallen in der Regel Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG an (vgl. auch den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht).
Bemessung nach § 14 RVG
Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr. Abweichungen nach oben oder unten erfordern eine kurze, fallbezogene Begründung zu Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Haftungsrisiko (§ 14 RVG).
Die Mittelgebühr der Geschäftsgebühr beträgt rechnerisch 451,00 € (65,00 € + 837,00 € / 2); eine Gebühr von mehr als 391,00 € kann der Anwalt aber nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. unten Kappungsgrenze). Zu den Kriterien s. § 14 RVG sowie den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht.
Kappungsgrenze
Der letzte Satz der Nr. 2302 begrenzt die Möglichkeit, über 391,00 € hinauszugehen:
erforderlich ist eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit.
Typische Anker: außergewöhnlicher Aktenumfang, komplexe Rechtsfragen, hohe Termindichte.
Anrechnung & Systematik
Die Geschäftsgebühr ist auf eine spätere Verfahrensgebühr (Klage) zur Hälfte anzurechnen; bei Betragsrahmengebühren ist der Anrechnungsbetrag auf 207,00 € gedeckelt. Eine Anrechnung erfolgt regelmäßig nicht auf Eilverfahren oder Untätigkeitsklage (Sonderkonstellationen beachten).
Abgrenzung Beratung vs. Vertretung: Entscheidend ist regelmäßig, ob der Anwalt nach außen tätig wird.
Eigenständige Angelegenheiten: Das Verwaltungsverfahren und das (der Nachprüfung dienende) weitere Verwaltungsverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten i.S.d. § 17 RVG (Nr. 1a).
Gleiches gilt für das gerichtliche Verfahren (Nr. 7). War der Rechtsanwalt bereits im zum VA führenden Verwaltungsverfahren tätig, ist eine teilweise Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühren vorgesehen.
Kostenerstattung im erfolgreichen Widerspruch: Die Behörde hat regelmäßig die Kosten der Hinzuziehung des Rechtsanwalts zu erstatten, vgl. § 63 SGB X.
Praxis
Kurz dokumentieren: Warum Mittelgebühr/Abweichung? Ggf. Kappungsvoraussetzungen festhalten.
Bei mehreren Auftraggebern: Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG gesondert anwenden.
3. Beitragsliste
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