Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr

(4 Beiträge zum Stichwort "Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr")

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Kurzinfo:

Rahmen: 65,00 – 837,00 €, Mittelgebühr: 451,00 € (Mittelgebühr).

Kappung: Mehr als 391,00 € nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit (Satz 2).

Anrechnung: Auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hälftig; bei Betragsrahmengebühren max. 207,00 € (Vorbem. Teil 3 Abs. 4 VV).

1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)

Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr

  2302  
  •      Geschäftsgebühr in
    • 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
    • 2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.

         Eine Gebühr von mehr als 391,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

65,00 bis 837,00 €

👉 enthalten in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

2. Kommentierung

Einordnung

Die Geschäftsgebühr vergütet das Betreiben des Geschäfts einschließlich Information und Vertragsmitwirkung im vorgerichtlichen Bereich. In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen regelmäßig Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG.

Die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 2302 VV-RVG) erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen sowie für die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung.

Im Sozialrecht fallen in der Regel Betragsrahmengebühren gemäß § 3 RVG an (vgl. auch den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht).

Bemessung nach § 14 RVG

Ausgangspunkt ist die Mittelgebühr. Abweichungen nach oben oder unten erfordern eine kurze, fallbezogene Begründung zu Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, wirtschaftlichen Verhältnissen und Haftungsrisiko (§ 14 RVG).

Die Mittelgebühr der Geschäftsgebühr beträgt rechnerisch 451,00 € (65,00 € + 837,00 € / 2); eine Gebühr von mehr als 391,00 € kann der Anwalt aber nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. unten Kappungsgrenze). Zu den Kriterien s. § 14 RVG sowie den Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht.

Kappungsgrenze

Der letzte Satz der Nr. 2302 begrenzt die Möglichkeit, über 391,00 € hinauszugehen:

erforderlich ist eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit.

Typische Anker: außergewöhnlicher Aktenumfang, komplexe Rechtsfragen, hohe Termindichte.

Anrechnung & Systematik

Die Geschäftsgebühr ist auf eine spätere Verfahrensgebühr (Klage) zur Hälfte anzurechnen; bei Betragsrahmengebühren ist der Anrechnungsbetrag auf 207,00 € gedeckelt. Eine Anrechnung erfolgt regelmäßig nicht auf Eilverfahren oder Untätigkeitsklage (Sonderkonstellationen beachten).

Abgrenzung Beratung vs. Vertretung: Entscheidend ist regelmäßig, ob der Anwalt nach außen tätig wird.

Eigenständige Angelegenheiten: Das Verwaltungsverfahren und das (der Nachprüfung dienende) weitere Verwaltungsverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten i.S.d. § 17 RVG (Nr. 1a).

Gleiches gilt für das gerichtliche Verfahren (Nr. 7). War der Rechtsanwalt bereits im zum VA führenden Verwaltungsverfahren tätig, ist eine teilweise Anrechnung der zuvor entstandenen Gebühren vorgesehen.

Kostenerstattung im erfolgreichen Widerspruch: Die Behörde hat regelmäßig die Kosten der Hinzuziehung des Rechtsanwalts zu erstatten, vgl. § 63 SGB X.

Praxis

Kurz dokumentieren: Warum Mittelgebühr/Abweichung? Ggf. Kappungsvoraussetzungen festhalten.

Bei mehreren Auftraggebern: Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG gesondert anwenden.

Siehe auch:
Mittelgebühr ·
Betragsrahmengebühren ·
§ 14 RVG ·
Nr. 1008 VV-RVG ·
Nr. 3102 VV-RVG

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich Nr. 2302 VV-RVG angesprochen:

  • Mittelgebühr nach dem RVG 1Mittelgebühr nach dem RVG

    Mittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302

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  • Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren 2Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Wann muss die Behörde im Widerspruchsverfahren Kosten erstatten? Überblick zu § 63 SGB X – Pflicht zur Kostengrundentscheidung, notwendige Aufwendungen, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und Rechtsprechung von BSG & LSG.

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  • Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht 3Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen.

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  • Betragsrahmengebühren im Sozialrecht 4Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

    Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...

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RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG) (1)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (3)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren (2)Nr. 1008 VV-RVG - mehrere Auftraggeber (3)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr (4)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) (2)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) (3)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) (1)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr (4)Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr (3)Nr. 3204 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten (2)Nr. 3205 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten (1)Nr. 3212 VV-RVG - Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 3213 VV-RVG - Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht (1)Nr. 7001 VV-RVG – Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (1)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationspauschale (Auslagenpauschale) (5)Vorbemerkung 2.3 VV-RVG (1)Vorbemerkung 3 VV-RVG (2)§ 1 RVG – Geltungsbereich (1)§ 2 RVG – Höhe der Vergütung (1)§ 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen ... (4)§ 13 RVG – Wertgebühren (2)§ 14 RVG – Rahmengebühren (5)§ 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (2)§ 15 a RVG – Anrechnung einer Gebühr (0)§ 17 RVG – verschiedene Angelegenheiten (2)§ 34 RVG – Beratung (1)§ 49 RVG – Gebühren aus der Staatskasse (1)

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