Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung
(19 Beiträge zum Stichwort "Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung")
Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es umfasst Leistungen (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten), Beiträge und Zeiten, Organisation der Träger sowie Verfahrensvorschriften.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentrales Element der sozialen Sicherung. Sie schützt vor den Risiken Alter und Erwerbsminderung und sichert Hinterbliebene ab. Finanziert wird sie überwiegend durch Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, ergänzt um Bundeszuschüsse.
Historische Entwicklung
Die Rentenversicherung wurde Ende des 19. Jahrhunderts im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung eingeführt und im 20. Jahrhundert schrittweise ausgebaut. Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 wurden die rentenrechtlichen Vorschriften neu geordnet und systematisch in einem eigenen Buch zusammengeführt.
In den letzten 10–15 Jahren prägten Reformen die Entwicklung: schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze, Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten, Erweiterungen familienbezogener Zeiten (z. B. Kindererziehung) sowie digitale Vereinfachungen im Antrags- und Nachweisverfahren.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–9) – Aufgaben, Grundsätze, Versicherungspflicht.
- Versicherte & Beiträge (§§ 10–77) – Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Beitragshöhe.
- Leistungen (§§ 78–135) – Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten.
- Organisation & Verfahren (§§ 136–319) – Trägerstruktur, Zuständigkeiten, Verwaltungsverfahren.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
- § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte ...
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
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Beitragsliste
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