Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(18 Beiträge mit § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste

1. § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Gesetzestext)

Gesetzestext (Stand: 20. März 2025)
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  • (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
  • (1a) (weggefallen)
  • (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
  • (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
  • (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
  • (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    • 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    • 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    • 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

         Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

  • (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
  • (7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
    • 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
    • 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
    • 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
    • 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

         Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

  • (8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
  • (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
    • 1. den Tag des Eingangs der Klage,
    • 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
    • 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
    • 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
    • 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

         Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

  • (10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.
  • (11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
  • (12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

zum Stichwort SGB II

2. Kommentierung

I. Allgemeines

§ 22 SGB II enthält die zentralen Regelungen in Bezug auf die Leistungen für die Unterkunft. Die Bedarfe für die Unterkunft sind neben den Regelbedarfen ein wesentlicher Bestandteil des Bürgergeldes.

Die Kosten der Unterkunft sind überwiegend von den kommunalen Trägern und dem Bund sowie den Ländern zu finanzieren, § 46 SGB II.

Unterkunft sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen, persönliche Gegenstände zu verwahren. So kann auch ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein. (vgl. Bild: zum Urteilwww.rechtsprechung-im-internet.deBSG vom 17. Juni 2010, B 14 AS 79/09 R).

II. Einzelne Regelungsbereiche

1. Tatsächliche Aufwendungen

Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen zunächst die Miete und die Betriebskosten. Auch einmalige Aufwendungen sind Bedarfe für die Unterkunft. So sind auch Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Zu den zu ersetzenden Kosten gehören auch Nachzahlungsaufforderungen aus Nebenkostenabrechnungen. Aber auch die Kosten einer Eigentumswohnung sind auszugleichen. Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten, aber auch die Schuldzinsen. Nur in Ausnahmefällen werden Finanzierungskosten gewährt.

Bei mehreren Personen in einer Unterkunft sind die Kosten aufzuteilen. Regelungen von Untermietverhältnissen können maßgeblich sein. In der Regel werden die Kosten aber nach der „Kopfzahl“ der Bewohner aufgeteilt.

2. Karenzzeit und Angemessenheit

Innerhalb einer mit Einführung des Bürgergeldes neu geregelten Karenzeit von einem Jahr werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt. Die Karenzzeit verlängert sich um Monate ohne Leistungsbezug, Abs. 1 S. 4. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

Die Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden nur im Rahmen der Angemessenheit ersetzt, § 22 Abs. 1 S. 1 und 7 SGB II. Den Leistungsempfänger trifft eine Kostensenkungsobliegenheit bei unangemessenen Aufwendungen. Dann kann und muss das Jobcenter wohl auch nach neuem Recht eine Kostensenkungsaufforderung nach Ablauf der Karenzzeit ausfertigen. Dies dürfte sich nach wie vor aus § 22 Abs. 1 S. 6 und dem Abs. 1 Satz 10 SGB II ergeben (... muss nicht gefordert werden, wenn ...). Nach Ablauf einer Karenzzeit von einem Jahr und der fruchtlosen Kostensenkungsaufforderung muss dann das Jobcenter nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Kosten übernehmen.

3. Umzug und Zusicherung

Auch beim Umzug gilt eine Angemessenheitsgrenze.

Einer Ausschöpfung der jeweils angemessenen Kostengrenzen soll entgegengewirkt werden. Leistungen sind dann nur in Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu erbringen. Dies gilt nicht bei einem erforderlichen Umzug. Ein Umzug während des Leistungsbezuges erfordert die Zusicherung des Leistungsträgers. Die bei einem Wohnungswechsel entstehenden Kosten hat der Leistungsträger jedenfalls nach einer erfolgten Zusicherung zu ersetzen.

Für den Umzug während des Leistungsbezuges enthält § 22 Abs. 4 SGB II Regelungen. Den Leistungsberechtigten trifft eine Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung. Bei nicht notwendigem Umzug werden Kosten in der Regel nur in Höhe des bisher bewilligten Bedarfs übernommen.

4. Heizkosten

Auch die Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Auch hier sind unangemessene Kosten in tatsächlicher Höhe zu ersetzen, wenn der Einzelne die Unangemessenheit nicht erkennen konnte.

5. Rückzahlungen und Guthaben

Rückzahlungen und Guthaben werden als Einkommen leistungsmindernd behandelt, § 22 Abs. 3 SGB II.

Soweit Rückzahlungen aus vom Jobcenter gezahlten Beträgen für Unterkunft und Heizung resultieren, gilt der Grundsatz, dass sie den Bedarf ab dem Folgemonat der Gutschrift mindern, sind also wieder für die Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung einzusetzen. Soweit Rückzahlungen nicht auf vom Jobcenters gezahlten Beträgen beruhen, sondern auf eigenen Zahlungen des Leistungsberechtigten, schmälern sie den Bedarf für den Folgemonat nicht.

6. Unter-25-Jährige

Junge Leistungsberechtigte sollen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr regelmäßig in der elterlichen Wohnung verbleiben, § 22 Abs. 5 SGB II. Ausnahmen sind nur in den ausdrücklich genannten Fällen denkbar.

7. Direktzahlung an den Vermieter

Leistungen können auf Antrag des Mieters oder aber auch des Vermieters direkt vom Jobcenter an den Vermieter gezahlt werden, § 22 Abs. 7 SGB II.

8. Mietschulden

Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden, § 22 Abs. 8 SGB II.

9. Räumungsklage

§ 22 Abs. 9 SGB II enthält Regelungen bei Eingang einer Räumungsklage bei dem Gericht. Das Gericht soll dem Leistungsträger im Einzelnen benannte Mitteilungen machen, § 22 Abs. 9 S. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB II.

III. Systematische Einordnung

§ 22 SGB II knüpft ebenso wie § 29 SGB XII an das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an.

IV. Entstehungsgeschichte (BT-Drs.)

Auszug aus den Bundestagsdrucksachen:

BT-Drs. 15/1516 (2003 – Einführung SGB II)

In der Begründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) wird klargestellt: Bedarfe für Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Bezug genommen wird auf die Sozialhilfe (§ 3 BSHG). Mit späteren Reformen wurde die Angemessenheitsprüfung konkretisiert. Die Einführung der Karenzzeit (BT-Drs. 20/3873, 2022, S. 78 ff.) begründet der Gesetzgeber mit Verwaltungsvereinfachung und Entlastung: Bürgergeld-Beziehende sollen sich in der Anfangszeit keine Sorgen um Wohnungswechsel machen müssen.

➡️ BT-Drs. 15/1516 ·
➡️ BT-Drs. 20/3873

angesprochene Rechtsvorschriften und Begriffe:
§ 12 SGB II · § 46 SGB II · § 29 SGB XII · Kostensenkungsaufforderung · Karenzzeit.

3. Beitragsliste

In den folgenden Beiträgen habe ich § 22 SGB II angesprochen:

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    Wann besteht ein Anspruch auf Ersatz der Betriebskostennachzahlung? ... | ... 1. Mietverhältnis vor Leistungsbedürftigkeit ... | 2. Leistungsbezug ...

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  • Gerichtssymbol GerichtsgebäudeRemscheider Mietspiegel rechtswidrig

    Der Remscheider Mietspiegel bildet den Wohnungsmarkt gemäß einem Urteil der 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2019 nicht vollständig ab!

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  • Mann mit Aktenkoffer über NetzBezahlbarer Wohnraum in Remscheid – angemessene Kosten der Unterkunft

    ... Empfänger von Sozialleistungen finden nur sehr schwer eine Unterkunft, deren Kosten von dem zuständigen Sozialleistungsträger auch ersetzt werden ...

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  • Schwerbehinderung & Wohnfläche: Angemessene Größe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 1Schwerbehinderung & Wohnfläche: Angemessene Größe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe

    Bei Schwerbehinderung kann im Bürgergeld oder in der Sozialhilfe eine größere Wohnfläche angemessen sein – oft +10 qm, in NRW teils +15 qm/Zusatzraum. Urteile & Leitlinien im Überblick

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    ... umzugsbedingt anfallende Doppelmieten können ggf. als ersatzfähige Überschneidungskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ersetzt werden ... – LSG Brandenburg

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  • roter Stempel Sozialamtangemessene Unterkunftskosten im Sinne des SGB II/XII – unzulässige Praxis

    ... zu den angemessene Unterkunftskosten im Sinne des SGB II und XII ... | ... zur Anerkennung angemessener Unterkunftskosten durch das Jobcenter/Sozialamt ...

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    Schönheitsreparaturen müssen vom Jobcenter ggf. als (zusätzlich) zu ersetzende Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anerkannt werden ...

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    ... zum Anspruch auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ... | ... insbesondere zu den schwerwiegenden sozialen Gründen zum Umzug ...

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    zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II ... | Rechtsprechung des BSG zu Mietspiegeln ... | Urteil vom 19. Oktober 2010 ...

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    ... Tilgungsleistungen für eine Eigentumswohnung müssen ggf. bis zur Höhe angemessener Kosten ersetzt werden - sogar eine "Balkonumlage" kann ersetzt werden ...

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Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)§ 6 a SGB II – Zugelassene kommunale Träger (1)§ 6 d SGB II – Jobcenter (1)§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte (9)§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (1)§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit (5)§ 11 SGB II – zu berücksichtigendes Einkommen (13)§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes Einkommen (5)§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (11)§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (10)§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen (1)§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern (1)§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung (2)§ 16 f SGB II – Freie Förderung (1)§ 19 SGB II – Bürgergeld und Leistungen ... (1)§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des ... (2)§ 21 SGB II – Mehrbedarfe (3)§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (18)§ 22 a SGB II – Satzungsermächtigung (1)§ 22 b SGB II – Inhalt der Satzung (1)§ 22 c SGB II – Datenerhebung (1)§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Bürgergeld (1)§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von Leistungen (3)§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (1)§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende (2)§ 30 SGB II – berechtigte Selbsthilfe (1)§ 31 SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)§ 31 a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)§ 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung (1)§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse (1)§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen (2)§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit (1)§ 37 SGB II – Antragserfordernis (1)§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1)§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit (4)§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften (4)§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1)§ 42 SGB II – Fälligkeit (1)§ 43 SGB II – Aufrechnung (2)§ 44 b SGB II – gemeinsame Einrichtung (1)§ 51 b SGB II – Datenerhebung und -verarbeitung ... (1)§ 52 SGB II – automatisierter Datenabgleich (3)§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung statistischer Daten (1)§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit (1)§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern (1)§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (1)§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... (1)

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