Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 11 b SGB II – Absetzbeträge

(8 Beiträge mit § 11 b SGB II – Absetzbeträge)

 

Die Absetzungen von den Einnahmen dienen dazu, aus den Einnahmen das berücksichtigungsfähige Einkommen zu ermitteln.

Gesetzestext (Stand: 30.07.2019):
§ 11b Absetzbeträge

  • (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
    • 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
      • a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
      • b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
      • soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

    • 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    • 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    • 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
    • 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    • 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

          Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

  • (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von
    • 1. 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und
    • 2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,

          tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.

  • (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    • 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    • 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

          Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.


zur Übersicht SGB II


In den folgenden Beiträgen habe ich § 11 b SGB II angesprochen:


  • Mann vor Tafel
    Versicherungspauschale von 30 € neben der 100 €-Pauschale für Erwerbstätige

    Kann die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € zusätzlich zur Erwerbstätigenpauschale in Höhe von 100 € leistungserhöhend ...
    | mehr
  • Fragezeichen, Männchen sitzend auf Geld
    Sozialhilfe oder Hartz IV – Anrechnung der Rente als Einkommen

    Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum Hartz IV ...
    | mehr
  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Hartz IV

    Die Regelungen zur Berechnung des möglichen Hinzuverdienstes, der bei den Leistungsempfängern verbleibt, sind bei der Grundsicherung für ...
    | mehr
  • Rechner mit Paragraf
    Absetzung von Kindergeld gemäß § 11 b SGB II

    Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfgemeinschaft werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 EUR monatlich ...
    | mehr
  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Hartz 4 richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen

    Die Berechnung der Leistungen zum Hartz 4 ist kein „Hexenwerk“.  Zunächst ist der Gesamtbedarf zu ermitteln. Dann wirkt ...
    | mehr
  • Hartz 4 (Kugel mit Stichworten)
    200 Euro Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob

    Von dem Einkommen können gemäß § 3 Steuerfreie Einnahmen   Steuerfrei sind  … 12. aus einer Bundeskasse ...
    | mehr
  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über dem Kopf
    Freibeträge vom Einkommen bei Hartz IV – Hinzuverdienst

    Freibeträge vom Einkommen und die Möglichkeit des Hinzuverdienstes im Bereich des SGB II regeln insbesondere die §§ ...
    | mehr
  • Strichmännchen neben Glühbirne
    zu berücksichtigende Werbungskosten bei der Gewährung von Hartz IV

    Einkommen des Antragstellers schmälert die Leistungen der Jobcenter. Allerdings wird von dem Einkommen des Antragstellers pauschal ein ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von§ 11 b SGB II – Absetzbeträge abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Link zum Beitrag Einleitung

▲