Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 11 b SGB II – Absetzbeträge

(11 Beiträge mit § 11 b SGB II – Absetzbeträge)

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GesetzestextKommentierungBeitragsliste
Gesetzestext (Stand: 20. März 2025)
§ 11 b Absetzbeträge

  • (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
    • 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    • 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    • 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
      • a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
      • b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

           soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

    • 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    • 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    • 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
    • 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    • 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

         Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

  • (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
  • (2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
  • (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 520 Euro von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    • 1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
    • 2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine
      nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
    • 3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind.

         Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

  • (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
    • 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    • 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
    • 3. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

         Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.


zum Stichwort SGB II

Kommentierung
Die Absetzbeträge von den Einnahmen dienen dazu, aus den Einnahmen das berücksichtigungsfähige Einkommen zu ermitteln.

Die Absetzbeträge sind in den Absätzen 1 bis 3 enthalten:

Absatz 1 besagt, dass Steuern, Sozialversicherungen, Versicherungen, Altersvorsorgebeträge, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben, Unterhaltsverpflichtungen und Leistungen zur Ausbildungsförderung vom Einkommen abgesetzt werden können, § 11 b Abs. 1 Nrn. 1 bis 8.

Absatz 2 Satz 1 benennt einen Pauschbetrag über 100,00 € und regelt, wann und in welcher Höhe über die Pauschalbeträge hinaus Aufwendungen zu privaten Versicherungen, Altersvorsorgeaufwendungen und Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abgesetz werden können ("anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5"), § 11 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II.

Die Regelung zur Pauschale zu den Ehrenämtern in Abs. 2 Satz 3 alter Fassung wurde gestrichen und in § 11 a Abs. 1 Nrn. 4 ff. SGB II weitergeführt.

Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bestimmen, dass vom Nettoeinkommen über 100,00 € und unter 520 Euro 20 % des Bruttoeinkommens abgesetzt wird, von 520,00 € bis 1.000 Euro 30 % und darüber hinaus 10 % bis 1.200,00 €. Bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Berücksichtigungsfähigkeit auf 1.500,00 €, § 11 b Abs. 3 S. 3 SGB II.

Absetzungen sind in einer Bedargsgemeinschaft für jede Person, die Einnahmen hat, gesondert vorzunehmen.

Neben der Regelung des § 11 b SGB II sind insbesondere die Regelungen in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
 
§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
§ 2 Berechnung des Einkommens ...
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
ALG II-VO
und hier insbesondere die §§ 5 und § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
 
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
6 ALG II VO
zu beachten.

Hinweis:

zur Berücksichtigung des Hinzuverdienstes, der Absetzbeträge und der Freibeträge habe ich den folgenden Beitrag gefertigt. In dem Beitrag erkläre ich anhand von Beispielen ausführlich die möglichen Absetzungen vom Einkommen.

  • Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge

    Hinzuverdienst, Absetzbeträge, Freibeträge - 1. Bereinigung um Steuern, Versicherungsbei­träge ... | 2. Absetzbetrag i. H. v. 100,00 € ... | 3. Einkommen über 100 € ...| mehr

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 11 b SGB II angesprochen:

  • Rechner im dunklen KreisFreibeträge / Absetzbeträge vom Einkommen online berechnen

    ... mit dem Rechner ermitteln Sie, "was Ihnen unter dem Strich verbleibt" ... | ... Sie können die Freibeträge / Absetzbeträge vom Einkommen berechnen ...

    ... | mehr
  • Männchen mit Lupe vor Schriftzug RenteZur Grundrente gemäß § 76 g SGB VI

    die Grundrente setzt „Grundrentenzeiten“ voraus ... | 1. Einkommensgrenzen ... | 2. Grundrentenzeiten ... | 3. Grundrente und Grundsicherung ...

    ... | mehr
  • Taschenrechner vor rotem ParagrafBerechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen

    ... das um Absetzbeträge bereinigte Einkommen des Angehörigen abzüglich des doppelten Regelbedarfs und der anteiligen Kosten der Unterkunft gilt als Freibetrag ...

    ... | mehr
  • Mann neben leerer TafelVersicherungspauschale von 30 € neben der 100 €-Pauschale für Erwerbstätige

    ... kann die Versicherungspauschale von 30 € zusätzlich zur Erwerbstätigenpauschale von 100 € vom Einkommen abgesetzt werden? Das BSG verneint das! ...

    ... | mehr
  • Männchen neben Fragezeichen, auf Bündel von 100 €-Noten sitzendSozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen

    ... für Altersrentner und bei voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt, bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter zuständig | die Anrechnung der Rente ...

    ... | mehr
  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den KöpfenHinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge

    ... mit Beispielen zur Berechnung des Zuverdienstes ... |1. Bereinigung um Steuern, ... | 2. Absetzbetrag i. H. v. 100,00 € ... | 3. Einkommen über 100 € ...

    ... | mehr
  • Taschenrechner vor rotem ParagrafAbsetzung von Kindergeld bei der Berechnung des Bürgergeldes

    ... vom Einkommen werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 EUR abgesetzt – dies kann auch beim Kindergeld für Minderjährige geschehen ...

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  • Taschenrechner feinBürgergeld-Rechner – Bürgergeld online berechnen

    ... erst ermitteln Sie mit dem Bürgergeld-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ...

    ... | mehr
  • Kugel Hartz 4, SGB II, ...Grundfreibeträge bei ehrenamtlich Tätigen und Schülern

    ... vom leistungsmindernd zu berücksichtigende Einkommen können ehrenamtlich Tätige 250,00 € absetzen, Schüler können Einnahmen aus einem Ferienjob behalten ...

    ... | mehr
  • Sprechblase mit Info-Symbolleistungsmindernde Behandlung der Einkommensteuererstattung beim Bürgergeld

    Einkommensteuererstattung als Einkommen und nicht als Vermögen ... | Verteilung des Einkommens auf mehrere Monate ... | Absetzbeträge ... | Urteile ...

    ... | mehr
  • Strichmännchen neben Glühbirnezu berücksichtigende Werbungskosten bei der Gewährung von Hartz IV

    Werbungskosten, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Erhalt von Leistungen von Hartz IV zu berücksichtigen sind ...

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Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1)§ 6 a SGB II – Zugelassene kommunale Träger (1)§ 6 d SGB II – Jobcenter (1)§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte (9)§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (1)§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit (5)§ 11 SGB II – zu berücksichtigendes Einkommen (14)§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes Einkommen (5)§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (11)§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (9)§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen (1)§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern (1)§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung (2)§ 16 f SGB II – Freie Förderung (1)§ 19 SGB II – Bürgergeld und Leistungen ... (1)§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des ... (2)§ 21 SGB II – Mehrbedarfe (3)§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (18)§ 22 a SGB II – Satzungsermächtigung (1)§ 22 b SGB II – Inhalt der Satzung (1)§ 22 c SGB II – Datenerhebung (1)§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Bürgergeld (1)§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von Leistungen (3)§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (1)§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende (2)§ 30 SGB II – berechtigte Selbsthilfe (1)§ 31 SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)§ 31 a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)§ 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung (1)§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse (1)§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen (2)§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit (1)§ 37 SGB II – Antragserfordernis (1)§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1)§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit (4)§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften (4)§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1)§ 42 SGB II – Fälligkeit (1)§ 43 SGB II – Aufrechnung (2)§ 44 b SGB II – gemeinsame Einrichtung (1)§ 51 b SGB II – Datenerhebung und -verarbeitung ... (1)§ 52 SGB II – automatisierter Datenabgleich (3)§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung statistischer Daten (1)§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit (1)§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern (1)§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (1)§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... (1)

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