§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (alte Fassung)
Das Bürgergeld hat Hartz 4 abgelöst.
Ab dem 1. Januar 2023 gelten erhöhte Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Erwachsene, vgl. insbesondere § 11 b Absetzbeträge
...
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 520 Euro von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
1. eine nach ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 11 b Abs. 2 b SGB II neue Fassung.
Die Absetzbeträge sollen beim Bürgergeld ab dem 1. Juli 2023 erhöht werden, vgl. Sie dazu u. a. den ab dem 1. Juli 2023 geltenden § 11 b Absetzbeträge
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(3) ... Dieser beläuft sich
1. ...
2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und ...
3. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II neue Fassung.
- (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
- 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
- (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von
- 1. 100 Euro monatlich der Betrag von 250 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und
- 2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,
tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt. Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.
- (2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
- (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
- 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
zur Übersicht SGB II
Die Absetzbeträge von den Einnahmen dienen dazu, aus den Einnahmen das berücksichtigungsfähige Einkommen zu ermitteln.
Die Absetzbeträge sind in den Absätzen 1 bis 3 enthalten:
Absatz 1 besagt, dass Steuern, Sozialversicherungen, Versicherungen, Altersvorsorgebeträge, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben, Unterhaltsverpflichtungen und Leistungen zur Ausbildungsförderung vom Einkommen abgesetzt werden können, § 11 b Abs. 1 Nrn. 1 bis 8.
Absatz 2 benennt Pauschbeträge über 100,00 € und 200,00 € und regelt, wann und in welcher Höhe über die Pauschalbeträge hinaus Aufwendungen zu privaten Versicherungen, Altersvorsorgeaufwendungen und Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens abgesetz werden können ("anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5"), § 11 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II. Die Regelung zur Erhöhung der Pauschale zu den Ehrenämtern auf einen Freibetrag von 200,00 € soll vermeiden, dass Ehrenämter aufgegeben werden, die häufig zugunsten von Jugendlichen im Bereich Sport und älteren Bürgern wahrgenommen werden. Denn durch Berücksichtigung als Einkommen würden die Ehrenämter ohne jeden persönlichen Vorteil oder Ertrag und insbesondere ohne Ausgleich eigener Aufwendungen dafür ausgeübt.
Absatz 3 bestimmt, dass vom Bruttoeinkommen über 100,00 € und unter 1.000 Euro 20 % abgesetzt wird, § 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II und darüber hinaus 10 % bis 1.200,00 €. Bei Kindern in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Berücksichtigungsfähigkeit auf 1.500,00 €.
Absetzungen sind in einer Bedargsgemeinschaft für jede Person, die Einnahmen hat, gesondert vorzunehmen.
Neben der Regelung des § 11 b SGB II sind insbesondere die Regelungen in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
§ 2 Berechnung des Einkommens ...
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)ALG II-VO und hier insbesondere die §§ 5 und § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)6 ALG II VO zu beachten.
zur Berücksichtigung des Hinzuverdienstes, der Absetzbeträge und der Freibeträge habe ich den folgenden Beitrag gefertigt. In dem Beitrag erkläre ich anhand von Beispielen ausführlich die möglichen Absetzungen vom Einkommen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 11 b SGB II angesprochen:
Zur Grundrente gemäß § 76 g SGB VI
die Grundrente setzt „Grundrentenzeiten“ voraus ... | 1. Einkommensgrenzen ... | 2. Grundrentenzeiten ... | 3. Grundrente und Grundsicherung ...
... | mehr
Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen
... das um Absetzbeträge bereinigte Einkommen des Angehörigen abzüglich des doppelten Regelbedarfs und der anteiligen Kosten der Unterkunft gilt als Freibetrag ...
... | mehr
Versicherungspauschale von 30 € neben der 100 €-Pauschale für Erwerbstätige
... kann die Versicherungspauschale von 30 € zusätzlich zur Erwerbstätigenpauschale von 100 € vom Einkommen abgesetzt werden? Das BSG verneint das! ...
... | mehr
Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen
... für Altersrentner und bei voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt, bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter zuständig | die Anrechnung der Rente ...
... | mehr
Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetzbeträge und Freibeträge
Hinzuverdienst, Absetzbeträge, Freibeträge - 1. Bereinigung um Steuern, ... | 2. Absetzbetrag i. H. v. 100,00 € ... | 3. Einkommen über 100 € ...
... | mehr
Absetzung von Kindergeld bei der Berechnung des ALG II
... vom Einkommen werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 EUR abgesetzt – dies kann auch beim Kindergeld für Minderjährige geschehen ...
... | mehr
Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen
... die Berechnung des Bürgergeldes ist kein Hexenwerk – erst wird der Gesamtbedarf ermittelt, dann Einkommen abgesetzt – Vermögen ist einzusetzen ...
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200 Euro Grundfreibetrag bei ehrenamtlich Tätigen und im Ferienjob
... vom leistungsmindernd zu berücksichtigende Einkommen können bestimmte Einnahmen mit 200,00 € statt mit 100,00 € monatlich abgesetzt werden ...
... | mehr
leistungsmindernde Behandlung der Einkommensteuererstattung beim Bürgergeld
Einkommensteuererstattung als Einkommen und nicht als Vermögen ... | Verteilung des Einkommens auf mehrere Monate ... | Absetzbeträge ... | Urteile ...
... | mehr
zu berücksichtigende Werbungskosten bei der Gewährung von Hartz IV
Werbungskosten, die bei der Berechnung des Anspruchs auf Erhalt von Leistungen von Hartz IV zu berücksichtigen sind ...
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