Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
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Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Das Gesetz bündelt die Zuständigkeiten verschiedener Leistungsträger und setzt die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht um. Es enthält Regelungen zu medizinischer Rehabilitation, beruflicher Eingliederung, Teilhabeleistungen sowie zum Schwerbehindertenrecht.
Historische Entwicklung
Das SGB IX trat zum 1. Juli 2001 in Kraft und löste das frühere Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) ab. Es fasste verstreute Regelungen zur Rehabilitation zusammen und schuf ein einheitliches Verfahren für die Zusammenarbeit der Leistungsträger.
In den letzten 10–15 Jahren wurde das SGB IX vor allem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) von 2016 grundlegend reformiert. Ziel war die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sowie eine verbesserte Koordinierung der Rehabilitationsverfahren.
Aufbau & Abschnitte
- Teil 1 – Allgemeine Regelungen (§§ 1–67) – Begriffsbestimmungen, Leistungsgrundsätze, Verfahrensvorschriften.
- Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 68–160) – Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, Nachteilsausgleiche, Schutzrechte.
- Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 161–185) – Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Ausgleichsabgabe, Integrationsämter.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen
- § 152 SGB IX – Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
- § 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
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Beitragsliste
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