Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Einführung

Sozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI)

Stand: 1. September 2025

FVG Wort - Zählpixel

Hier führe ich Sie durch das Sozialversicherungsrecht – mit kurzen Einführungen und rund 80 Beiträgen zum Allgemeinen Teil und zu den fünf Zweigen (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten, Unfall- und Pflegeversicherung). Wählen Sie den Bereich, der zu Ihrem Anliegen passt.

Kurzüberblick – Rechtsgrundlagen der Sozialversicherung

  • SGB I: allgemeiner Teil, § 4 SGB I umreißt das Leitbild Sozialversicherung.
  • SGB IV: gemeinsame Vorschriften (z. B. versicherter Personenkreis, Beitragsrecht).
  • SGB III, V, VI, VII, XI: die fünf Zweige (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung).
  • 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht
  • 2. Arbeitslosenversicherung
  • 3. gesetzliche Krankenversicherung
  • 4. gesetzliche Rentenversicherung
  • 5. gesetzliche Unfallversicherung
  • 6. soziale Pflegeversicherung
  • Statistiken zum Sozialversicherungsrecht und zum Verfahren

    1. allgemeine Daten ... | 2. Krankenversicherung ... | 3. Rentenversicherung ... | 4. Unfallversicherung ... | 5. Pflegeversicherung ... | 6. Klageverfahren ...

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1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht (SGB IV)

Die allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts gelten auch im Sozialversicherungsrecht. Sie sind bereits im Sozialgesetzbuch I zusammengefasst.

Die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung sind im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) enthalten. Die Vorschriften des SGB IV bringen in Ergänzung zum SGB I Regelungen, die auf dem Gebiet der Sozialversicherung den Vorschriften für die einzelnen Bereiche voranzustellen waren.

Welche Bereiche umfasst das Sozialversicherungsrecht?

Die Sozialversicherung umfasst die folgenden Bereiche (gegliedert nach Höhe der Ausgaben):

  • Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung – einschließlich Alterssicherung der Landwirte,
  • Unfallversicherung.
  • Pflegeversicherung,

Weiterführende Beiträge zum allgemeinen Sozialversicherungsrecht:

– Beitragssätze, Grenzen & Grundbegriffe

  • Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen

    1. Beitragssätze ... | 2. Beitragsbemessungsgrenzen ... | 3. Jahresarbeitsentgeltgrenze ... in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

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  • Scheinselbstständigkeit – Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

    ... zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit – Rückgriff beim Arbeitgeber ... | ... nachträgliche Geltendmachung der Sozialversicherungsbeiträge ...

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  • Die Abfindung als beitragspflichtiges Entgelt

    Die Abfindung als beitragspflichtiges Entgelt bei der Berechnung der Rente im Sinne des § 14 SGB IV und als Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI ...

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– Status & Prüfung in der Praxis

  • Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV

    ... zur Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 a SGB IV | ... zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

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  • Der Begriff der Scheinselbstständigkeit

    ... die Scheinselbständigkeit im Arbeits-, Sozial und Finanzrecht | Konsequenzen der Einordnung als abhängig Beschäftigter oder Selbständiger ...

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  • Die Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

    Oft müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob ein GmbH-Gesellschafter gemäß § 7 SGB IV sozialversicherungspflichtig beschäftigt ...

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  • Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

    ... im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen ...

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Säulendiagramm: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab 2000
Datenquelle: Statistisches Bundesamt (Tabelle nicht mehr online verfügbar, Stand 2020)

2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)

Das Sozialgesetzbuch III (SGB III – Recht der Arbeitsförderung) enthält die Bestimmungen zum Arbeitslosengeld I sowie zum Recht der Arbeitsförderung. Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
 
Arbeitslosengeld können Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung beanspruchen.

Weiterführende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (SGB III):

– Grundlagen & Meldungen

  • Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

    ... die Bundesagentur für Arbeit ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben sind im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch III geregelt ...

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  • Die persönliche Arbeitslosmeldung

    ... der Arbeitslose hat sich persönlich arbeitslos zu melden ... | 1. Persönliche Arbeitslosmeldung ... | 2. Folgen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung ...

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  • Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    1. Arbeitsaufgabe ... | 2. Arbeitsablehnung ... | 3. unzureichende Eigenbemühungen ... | 4. Ablehnung Eingliederung ... | 5. Abbruch Eingliederung ... | 6. ...

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– Sperrzeit & Ruhen

  • Sperrzeit bei der Annahme eines Aufhebungsvertrages

    Rechtsprechung des BSG zum Aufhebungsvertrag ... | Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III bei der Annahme eines Aufhebungsvertrages ...

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  • Hinweispflicht auf die freiwillige Beitragszahlung

    Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung zur Rente bei Eintritt einer Sperrzeit ... | Rechtsprechung des BSG:

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  • Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Urlaubsabgeltung – § 157 SGB III erklärt

    Nachzahlung von Urlaub führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wann beginnt und endet der Ruhenszeitraum? – Beispiele, Rechtsprechung und Praxistipps.

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  • Urlaubsabgeltung - Ruhen des Krankengeldes /Arbeitslosengeldes

    ... anders als beim Arbeitslosengeld führt die Urlaubsabgeltung über das Arbeitsverhältnis hinaus beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs ...

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  • Anrechnung von Einkommen neben dem Arbeitslosengeld

    § 155 SGB III regelt die Anrechnung von Nebeneinkommen ... | Abs. 1 regelt Freibeträge ... | Abs. 2, dass Einkommen ggf. unberücksichtigt bleiben kann ...

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  • zur Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes

    Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 146 Abs. 1 SGB III ... | Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 14. März 2014 ...

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– Leistungshöhe & Nebeneinkommen

  • zum Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III

    ... zu den Voraussetzungen und zur Höhe des Insolvenzgeldes gemäß § 165 SGB III ... | ... die Insolvenz-Versicherung dient dem Schutz des Arbeitnehmers ...

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  • Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld

    ... die Agentur für Arbeit hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung | ... zu viel ausgezahltes Arbeitslosengeld muss nicht erstattet werden

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  • Arbeitslosengeld: 60% oder 67%? Höhe & Voraussetzungen ALG I

    Wer bekommt 60 % und wer 67 % ALG I? Kind nach § 32 EStG zählt auch ohne gemeinsamen Haushalt – und bei Volljährigen unter Bedingungen. Mit Kurzantworten, Berechnung (Bemessungs-/Leistungsentgelt) & FAQ

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  • Überbrückungsleistungen für EU-Bürger

    Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 und 6 SGB XII solange die Ausländerbehörde keine bestandskräftigen und wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat

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  • Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes

    ... der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ... | Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III | Verlust des Arbeitslosengeldes ...

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– Nahtlosigkeit & Wiedereingliederung

  • Wiedereingliederung – Ansprüche aus der Nahtlosigkeitsregelung

    Die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung – Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit – entfallen bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme in der Regel nicht ...

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  • Vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III / § 40 SGB II – Voraussetzungen & Zwei-Monats-Frist

    Wann darf das Jobcenter ohne Bescheid Zahlungen einstellen? Voraussetzungen, Zwei-Monats-Frist, Nachzahlung und Eilrechtsschutz – kompakt erklärt

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  • Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Abfindungen

    ... eine Abfindung kann zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt wurde | Erläuterungen zu § 158 SGB III ...

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Liniendiagramm: Zahl der Arbeitslosengeldempfänger ab 2005
Hinweis:

Auf den Beitragsseiten können Sie unentgeltlich Fragen stellen und kommentieren sowie Fragen anderer Leser selbst beantworten!

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich schon aus zeitlichen Gründen nur kurze und einfache Fragen zu einem einfachen Sachverhalt beantworte. Einige Fragen werde ich auch aus Zeitgründen nicht beantworten können. Bitte nehmen Sie von telefonischen Anfragen Abstand!

Dieser Internetauftritt kann nur ein erster Ratgeber sein. Dieser Internetauftritt kann und soll eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Sozialversicherungsträger und eine entsprechende Klage vor dem Sozialgericht. Ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts ist eine Nutzen bringende Antwort nicht möglich. Oft ist schon der Sachverhalt so komplex, dass eine sinnvolle Antwort ohne Vorlage weiterer Unterlagen nicht möglich ist. Oft ist auch ein persönliches Gespräch erforderlich. Nicht selten ist auch eine Akteneinsicht in die Behördenakte erforderlich.

Prüfen Sie bitte vor einer Frage, ob Sie Ihre Frage nicht bereits anhand der vorhandenen Beiträge selbst beantworten können! Sie können sich anhand der Übersichtsseiten (vgl. Startseite) sowie des Stichwort­verzeichnisses (vgl. „mehr zum Thema“ unter den Beiträgen) einen Überblick über die hier bereits behandelten Fragen verschaffen.

Bitte achten Sie auch darauf, eine Frage in dem passenden Zusammenhang, also in dem passenden Beitrag zu stellen! Mir ist es aus technischen Gründen nicht möglich, Fragen in einen anderen Beitrag zu verschieben.


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

3. Krankenversicherung (SGB V)

  • a) Krankengeld
  • b) freiwillige Krankenversicherung
  • c) Familienversicherung
  • d) diverse Fragen

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist Teil des Sozialrechts und gehört damit zum Besonderen Verwaltungsrecht. Es ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung) geregelt. Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern, § 1 S. 1 SGB V.

a) Krankengeld

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

Wie lange wird Krankengeld gewährt?

Die Höchstdauer beträgt 78 Wochen, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V.

Weiterführende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld):

– Höhe & Dauer

  • Krankengeld: Höhe nach § 47 SGB V – Regelentgelt, 70 %/90 %-Grenze, Beispiele

    Wie wird Krankengeld berechnet? § 47 SGB V: 70 % vom Brutto, höchstens 90 % vom Netto. Regelentgelt, Einmalzahlungen, Deckel/Beitragsbemessung – mit Rechenbeispiel

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  • Krankengeld-Dauer nach § 48 SGB V: 78 Wochen, Blockfrist, „dieselbe Krankheit“, 6-Monats-Neustart

    Wie lange gibt es Krankengeld? § 48 SGB V: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren („dieselbe Krankheit“), Hinzutreten, Blockfrist, Neustart nach 6 Monaten + Erwerbstätigkeit/Verfügbarkeit.

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  • zum Entstehen und Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld

    ... am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Krankengeld – vor Beendigung ... (Achtung: Neuregelung 2015) ...

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– Entstehung, Wegfall & Ruhen

  • Wegfall des Krankengeldes bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

    ... zum Wegfall des Krankengeldes gemäß § 51 SGB V bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - Möglichkeiten zur Begrenzung der Eintrittspflicht ...

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  • Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

    ... ein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn die Versicherten hilfebedürftig sind oder werden ...

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  • Urlaubsabgeltung - Ruhen des Krankengeldes /Arbeitslosengeldes

    ... anders als beim Arbeitslosengeld führt die Urlaubsabgeltung über das Arbeitsverhältnis hinaus beim Krankengeld nicht zum Ruhen des Anspruchs ...

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  • Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung

    ... gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zur Beendigung des Krankengeldes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung ...

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b) freiwillige Krankenversicherung

Wie wird der Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bemessen?
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Beitritt in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich?

Nicht versicherungspflichtigen Personen ist gemäß § 9 SGB V die Möglichkeit eröffnet, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V.

Weiterführende Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung:

– Beitritt & Beitragsbemessung

  • Freiwillige Krankenversicherung

    ... zum Beginn und Ende der freiwilligen Krankenversicherung | zur Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ...

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  • fiktives Einkommen bei der freiwilligen Krankenversicherung

    ... freiwillige Krankenversicherung – Bestimmung der beitragspflichtigen Einkünfte – hier: Berücksichtigung des Unterhalts des privat versicherten Ehegatten ...

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  • Beitragshöhe bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern

    Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern - Pflegegeld ist nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen ..

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– Spezialfälle & Abgrenzungen

  • Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

    ... ein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn die Versicherten hilfebedürftig sind oder werden ...

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  • Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten

    Krankenversicherungsrecht ... | Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung ... | Ungleichbehandlung freiwillig Versicherter ...

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c) Familienversicherung

Wer ist über das „Stammmitglied“ mitversichert?
Wann endet der kostenfrei Versicherungsschutz?

Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht selbst pflichtversichert oder nicht freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, § 10 Abs. 1 SGB V.

Weiterführende Beiträge zur Familienversicherung:

– Mitversicherung & Grenzen

  • Familienversicherung gemäß § 10 SGB V

    ... zu den Voraussetzungen und Grenzen der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V ... | kostenfreier Versicherungsschutz ...

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  • Familienversicherung für Stiefkinder

    Berechnung des Unterhalts gemäß den Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts gemäß § 10 SGB V ... | Familienversicherung für Stiefkinder ..

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  • Familienversicherung - Berechnung des Gesamteinkommens

    ... Gesamteinkommen in der Familienversicherung ... | ... es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt, ... | Abgrenzung zu Einnahmen zum Lebensunterhalt ...

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d) diverse Fragen

Wann besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Werden Kosten einer Behandlung im Ausland von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt?

Weiterführende Beiträge – diverse Fragen (SGB V):

– Versicherungspflicht & Studium

  • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse

    ... zum versichertem Personenkreis gemäß den §§ 5 bis 10 SGB V | ... zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse | zur freiwilligen Versicherung

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  • Krankenversicherung und Krankenversicherungspflicht für Studenten

    Krankenversicherung für Studenten, Familienversicherung, freiwillige Krankenversicherung und gesetzliche Pflichtversicherung gemäß den §§ 5 und 10 SGB V ...

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– Leistungen, Ausland, Erstattung

  • Arzneimittelregress bei Verordnung von Kombinationspräparaten

    ... ein Kombinationsarzneimittel mit Hustenmitteln ist zulasten der GKV nur im Ausnahmefall mit dokumentierter Begründung verordnungsfähig ...

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  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Ausland

    Kostenübernahme für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Ausland ... | nur ausnahmsweise kann ein Versicherter die Erstattung geltend machen ...

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  • Erstattung durch Krankenkasse bei Verzögerung der Genehmigung

    Die Krankenkasse ist gezwungen, innerhalb von drei Wochen über einen Antrag zu entscheiden. Wird eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, gilt ...

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  • Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

    ... gemäß § 66 SGB V können die Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen ... | Aufwand und Erfolgsaussichten sollen abgeschätzt werden ...

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  • Leistungen der Direktlebensversicherung

    Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ...

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  • Krankenversicherung – Ruhen bei Auslandsaufenthalt

    Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Auslandsaufenthalt gemäß den §§ 16 und 13 SGB V ...

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jährliche Einnahmen der Krankenversicherungen ab 2000 in Milliarden Euro
Datenquelle: Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Gesundheitsberichterstattung (GBE) der Länder -> Themenfeld 10: Ausgaben und Finanzierung >

4. Rentenversicherung (SGB VI)

  • a) Altersrente
  • b) Erwerbsminderungsrente
  • c) Allgemeine Fragestellungen

Die gesetzliche Rentenversicherung bezweckt die finanzielle Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod. Die einschlägigen Bestimmungen sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) enthalten.

a) Altersrente

Die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente wurde von der Vollendung des 65. Lebensjahres stufenweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben.

Weiterführende Beiträge zur Altersrente:

– Vorzeitige Inanspruchnahme & Sonderfragen

  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

    1. Altersrente für langjährig Versicherte ... | 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen ... | 3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte ...

    ... | mehr
  • Mütterrente für die Zeit vor 1992

    ... missverständliche Bescheide der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente ... | ... zur nachträglichen erhöhten Bewertung der Zeiten der Kindererziehung ...

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  • Pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung

    Befreiungsmöglichkeiten und Nachforderung von Beiträgen ... | Verjährung von Ansprüchen ... | Selbständige in der Rentenversicherung gemäß § 2 SGB VI ... | ...

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Liniendiagramm: zur Entwicklung des Renteneintrittsalters ab dem Jahr 2000 bis 2019

b) Erwerbsminderungsrente

§ 43 SGB VI unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.

Weiterführende Beiträge zur Erwerbsminderungsrente:

– Anspruch & Voraussetzungen

  • Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente

    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI

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  • Verschlossenheit des Arbeitsmarktes

    ... im Ausnahmefall kann Erwerbsminderung trotz nicht auf weniger als 3 bzw. 6 Stunden täglich herabgemindertes Leistungsvermögen vorliegen ...

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  • befristete Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

    ... ausgenommen von der Befristung sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erkrankung behoben werden kann ...

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  • Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung - Erwerbsminderungsrente

    Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sowie die Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung ...

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– Arbeitsmarkt, Befristung & Verfahren

  • Arbeitsmarktrente – volle Erwerbsminderungsrente

    ... volle Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung ... | ... wann ist der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten verschlossen? ...

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  • Zahlung von Urlaubsgeld während einer Erwerbsminderungsrente

    Anrechnung des Urlaubsgeldes als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente ... | ... wann ist der Hinzuverdienst 'rentenschädlich' und wann nicht? ...

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  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    ... zum Begriff der 'Berufsunfähigkeit' gemäß § 240 SGB VI ... | ... zu den Begriffen des bisherigen Berufes und der Verweisungstätigkeit ...

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  • Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit

    Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit - Beschluss des BSG vom 31. Oktober 2012 ... | zur Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit ...

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  • Hinzuverdienst bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

    zur Berechnung des Hinzuverdienstes bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... | ... zum Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderung ...

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– Hinzuverdienst & Besonderheiten

  • Kürzung der Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr

    ... mit Ausführungen zu den Begriffen Zugangsfaktor und Zurechnungszeiten ... | Kürzung der Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr ...

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  • Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung

    Hinausschieben des Rentenbeginns ... | befristete Renten beginnen gemäß § 101 SGB VI am Ersten des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung ...

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c) Allgemeine Fragestellungen

Weiterführende Beiträge – Allgemeines (SGB VI):

– Grundrente & Schnittstellen

  • Zur Grundrente gemäß § 76 g SGB VI

    die Grundrente setzt „Grundrentenzeiten“ voraus ... | 1. Einkommensgrenzen ... | 2. Grundrentenzeiten ... | 3. Grundrente und Grundsicherung ...

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  • Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und der Arbeitsunfähigkeit

    ... zu den Begriffen der Schwerbehinderung, Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit in den Sozialgesetzbüchern – §§ 2, 69 SGB IX – § 43 SGB VI, § 44 SGB V ...

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– Fristen & Hinweise

  • Antragsfristen für Renten

    1. Antragsfristen für Versichertenrenten ... | 2. Antragsfristen für Hinterbliebenenrenten ... | 3. Hinweispflichten der Rentenversicherungsträger ...

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  • Arbeitslosengeld II – Auswirkungen auf die Rente

    ... bis 2011 bestand für Hartz-IV-Empfänger Versicherungspflicht – heute wird kein neue Rentenanwartschaften mehr aufgebaut | ... es entstehen Anrechnungszeiten

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  • Hinweispflicht auf die freiwillige Beitragszahlung

    Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung zur Rente bei Eintritt einer Sperrzeit ... | Rechtsprechung des BSG:

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5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) regeln die Aufgaben, den versicherten Personenkreis und die Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weiterführende Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung:

– Leistungen: Verletztengeld & -rente

  • Die Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

    1. Arbeitsunfall ... | 2. Berufskrankheit ... | 3. Voraussetzungen der Verletztenrente ... | 4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ... | ...

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  • Verletztengeld und Verletztenrente bei der Unfallversicherung

    Verletztengeld gemäß §§ 45 ff. SGB VII und Verletztenrente gemäß §§ 56 ff. SGB VII ... | ... kurzer Überblick zum Verletztengeld und zur Verletztenrente ...

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  • Zur Dauer des Verletztengeldes von der Unfallversicherung

    ... der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung | ... zur Dauer des Verletztengeldes gemäß dem Bundessozialgericht

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– MdE, Mehrfachunfälle & Begriffe

  • Die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

    ... bei der Festsetzung des Grades der Schädigungsfolgen ist zunächst ist auf die Betroffenheit auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens abzustellen – dann ...

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  • der unfallversicherungsrechtliche Wegeunfall – Wegeunterbrechung

    Rechtsprechung zum Wegeunfall | innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ... | Entfallen des Versicherungsschutzes bei eigenwirtschaftlicher ...

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  • Mehrere Arbeitsunfälle – Minderung der Erwerbsfähigkeit

    ... zur Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mehreren Arbeitsunfällen ... | Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheitsschäden ...

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– Wegeunfall & Haftungsausschlüsse

  • Arbeitsunfähigkeit im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht

    der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem des Krankenversicherungsrechts | ... zum Urteil des BSG vom 30.07.2007

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  • Haftungsausschlüsse gemäß bei einem Arbeitsunfall

    Haftungsausschlüsse gemäß §§ 104, 105 SGB VII bei einem Arbeitsunfall ... | ... Haftungsausschluss wegen Personenschäden gemäß der Rechtsprechung ...

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6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI – Soziale Pflegeversicherung) regelt als neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherungen die Aufgaben der Pflegekassen. Die nachfolgenden Beiträge, die zum großen Teil insbesondere vor der Reform der sozialen Pflegeversicherung durch das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) und auch vor der Reform durch das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene PSG II gefertigt wurden, sind zum Teil – insbesondere durch die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie des Neuen Begutachtungsinstruments – überholt.

Weiterführende Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

– Grundlagen & Begutachtung

  • Pflegebedürftigkeit und Neues Begutachtungsinstrument

    Zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zum neuen Begutachtungsinstrument nach dem 3. Pflegestärkungsgesetz und den 5 Pflegegraden ...

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  • Aufklärung und Beratung in der Pflege, §§ 7 ff. SGB XI

    ... zur Aufklärungspflicht der Pflegekassen ... | ... mit Hinweis auf den Internetauftritt der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege ...

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  • Organisation, ... und Leistungen der Pflegeversicherung

    Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen | ... die Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen | die Leistungen sind in § 28 SGB XI geregelt

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– Leistungen & Verfahren

  • Pflegestufe 0 – verbesserte Pflegeleistungen

    Pflegestufe 0 – Voraussetzungen und die in Frage kommenden Leistungen nach den §§ 45 a SGB XI und § 123 SGB XI ... | ... zu den Voraussetzungen ...

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  • nachträglicher Antrag auf Ersatz der Verhinderungspflege

    ... ein vorheriger Antrag ist nicht stets erforderlich – der nachträgliche Antrag auf Ersatz der Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege ist möglich ...

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  • Einstufung zur Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 14, 15 SGB XI

    ... die Einstufung zur Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, § 18 SGB XI ...

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  • Voraussetzungen der Pflegestufen I, II und III, § 15 SGB XI

    ... die Voraussetzungen werden in § 15 SGB XI normiert | krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege ...

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Säulendiagramm: Entwicklung der Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland nach Altersgruppen

7. Häufige Fragen zum Sozialversicherungsrecht

Was gehört zur Sozialversicherung?

Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung (SGB VI, V, XI, III, VII). Gemeinsame Vorschriften im SGB IV.

Welche Aufgaben hat die Arbeitslosenversicherung?

Arbeitsförderung (§§ SGB III): Vermeidung/Verkürzung von Arbeitslosigkeit, Vermittlung, Leistungen (z. B. Alg I, Weiterbildung).

Wer ist versicherungspflichtig?

Grundsatz: Beschäftigte; Details und Ausnahmen je Zweig. Übersicht im SGB IV.

Wo stehen die Rechtsgrundlagen?

SGB I (Allgemeiner Teil), SGB IV (Sozialversicherung allgemein), SGB III/V/VI/VII/XI (je Zweig).

Schlagwortwolke Sozialversicherungsrecht

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
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Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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